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Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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twin2000
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Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?

Beitrag von twin2000 » Do 5. Dez 2024, 17:54

hallo

eine behörde in norden von niederösterreich verlangt fuer die erweiterung von 2 auf 5 Plätze, dass die WBK bereits mit 2 Plätzen belegt sein muss damit um erweiterung angesucht werden darf und nimmt anträge auf erweiterungen aus diesem grund nicht an.

erinnere ich mich richtig dass im kommentar zur novelle 2019 oder in einem erlass danach eh klar gestellt wurde dass das NICHT erforderlich ist? und wenn ja, hat jemand einen tipp wo ich das finde?

danke

Donau
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Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?

Beitrag von Donau » Do 5. Dez 2024, 18:32

twin2000 hat geschrieben:
Do 5. Dez 2024, 17:54
eine behörde in norden von niederösterreich verlangt fuer die erweiterung von 2 auf 5 Plätze, dass die WBK bereits mit 2 Plätzen belegt sein muss damit um erweiterung angesucht werden darf und nimmt anträge auf erweiterungen aus diesem grund nicht an.
Was hindert dich eigentlich daran, eine zweite Pistole zu kaufen? Gebrauchte Pistolen liegen oft bei den Waffenhändlern herum und sind extrem billig zu haben. Im Vergleich zu anwaltlicher Beratung.
Und wenn dir dann die Pistole doch nicht zusagt oder wenn du damit nicht zufrieden bist weil du nichts triffst, trag sie ins Dorotheum.

Aber ich sehe einen anderen Punkt.
Folgende Zahlenangabe in § 23 ist etwas unklar:
. . . höchstens zwei größere . . .

. . . höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl . . .

Bedeutet das nun 2 + 2 = 4 oder wie ist das zu verstehen?

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AUG-andy
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Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?

Beitrag von AUG-andy » Do 5. Dez 2024, 18:50

Donau hat geschrieben:
Do 5. Dez 2024, 18:32
twin2000 hat geschrieben:
Do 5. Dez 2024, 17:54
eine behörde in norden von niederösterreich verlangt fuer die erweiterung von 2 auf 5 Plätze, dass die WBK bereits mit 2 Plätzen belegt sein muss damit um erweiterung angesucht werden darf und nimmt anträge auf erweiterungen aus diesem grund nicht an.
Was hindert dich eigentlich daran, eine zweite Pistole zu kaufen? Gebrauchte Pistolen liegen oft bei den Waffenhändlern herum und sind extrem billig zu haben. Im Vergleich zu anwaltlicher Beratung.
Und wenn dir dann die Pistole doch nicht zusagt oder wenn du damit nicht zufrieden bist weil du nichts triffst, trag sie ins Dorotheum.

Aber ich sehe einen anderen Punkt.
Folgende Zahlenangabe in § 23 ist etwas unklar:
. . . höchstens zwei größere . . .

. . . höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl . . .

Bedeutet das nun 2 + 2 = 4 oder wie ist das zu verstehen?
Warum musst du überall deinen Senf dazugeben, obwohl du von der Materie keine Ahnung hast? :tipphead:
MfG
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Steyrer
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Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?

Beitrag von Steyrer » Do 5. Dez 2024, 18:52

Hast keinen Freund der dir was "borgen" kann?
"Borgen" heisst er überlässt dir eine B Waffe, ihr beide meldet diese bei deiner Behörde und stellst den Antrag.
Mit Erhalt der WBK umgekehrt.
Die Meldungen kosten nix. Mir wäre es Streit mit der Behörde nicht Wert.
Und wenn die Behörde nachfragt war sie halt nix. Kennen sich trotzdem aus, und da sie Arbeit hatten gibt's vlt. eine Lernkurve ;)

Edit: Hier ein Überlassungsformular von vielen https://iwoe.at/wp-content/uploads/2020 ... 3-2024.pdf

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titan
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Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?

Beitrag von titan » Do 5. Dez 2024, 18:58

Ich glaub dem twin2000 braucht ihr keine Tipps, woher er eine Waffe bekommt, geben. :lol:

Wenn ein Rechtsanspruch (kein Ermessen) auf Erweiterung besteht, dann ist es mMn nicht erforderlich.
Eine spätere Erweiterung verschiebt schließlich die nächste Erweiterung um weitere 5 Jahre. Eine Investition kann aus verschiedensten Gründen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich sein, wodurch einem aber später trotzdem ein Nachteil entstehen könnte, den Sport später nicht ausüben zu können.

Weiters muss für eine derartige Erweiterung auch keine Angabe gemacht werden, welche Waffe man denn anschaffen möchte und daher auch nicht, ob man eine Anschaffung plant.

Es ist jedenfalls bei Erweiterungen generell ratsam, immer auch ein Auge auf den Erstantrag- bzw. vorangegangenen Erweiterung zu halten, damit keine Widersprüche entstehen.

SV Plätze sollte man bspw. generell nicht mit Sportwaffen belegen. Ein Freihalten eines solchen SV Platzes für eine SV Waffe sehe ich nicht im Widerspruch zum Erweiterungswille für eine Sportwaffe.

Ich würde sagen, die Behörde möchte einfach abwimmeln.

Donau
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Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?

Beitrag von Donau » Do 5. Dez 2024, 19:40

titan hat geschrieben:
Do 5. Dez 2024, 18:58
Ich würde sagen, die Behörde möchte einfach abwimmeln.
Das denke ich auch

Weil die wissen genau, wie teuer Anwaltsstunden sind. Da resignieren viele.

Eine alte Pistole kaufen wäre billiger. Auch die Idee von Steyrer klingt interessant:
Steyrer hat geschrieben:
Do 5. Dez 2024, 18:52
Hast keinen Freund der dir was "borgen" kann?
"Borgen" heisst er überlässt dir eine B Waffe, ihr beide meldet diese bei deiner Behörde und stellst den Antrag.
Mit Erhalt der WBK umgekehrt.
Die Meldungen kosten nix. Mir wäre es Streit mit der Behörde nicht Wert.
Und wenn die Behörde nachfragt war sie halt nix.
Auch mir wäre es Streit mit der Behörde nicht Wert. Das kostet Wartezeit und du riskierst die Kosten von Anwaltsberatung und letztlich wahrscheinlich Anwaltskosten.
Wenn du dir so eine alte Pistole im Dorotheum um den Rufpreis von € 50 kaufst, kommen € 15 dazu (das sind die 30%). In Summe dann € 65
Das Dorotheum macht als Kundenservice die Anmeldung kostenlos.

Und schon sind zwei Plätze belegt.

Dann probierst du halt die Pistole, und wenn du nicht zufrieden bist wegen des Trefferbildes, trag sie wieder ins Dorotheum. Dort geht sie wieder um den Ruf weg. Hast € 15 gezahlt.

Besser als eine teure anwaltliche Beratung, wochenlange oder gar monatelange Wartefristen weil ein Verfahren begonnen wird

Ein Bekannter kaufte sich einmal eine billige alte Doppelflinte im Dorotheum zur Schlechtwetterjagd. Das Dorotheum erledigte kostenlos die behördliche Registrierung auf seinen Namen. Leider traf er nichts damit weil ihm der Schaft nicht passte und er trug sie wieder ins Dorotheum.

Es gehört zum Geschäftsablauf des Dorotheums, dass Kunden immer wieder Gebrauchtwaffen ersteigern obwohl sie keine Probeschüsse damit abgeben konnten, und dann nach dem ersten Schießstandbesuch die Waffe wieder zurücktragen

nils
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Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?

Beitrag von nils » Do 5. Dez 2024, 20:05

Donau hat geschrieben:
Do 5. Dez 2024, 18:32

Aber ich sehe einen anderen Punkt.
Folgende Zahlenangabe in § 23 ist etwas unklar:
. . . höchstens zwei größere . . .

. . . höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl . . .

Bedeutet das nun 2 + 2 = 4 oder wie ist das zu verstehen?
Wie kommst du auf die Wortfolge?

Der Donau ist noch am Stand vom BGBl. I Nr. 161/2013 :lol:

Die Norm § 23 WaffG ist mittlerweile novelliert worden.
Schau amal ins BGBl. I Nr. 97/2018. Dann sieht das du das.

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Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?

Beitrag von Donau » Do 5. Dez 2024, 21:01

nils hat geschrieben:
Do 5. Dez 2024, 20:05
Donau hat geschrieben:
Do 5. Dez 2024, 18:32

Aber ich sehe einen anderen Punkt.
Folgende Zahlenangabe in § 23 ist etwas unklar:
. . . höchstens zwei größere . . .

. . . höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl . . .

Bedeutet das nun 2 + 2 = 4 oder wie ist das zu verstehen?
Wie kommst du auf die Wortfolge?

Der Donau ist noch am Stand vom BGBl. I Nr. 161/2013 :lol:

Die Norm § 23 WaffG ist mittlerweile novelliert worden.
Schau amal ins BGBl. I Nr. 97/2018. Dann sieht das du das.
Sorry! Da hab ich falsch nachgeschaut. Danke für den Hinweis betreffend die Zahl der Waffen

Donau
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Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?

Beitrag von Donau » Do 5. Dez 2024, 21:06

Jedenfalls bleibe ich bei meiner Meinung zum Thema, dass Steyrer recht hat, wenn er schreibt:
Steyrer hat geschrieben:
Do 5. Dez 2024, 18:52
Mir wäre es Streit mit der Behörde nicht Wert.
Da würde ich eine streitlose Lösung empfehlen. Einfach eine alte Waffe kaufen um den Platz zu belegen

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titan
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Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?

Beitrag von titan » Do 5. Dez 2024, 21:40

Donau hat geschrieben:
Do 5. Dez 2024, 21:06
Jedenfalls bleibe ich bei meiner Meinung zum Thema, dass Steyrer recht hat, wenn er schreibt:
Steyrer hat geschrieben:
Do 5. Dez 2024, 18:52
Mir wäre es Streit mit der Behörde nicht Wert.
Da würde ich eine streitlose Lösung empfehlen. Einfach eine alte Waffe kaufen um den Platz zu belegen
Warum? Der Antragsteller stellt einen Antrag (Ich stelle hiermit gemäß § 23 (2) den Antrag auf Erweiterung...) und die Behörde muss diesen bearbeiten. Nachdem dies keine Ermessensfrage ist, kann sich die Behörde maximal 6 Monate Zeit für die Bearbeitung lassen. Mehr aber auch nicht.

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Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?

Beitrag von MichaelChr » Do 5. Dez 2024, 21:44

Donau hat geschrieben:
Do 5. Dez 2024, 21:06
Jedenfalls bleibe ich bei meiner Meinung zum Thema, dass Steyrer recht hat, wenn er schreibt:
Steyrer hat geschrieben:
Do 5. Dez 2024, 18:52
Mir wäre es Streit mit der Behörde nicht Wert.
Da würde ich eine streitlose Lösung empfehlen. Einfach eine alte Waffe kaufen um den Platz zu belegen
Ja,ja,das hast jetzt schon dreimal verlautbart.


Seit wann brauchst eine Erlaubnis für (schriftlichen) Antrag auf Erweiterung nach fünf Jahren?
Bin selber neu in der Materie, aber da gibt's ja angeblich an Rechtsanspruch und das ohne Auflagen.

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Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?

Beitrag von Donau » Do 5. Dez 2024, 21:45

titan hat geschrieben:
Do 5. Dez 2024, 21:40
kann sich die Behörde maximal 6 Monate Zeit für die Bearbeitung lassen. Mehr aber auch nicht.
Klar, dann kann er einen Devolutionsantrag stellen. Aber ob ihm 15 Euro wert sind, so lange zu warten?

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Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?

Beitrag von SectionThree » Fr 6. Dez 2024, 09:12

Ja, es gibt einen Rechtsanspruch. Nein, die Behörde kann nicht entscheiden, ob sie einen Antrag "annimmt": wenn ein entsprechender Antrag (schriftlich) eingeht, muss sie darüber absprechen. Die einzige Frage die sich stellt ist, wie konfliktfreudig Du bist. Ich würde den Antrag stellen, und sollte der Referent wirklich ablehnen, sehen wir uns halt vor dem Verwaltungsgericht.

Wenn Du nicht streiten willst, organisierst Du Dir einen billigen Lückenfüller um den 2. Platz zu belegen – Deine Wahl.
--
If someone has a gun and is trying to kill you,
it would be reasonable to shoot back with your own gun.

Tenzin Gyatso, 14th Dalai Lama (Seattle Times, 2001-05-15, p. B1)

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Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?

Beitrag von DumbDummy » Fr 6. Dez 2024, 11:33

Das Belegen von vorhandenen Plätzen vor einer Erweiterung war auch bei mir eine Voraussetzung.
Begründung - warum eine Erweiterung wenn noch Plätze vorhanden sind.
Sehe ich (persönlich) aber nicht weiter schlimm.
Wie schon erwähnt, zwischenzeitlich belegen wenn Deine Wunschwaffe z.B. momentan nicht lieferbar ist.
Soweit ich informiert bin, kannst Du nicht mehr benötigte Waffen auch mit einer Verzichtserklärung beim nächsten Polizeikommissariat abgeben.

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Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?

Beitrag von titan » Fr 6. Dez 2024, 11:50

Die Begründung ist nur für eine Ermessensfrage erforderlich. Die Behörde muss den Antrag, wie Section III geschrieben hat, bearbeiten. Sollte sie dies ablehnen, dann muss sie dies mit dem Gesetz begründen (kein Ermessen!).

Gründe, warum eine Erweiterung gemäß §23 (2) auch ohne belegten Platz begründet werden kann, habe ich oben geliefert. Eine weitere Begründung wäre, sich mehrere Waffen ggf. ausleihen zu können. Man muss halt ein bisschen argumentieren. Das muss aber der Antragsteller machen. Wer das nicht schafft, muss eben Waffen erwerben.

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