Ich habe damals im Juli 2023 folgendes zugeschickt bekommen:
Zu Ihrer unten angeführten Anfrage vom 27.7.2023 wird folgende Rechtsansicht des BMI übermittelt:
Vorweg ist festzuhalten, dass aus den wesentlichen Teilen, die als Zubehör rechtmäßig besessen werden, und anderen (freien) Waffenteilen – außerhalb einer behördlich genehmigten Schießstätte – keine komplette Schusswaffe zusammengesetzt werden darf, wenn dadurch die Anzahl der (komplett zusammengesetzten) Schusswaffen die festgesetzte Anzahl auf der waffenrechtlichen Urkunde übersteigt.
Wird vom Waffenhändler eine komplette Schusswaffe zusammengebaut verkauft, dann hat der Waffenhändler im ZWR die Überlassermeldung in der Form durchzuführen, dass die Schusswaffe als ganze Schusswaffe registriert wird.
Wird vom Waffenhändler eine komplette Schusswaffe auseinandergebaut verkauft, dann kann der Waffenhändler im ZWR die Überlassermeldung in der Form durchführen, dass die Schusswaffe als ganze Schusswaffe registriert wird oder er registriert im ZWR die einzelnen wesentlichen Teile (§ 2 Abs. 2 WaffG) gesondert.
Werden vom Waffenhändler wesentliche Teile einzeln verkauft, dann kann der Waffenhändler im ZWR die Überlassermeldung in der Form durchführen, dass er im ZWR die einzelnen wesentlichen Teile gesondert registriert.
Wird eine im ZWR als komplette Schusswaffe registrierte Schusswaffe nachträglich in ihre wesentlichen Teile zerlegt, dann können diese als Zubehör im ZWR registriert werden. Die entsprechenden Änderungen im ZWR sind von der Waffenbehörde durchzuführen.
Hinsichtlich einer allfälligen Strafbarkeit ist folgendes anzumerken:
Wenn dem Käufer eine komplette Schusswaffe zusammengebaut übergeben wird und der Käufer hat zum Zeitpunkt der Übergabe keinen freien Platz auf der waffenrechtlichen Urkunde, dann stellt dies eine gerichtliche Übertretung nach § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffG dar.
Wenn dem Käufer eine komplette Schusswaffe auseinandergebaut übergeben wird und der Käufer hat zum Zeitpunkt der Übergabe keinen freien Platz auf der waffenrechtlichen Urkunde und er verfügt auch nicht über genügend „wesentliche Teile – Plätze“, dann liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung gemäß § 51 Abs. 2 WaffG vor. Eine gerichtlich strafbare Handlung liegt gemäß § 50 Abs. 2 WaffG nicht vor.
Wenn dem Käufer eine komplette Schusswaffe auseinandergebaut übergeben wird und der Käufer hat zum Zeitpunkt der Übergabe keinen freien Platz auf der waffenrechtlichen Urkunde, aber er verfügt über ausreichend „wesentliche Teile – Plätze“, dann liegt keine straf- oder verwaltungsstrafrechtliche Übertretung vor, wenn eine Meldung sämtlicher wesentlicher Teile an die Waffenbehörde erfolgt.
Ergänzend wird angemerkt, dass ein wesentlicher Teil auch einen (ganzen) Platz auf der waffenrechtlichen Urkunde einnehmen kann. Dies wäre etwa der Fall, wenn alle „wesentliche Teile – Plätze“ mit wesentlichen Teilen bereits belegt sind, aber noch ein (ganzer) Platz auf der waffenrechtlichen Urkunde frei ist.
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Ich habe heute nochmals die Anfrage an die BH geschickt, ob das noch so gilt und dann im Telefonat folgendes erfahren
(Kann sein, dass sie was zurückhalten oder gewisse Dinge vom BMI noch nicht mitgeteilt bekommen haben):
- Die oben angegebende Rechtsansicht des BMI ist weiterhin so gültig.
- Derzeit gibt es keinerlei Information zu einer kommenden Meldepflicht für Griffstücke/Lower.
- Der Fall aus Einsenstadt war rein der Fehler des Waffenhändlers, man darf keine ganzen Waffen so verkaufen (ist ja eh bereits bekannt), hier gibt es aber jetzt keine unmittelbare Auswirkung auf WS-Besitzer/-Käufer.
- Es gibt derzeit 15.000 Wechselsysteme in Österreich.
- Es gibt im Hintergrund extrem viele Beschwerden über dieses Zubehörsystem. Es wird einfach zu sehr ausgenutzt, um WS zu horten und somit quasi "mehr Waffen" zu haben als man darf. Hier sei gesagt, dass sie sich sehr wohl bewusst sind, dass das Gesetz so schwammig formuliert ist und dass es unwahrscheinlich ist, dass wir nachträglich dafür gestraft werden. Zitat der Bearbeiterin "Man wird nicht plötzlich tausende Leute als Verbrecher hinstellen". Grundsätzlich gilt in unserem Rechtssystem ja auch, dass man nicht für etwas bestraft werden kann, das zu der Zeit legal war und danach illegal wird/wurde. Was dann aber damit geschieht, weiß keiner. Ich kann mir vorstellen, entweder Zusammenbau und Platzerweiterung oder Sondergenehmigung wie bei den großen Altbestand-Magazinen.
- Das im vorigen Punkt genannte Thema wird bei den Schulungen immer sehr stark breitgetreten und es ist definitiv im Hintergrund eine Änderung in Arbeit.
- Leider gab es schon mehrere Kontrollen, wo die Leute die Wechselsysteme mit dem Griffstück zusammengebaut aufbewahrt haben, somit denkt man im BMI, dass man uns Schützen so eine Verantwortung nicht zutrauen kann. Ist natürlich ein Schlag ins Gesicht für die Leute, die sich da akribisch daran halten...
TL:DR: Alles beim Alten, aber wahrscheinlich kommt was.
Edit: Formatierung