Mal unabhängig von der Rechtslage:
Gibt es einen Grund die Art der Verwahrung (die derzeit ja rechtskonform sein dürfte) zu ändern?
Diesmal hatte der überprüfende Beamte (der aber wohl nicht der Sachbearbeiter ist) diese Meinung. Wenn in 5 Jahren jemand mit einer anderen Meinung kommt (oder der SB wechselt) was ist dann?
Grüße
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Gemeinsame Verwahrung Kat. A
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Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Wir sind gerade erst eingezogen und meine Waffen sind noch gar nicht übersiedelt.tousibaer hat geschrieben: ↑Mo 9. Sep 2024, 10:26Mal unabhängig von der Rechtslage:
Gibt es einen Grund die Art der Verwahrung (die derzeit ja rechtskonform sein dürfte) zu ändern?
Diesmal hatte der überprüfende Beamte (der aber wohl nicht der Sachbearbeiter ist) diese Meinung. Wenn in 5 Jahren jemand mit einer anderen Meinung kommt (oder der SB wechselt) was ist dann?
Grüße
Hatten vorher auch den Hauptwohnsitz an verschiedenen Adressen etc. da war gemeinsam Verwahren sowieso kein Thema.
Daher war mein Gedanke das jetzt im Haus vereinfachen zu können bzw. einfach kein Risiko zu haben z.B. falls dann bei einer Kontrolle mal ein Magazin zu wenig bei ihr im Schrank ist und bei mir eins zu viel weil man sich beim Wegräumen verzählt hat.
Aber ja wie gesagt ich werd bei der Behörde mal anfragen, interessiert mich sowieso was sie dazu sagen.
Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Eine schriftliche Auskunft von der (künftig) zuständigen Waffenbehörde ist sicher viel wert.
Halte die Daumen das sie im Sinne eurer Pläne ausfällt!
Grüße
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Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Das ist falsch, hatten wir Länge mal Breite bereits in anderen Threads. Die dazugehörige Judikatur spricht ausdrücklich von ebenfalls zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohnern. Es ist daher weder eine Ehe noch eine familiäre Zugehörigkeit gefordert. Habe das betreffende Urteil hier zitiert: viewtopic.php?p=794795#p794795
Ad Frage des Threaderstellers: soweit mir bekannt wurden bei Verwahrungskontrollen in der Vergangenheit die gemeinsame Verwahrung von Vorderschaftrepetierflinten akzeptiert, wenn die gemeinsam lebenden Personen beide entsprechende Berechtigungen hatten. Grundsätzlich würde ich davon ausgehen, dass dies auch für andere Ziffern gelten wird; es ist dabei jedenfalls zu beachten, dass die betreffenden Ziffern bei beiden Personen "freigeschaltet" sein müssen (etwa eine Person die eine Berechtigung nur für Z 7 hat darf nicht gemeinsam mit Person die nur für Z8 Berechtigung hat verwahren; haben beide ausschließlich Z7 dann sollte nach meinem Verständnis eine gemeinsame Verwahrung zulässig sein).
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Eine "Stückzahlüberschreitung" gibt es nach meiner Erfahrung dabei nicht. Andernfalls würde das die "gemeinsame Verwahrung" ad absurdum führen, da man immer nur die Hälfte der eigenen Plätze (bzw. im Summe maximal die "kleinere Plätzeanzahl") belegen könnte. Ich kenne Fälle, wo der Sohn seine 5 Kat.B gemeinsam mit den 200 Kat.B des Vaters verwahrt und sogar vertretungsweise die Verwahrungskontrolle durchgeführt hat. Vielleicht aber auch hier nochmals vorher mit der Behörde Rücksprache halten.
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