In Österreich bist wohl der Depp, wenn du dich an die Regeln hältst.
6 Monate Mindeststrafe sieht ein Drogendealer wohl eher selten.
In Österreich bist wohl der Depp, wenn du dich an die Regeln hältst.
Servus...titan hat geschrieben: ↑Do 20. Mär 2025, 11:07Meldung auf nicht anwesende Personen ist gesetzlich sowieso ein No-Go. Ich hatte einmal einen Fall, da habe ich privat ein Gewehr gekauft (Kat C) und Händler zu Händler Versand vereinbart. Gesetzlich geregelt ist die Meldefrist von 6 Wochen für den Erwerber. Niemanden sonst. Die Waffe wurde aber vor dem Versand vom Verkäufer durch den Händler, ohne Auftrag durch mich, auf mich gemeldet. Theoretisch hätte ich also (aus Behördensicht trotz nicht erfolgter Abholung) eine meldepflichtige Stückzahlüberschreitung durch Verwahrung in einem Naheverhältnis produzieren können, ohne dies aber tatsächlich gemacht zu haben. Und dann muss man sich plötzlich für derartige Dinge vor der BH rechtfertigen ohne eine Wisch in der Hand zu haben..
ja, damit bist du in guter gesellschaft
Eigentumsübertrag passiert üblicherweise erst mit der Übergabe der Sache (§ 426 ABGB). Ich vermute, dass es auch bei Auktionen Titel und Modus brauchen wird.titan hat geschrieben: ↑Do 20. Mär 2025, 16:40Bei erteiltem Zuschlag, ist da überhaupt der Vertrag erfüllt? Da ist ja noch nicht einmal Geld geflossen. Das einzige was das Versteigerungsunternehmen tun kann, ist auf Vertragserfüllung oder Schadensersatz klagen. Was ist denn wenn ich auf bspw das Griffstück verzichte und zum vollen Preis nur den Verschluss haben möchte? Beim Springee gibt es auch den Zusatz für große Magazine, die nur bei Berechtigung überlassen werden. Auf ein solches Los dürfte man dann gar nicht bieten.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt des Besitzes ist wohl die Tatsache, dass Auftraggeber Waffen in Ferlach anfertigen lassen und sonstige Wohnsitze hier oder dort haben, oder eben nicht haben. Wenn man nach dieser Rechtsansicht geht, dann kann Ferlach zusperren, wenn eine situationsunabhängige Herausgabepflicht in AT besteht.
Puhhh. Damit muss ein im Ausland Ansässiger in Österreich die WBK in Österreich erlangen, bevor er eine Kat B Waffe ersteigern darf?gewo hat geschrieben: ↑Do 20. Mär 2025, 15:47ja, damit bist du in guter gesellschaft
praktisch alle in der branche halten das fuer groben unfug.
es widerspricht
- der bestimmung im WaffG das zivilrechtliche vereinbarungen keinen einfluss auf den besitzstand haben
- der bestimmung (selbst fuer die "ungefaehrlicheren" Kat C waffen), dass spätestens nach sechs wochen der die waffe auf sich melden muss der sie innehat,
- dem zweck des ZWR welcher darin besteht durch das ZWR den "verfuegungsberechtigten" der waffe bestimmen zu koennen
usw usw
aber es gibt nun halt mal die BMI Rechtsmeinung GZ 2023-0.675.548, zuletzt wieder ausgesendt mittels Einschreibebrief an die gewerblichen Händler im Juli 2024 mit
(Auszug):
"...
Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.32006, GZ: 2005/03/0056, der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 8. Juni 1989, 12 Os 36/89) angeschlossen, wonach der Besitzbegriff des Waffengesetzes jedenfalls auch jeden Besitz im Sinne des ABGB umfasst....
.......
"....Die Verwahrung einer Waffe bei einem Waffenhändler oder beim "Dorotheum" führt nicht dazu, dass der Eigentümer der Waffe keinen Besitz (mehr) an dieser Waffe hätte.) Aus der Judikatur des VwGH und des OGH ergibt sich somit, dass „Depotwaffen“ waffenrechtlich (weiterhin) dem Eigentümer zuzurechnen sind. ..."
Auch bei der Auktion bedarf es der Übergabe für den Eigentumserwerb, nur Liegenschaften erwirbt man in der Versteigerung mit Zuschlag.Steyrer hat geschrieben: ↑Fr 21. Mär 2025, 17:52Puhhh. Damit muss ein im Ausland Ansässiger in Österreich die WBK in Österreich erlangen, bevor er eine Kat B Waffe ersteigern darf?gewo hat geschrieben: ↑Do 20. Mär 2025, 15:47ja, damit bist du in guter gesellschaft
praktisch alle in der branche halten das fuer groben unfug.
es widerspricht
- der bestimmung im WaffG das zivilrechtliche vereinbarungen keinen einfluss auf den besitzstand haben
- der bestimmung (selbst fuer die "ungefaehrlicheren" Kat C waffen), dass spätestens nach sechs wochen der die waffe auf sich melden muss der sie innehat,
- dem zweck des ZWR welcher darin besteht durch das ZWR den "verfuegungsberechtigten" der waffe bestimmen zu koennen
usw usw
aber es gibt nun halt mal die BMI Rechtsmeinung GZ 2023-0.675.548, zuletzt wieder ausgesendt mittels Einschreibebrief an die gewerblichen Händler im Juli 2024 mit
(Auszug):
"...
Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.32006, GZ: 2005/03/0056, der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 8. Juni 1989, 12 Os 36/89) angeschlossen, wonach der Besitzbegriff des Waffengesetzes jedenfalls auch jeden Besitz im Sinne des ABGB umfasst....
.......
"....Die Verwahrung einer Waffe bei einem Waffenhändler oder beim "Dorotheum" führt nicht dazu, dass der Eigentümer der Waffe keinen Besitz (mehr) an dieser Waffe hätte.) Aus der Judikatur des VwGH und des OGH ergibt sich somit, dass „Depotwaffen“ waffenrechtlich (weiterhin) dem Eigentümer zuzurechnen sind. ..."
Er darf die Waffe nicht von einem Berechtigten verbringen lassen? Auch vom Dorotheum nicht? Weil er sich mit dem Zuschlag strafbar machen würde?
Mit dieser Erkenntnis wird das Dorotheum aber keine Freude haben.
Oder Gewo, du könntest beim Ministerium einmal anfragen ob du eine von einem Ausländer ersteigerte Waffe in's Ausland verbringen darfst oder ob sie den Ausländer strafen werden obwohl er nie in Österreich war und er zuhause die Waffe haben darf?