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Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
hallo
eine behörde in norden von niederösterreich verlangt fuer die erweiterung von 2 auf 5 Plätze, dass die WBK bereits mit 2 Plätzen belegt sein muss damit um erweiterung angesucht werden darf und nimmt anträge auf erweiterungen aus diesem grund nicht an.
erinnere ich mich richtig dass im kommentar zur novelle 2019 oder in einem erlass danach eh klar gestellt wurde dass das NICHT erforderlich ist? und wenn ja, hat jemand einen tipp wo ich das finde?
danke
eine behörde in norden von niederösterreich verlangt fuer die erweiterung von 2 auf 5 Plätze, dass die WBK bereits mit 2 Plätzen belegt sein muss damit um erweiterung angesucht werden darf und nimmt anträge auf erweiterungen aus diesem grund nicht an.
erinnere ich mich richtig dass im kommentar zur novelle 2019 oder in einem erlass danach eh klar gestellt wurde dass das NICHT erforderlich ist? und wenn ja, hat jemand einen tipp wo ich das finde?
danke
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Was hindert dich eigentlich daran, eine zweite Pistole zu kaufen? Gebrauchte Pistolen liegen oft bei den Waffenhändlern herum und sind extrem billig zu haben. Im Vergleich zu anwaltlicher Beratung.twin2000 hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2024, 17:54eine behörde in norden von niederösterreich verlangt fuer die erweiterung von 2 auf 5 Plätze, dass die WBK bereits mit 2 Plätzen belegt sein muss damit um erweiterung angesucht werden darf und nimmt anträge auf erweiterungen aus diesem grund nicht an.
Und wenn dir dann die Pistole doch nicht zusagt oder wenn du damit nicht zufrieden bist weil du nichts triffst, trag sie ins Dorotheum.
Aber ich sehe einen anderen Punkt.
Folgende Zahlenangabe in § 23 ist etwas unklar:
. . . höchstens zwei größere . . .
. . . höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl . . .
Bedeutet das nun 2 + 2 = 4 oder wie ist das zu verstehen?
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Warum musst du überall deinen Senf dazugeben, obwohl du von der Materie keine Ahnung hast?Donau hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2024, 18:32Was hindert dich eigentlich daran, eine zweite Pistole zu kaufen? Gebrauchte Pistolen liegen oft bei den Waffenhändlern herum und sind extrem billig zu haben. Im Vergleich zu anwaltlicher Beratung.twin2000 hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2024, 17:54eine behörde in norden von niederösterreich verlangt fuer die erweiterung von 2 auf 5 Plätze, dass die WBK bereits mit 2 Plätzen belegt sein muss damit um erweiterung angesucht werden darf und nimmt anträge auf erweiterungen aus diesem grund nicht an.
Und wenn dir dann die Pistole doch nicht zusagt oder wenn du damit nicht zufrieden bist weil du nichts triffst, trag sie ins Dorotheum.
Aber ich sehe einen anderen Punkt.
Folgende Zahlenangabe in § 23 ist etwas unklar:
. . . höchstens zwei größere . . .
. . . höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl . . .
Bedeutet das nun 2 + 2 = 4 oder wie ist das zu verstehen?

MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Hast keinen Freund der dir was "borgen" kann?
"Borgen" heisst er überlässt dir eine B Waffe, ihr beide meldet diese bei deiner Behörde und stellst den Antrag.
Mit Erhalt der WBK umgekehrt.
Die Meldungen kosten nix. Mir wäre es Streit mit der Behörde nicht Wert.
Und wenn die Behörde nachfragt war sie halt nix. Kennen sich trotzdem aus, und da sie Arbeit hatten gibt's vlt. eine Lernkurve
Edit: Hier ein Überlassungsformular von vielen https://iwoe.at/wp-content/uploads/2020 ... 3-2024.pdf
"Borgen" heisst er überlässt dir eine B Waffe, ihr beide meldet diese bei deiner Behörde und stellst den Antrag.
Mit Erhalt der WBK umgekehrt.
Die Meldungen kosten nix. Mir wäre es Streit mit der Behörde nicht Wert.
Und wenn die Behörde nachfragt war sie halt nix. Kennen sich trotzdem aus, und da sie Arbeit hatten gibt's vlt. eine Lernkurve

Edit: Hier ein Überlassungsformular von vielen https://iwoe.at/wp-content/uploads/2020 ... 3-2024.pdf
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Ich glaub dem twin2000 braucht ihr keine Tipps, woher er eine Waffe bekommt, geben.
Wenn ein Rechtsanspruch (kein Ermessen) auf Erweiterung besteht, dann ist es mMn nicht erforderlich.
Eine spätere Erweiterung verschiebt schließlich die nächste Erweiterung um weitere 5 Jahre. Eine Investition kann aus verschiedensten Gründen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich sein, wodurch einem aber später trotzdem ein Nachteil entstehen könnte, den Sport später nicht ausüben zu können.
Weiters muss für eine derartige Erweiterung auch keine Angabe gemacht werden, welche Waffe man denn anschaffen möchte und daher auch nicht, ob man eine Anschaffung plant.
Es ist jedenfalls bei Erweiterungen generell ratsam, immer auch ein Auge auf den Erstantrag- bzw. vorangegangenen Erweiterung zu halten, damit keine Widersprüche entstehen.
SV Plätze sollte man bspw. generell nicht mit Sportwaffen belegen. Ein Freihalten eines solchen SV Platzes für eine SV Waffe sehe ich nicht im Widerspruch zum Erweiterungswille für eine Sportwaffe.
Ich würde sagen, die Behörde möchte einfach abwimmeln.

Wenn ein Rechtsanspruch (kein Ermessen) auf Erweiterung besteht, dann ist es mMn nicht erforderlich.
Eine spätere Erweiterung verschiebt schließlich die nächste Erweiterung um weitere 5 Jahre. Eine Investition kann aus verschiedensten Gründen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich sein, wodurch einem aber später trotzdem ein Nachteil entstehen könnte, den Sport später nicht ausüben zu können.
Weiters muss für eine derartige Erweiterung auch keine Angabe gemacht werden, welche Waffe man denn anschaffen möchte und daher auch nicht, ob man eine Anschaffung plant.
Es ist jedenfalls bei Erweiterungen generell ratsam, immer auch ein Auge auf den Erstantrag- bzw. vorangegangenen Erweiterung zu halten, damit keine Widersprüche entstehen.
SV Plätze sollte man bspw. generell nicht mit Sportwaffen belegen. Ein Freihalten eines solchen SV Platzes für eine SV Waffe sehe ich nicht im Widerspruch zum Erweiterungswille für eine Sportwaffe.
Ich würde sagen, die Behörde möchte einfach abwimmeln.
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Das denke ich auch
Weil die wissen genau, wie teuer Anwaltsstunden sind. Da resignieren viele.
Eine alte Pistole kaufen wäre billiger. Auch die Idee von Steyrer klingt interessant:
Auch mir wäre es Streit mit der Behörde nicht Wert. Das kostet Wartezeit und du riskierst die Kosten von Anwaltsberatung und letztlich wahrscheinlich Anwaltskosten.Steyrer hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2024, 18:52Hast keinen Freund der dir was "borgen" kann?
"Borgen" heisst er überlässt dir eine B Waffe, ihr beide meldet diese bei deiner Behörde und stellst den Antrag.
Mit Erhalt der WBK umgekehrt.
Die Meldungen kosten nix. Mir wäre es Streit mit der Behörde nicht Wert.
Und wenn die Behörde nachfragt war sie halt nix.
Wenn du dir so eine alte Pistole im Dorotheum um den Rufpreis von € 50 kaufst, kommen € 15 dazu (das sind die 30%). In Summe dann € 65
Das Dorotheum macht als Kundenservice die Anmeldung kostenlos.
Und schon sind zwei Plätze belegt.
Dann probierst du halt die Pistole, und wenn du nicht zufrieden bist wegen des Trefferbildes, trag sie wieder ins Dorotheum. Dort geht sie wieder um den Ruf weg. Hast € 15 gezahlt.
Besser als eine teure anwaltliche Beratung, wochenlange oder gar monatelange Wartefristen weil ein Verfahren begonnen wird
Ein Bekannter kaufte sich einmal eine billige alte Doppelflinte im Dorotheum zur Schlechtwetterjagd. Das Dorotheum erledigte kostenlos die behördliche Registrierung auf seinen Namen. Leider traf er nichts damit weil ihm der Schaft nicht passte und er trug sie wieder ins Dorotheum.
Es gehört zum Geschäftsablauf des Dorotheums, dass Kunden immer wieder Gebrauchtwaffen ersteigern obwohl sie keine Probeschüsse damit abgeben konnten, und dann nach dem ersten Schießstandbesuch die Waffe wieder zurücktragen
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Wie kommst du auf die Wortfolge?Donau hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2024, 18:32
Aber ich sehe einen anderen Punkt.
Folgende Zahlenangabe in § 23 ist etwas unklar:
. . . höchstens zwei größere . . .
. . . höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl . . .
Bedeutet das nun 2 + 2 = 4 oder wie ist das zu verstehen?
Der Donau ist noch am Stand vom BGBl. I Nr. 161/2013

Die Norm § 23 WaffG ist mittlerweile novelliert worden.
Schau amal ins BGBl. I Nr. 97/2018. Dann sieht das du das.
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Sorry! Da hab ich falsch nachgeschaut. Danke für den Hinweis betreffend die Zahl der Waffennils hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2024, 20:05Wie kommst du auf die Wortfolge?Donau hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2024, 18:32
Aber ich sehe einen anderen Punkt.
Folgende Zahlenangabe in § 23 ist etwas unklar:
. . . höchstens zwei größere . . .
. . . höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl . . .
Bedeutet das nun 2 + 2 = 4 oder wie ist das zu verstehen?
Der Donau ist noch am Stand vom BGBl. I Nr. 161/2013![]()
Die Norm § 23 WaffG ist mittlerweile novelliert worden.
Schau amal ins BGBl. I Nr. 97/2018. Dann sieht das du das.
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Warum? Der Antragsteller stellt einen Antrag (Ich stelle hiermit gemäß § 23 (2) den Antrag auf Erweiterung...) und die Behörde muss diesen bearbeiten. Nachdem dies keine Ermessensfrage ist, kann sich die Behörde maximal 6 Monate Zeit für die Bearbeitung lassen. Mehr aber auch nicht.
-
- .357 Magnum
- Beiträge: 72
- Registriert: Fr 20. Aug 2021, 10:14
- Wohnort: Bad Deutsch Altenburg
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Ja,ja,das hast jetzt schon dreimal verlautbart.
Seit wann brauchst eine Erlaubnis für (schriftlichen) Antrag auf Erweiterung nach fünf Jahren?
Bin selber neu in der Materie, aber da gibt's ja angeblich an Rechtsanspruch und das ohne Auflagen.
- SectionThree
- .357 Magnum
- Beiträge: 91
- Registriert: Mi 23. Aug 2023, 08:47
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Ja, es gibt einen Rechtsanspruch. Nein, die Behörde kann nicht entscheiden, ob sie einen Antrag "annimmt": wenn ein entsprechender Antrag (schriftlich) eingeht, muss sie darüber absprechen. Die einzige Frage die sich stellt ist, wie konfliktfreudig Du bist. Ich würde den Antrag stellen, und sollte der Referent wirklich ablehnen, sehen wir uns halt vor dem Verwaltungsgericht.
Wenn Du nicht streiten willst, organisierst Du Dir einen billigen Lückenfüller um den 2. Platz zu belegen – Deine Wahl.
Wenn Du nicht streiten willst, organisierst Du Dir einen billigen Lückenfüller um den 2. Platz zu belegen – Deine Wahl.
--
If someone has a gun and is trying to kill you,
it would be reasonable to shoot back with your own gun.
Tenzin Gyatso, 14th Dalai Lama (Seattle Times, 2001-05-15, p. B1)
If someone has a gun and is trying to kill you,
it would be reasonable to shoot back with your own gun.
Tenzin Gyatso, 14th Dalai Lama (Seattle Times, 2001-05-15, p. B1)
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Das Belegen von vorhandenen Plätzen vor einer Erweiterung war auch bei mir eine Voraussetzung.
Begründung - warum eine Erweiterung wenn noch Plätze vorhanden sind.
Sehe ich (persönlich) aber nicht weiter schlimm.
Wie schon erwähnt, zwischenzeitlich belegen wenn Deine Wunschwaffe z.B. momentan nicht lieferbar ist.
Soweit ich informiert bin, kannst Du nicht mehr benötigte Waffen auch mit einer Verzichtserklärung beim nächsten Polizeikommissariat abgeben.
Begründung - warum eine Erweiterung wenn noch Plätze vorhanden sind.
Sehe ich (persönlich) aber nicht weiter schlimm.
Wie schon erwähnt, zwischenzeitlich belegen wenn Deine Wunschwaffe z.B. momentan nicht lieferbar ist.
Soweit ich informiert bin, kannst Du nicht mehr benötigte Waffen auch mit einer Verzichtserklärung beim nächsten Polizeikommissariat abgeben.
Re: Erweiterung gem. §23 (2) von 2 auf 5 Stk. Kat B - verpflichtend Plätze belegen?
Die Begründung ist nur für eine Ermessensfrage erforderlich. Die Behörde muss den Antrag, wie Section III geschrieben hat, bearbeiten. Sollte sie dies ablehnen, dann muss sie dies mit dem Gesetz begründen (kein Ermessen!).
Gründe, warum eine Erweiterung gemäß §23 (2) auch ohne belegten Platz begründet werden kann, habe ich oben geliefert. Eine weitere Begründung wäre, sich mehrere Waffen ggf. ausleihen zu können. Man muss halt ein bisschen argumentieren. Das muss aber der Antragsteller machen. Wer das nicht schafft, muss eben Waffen erwerben.
Gründe, warum eine Erweiterung gemäß §23 (2) auch ohne belegten Platz begründet werden kann, habe ich oben geliefert. Eine weitere Begründung wäre, sich mehrere Waffen ggf. ausleihen zu können. Man muss halt ein bisschen argumentieren. Das muss aber der Antragsteller machen. Wer das nicht schafft, muss eben Waffen erwerben.