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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Yukon
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Yukon » Do 4. Sep 2025, 22:02

fast12 hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 21:51 da hast du recht - aber das steht doch jetzt 1:1 in §15, oder? (bin nur am Handy)...
Hast recht, jetzt habe ich es auch gefunden
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Steppenwolf
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Do 4. Sep 2025, 22:12

Die Befürchtung der deutschen Verwahrungskontrolle ist zum Glück nicht eingetreten.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

BartimäusOhneBart
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von BartimäusOhneBart » Do 4. Sep 2025, 22:22

Ich freue mich für die ganzen "alten" WBK-Besitzer die von dem Schmarrn nicht betroffen sind.

Ich habe vor einigen Wochen eine einfache Kat C erworben, weil ich eben nicht die ganzen Kosten und den ganzen Aufwand haben wollte, eine WBK zu beantragen. Jetzt kann die Regierung RÜCKWIRKEND mich dazu zwingen, eine WBK zu machen, oder meine Waffe wieder abzugeben? Wie kann das sein?! Das ist doch komplette willkür und Tyrannei! Meine Kosten übernehmens wahrscheinlich auch nicht.

Bedeutet das, dass wenn ich jetzt noch den WBK mache (bin 22 jahre alt), und dann 5 Jahre später nochmal zum Waffenpsychologen gehe ist die ganze Sache gegessen und ich hab einen fixen WBK wie jeder andere und kann meine Kat C behalten (und eventuell eine B kaufen)?

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von BartimäusOhneBart » Do 4. Sep 2025, 22:24

Wann kommt das verpflichtende Psychologische Gutachten für Politiker??
Nach so vielen Skandalen wärs an der Zeit!

MrRiesa
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von MrRiesa » Do 4. Sep 2025, 22:29

BartimäusOhneBart hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:22 Ich freue mich für die ganzen "alten" WBK-Besitzer die von dem Schmarrn nicht betroffen sind.
Nicht betroffen würd ich nicht sagen..
Ich hab derzeit 4 von 5 B belegt und eine C.. wenn ich extra für die eine Wbk inkl einhergehender Schikanen machen muss, geb ich sie ab.. immer noch ärgerlich aber in dem Fall dann besser mich auf Kat. B zu beschränken..aber auf jeden fall ein gravierender Eingriff in meine Waffenrechte als unbescholtener gesetzestreuer Bürger und somit abzulehnen..

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eierkopf
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von eierkopf » Do 4. Sep 2025, 22:51

MrRiesa hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:29
BartimäusOhneBart hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:22 Ich freue mich für die ganzen "alten" WBK-Besitzer die von dem Schmarrn nicht betroffen sind.
Nicht betroffen würd ich nicht sagen..
Ich hab derzeit 4 von 5 B belegt und eine C.. wenn ich extra für die eine Wbk inkl einhergehender Schikanen machen muss, geb ich sie ab.. immer noch ärgerlich aber in dem Fall dann besser mich auf Kat. B zu beschränken..aber auf jeden fall ein gravierender Eingriff in meine Waffenrechte als unbescholtener gesetzestreuer Bürger und somit abzulehnen..
Is aber vorher schon geschrieben worden, eine Kat B WBK beinhaltet Kat C (wäre auch mehr als schwachsinnig wenn ich xx B Plätze habe und eine eigene WBK für "schwächere" Teile brauche)

euvassal
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von euvassal » Do 4. Sep 2025, 22:51

BartimäusOhneBart hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:22Bedeutet das, dass wenn ich jetzt noch den WBK mache (bin 22 jahre alt), und dann 5 Jahre später nochmal zum Waffenpsychologen gehe ist die ganze Sache gegessen und ich hab einen fixen WBK wie jeder andere und kann meine Kat C behalten (und eventuell eine B kaufen)?
Wenn du das bis zum Stichtag (wann immer der sein wird) schaffst, sollte das so sein. Sofern ich den Entwurf richtig interpretiere natürlich.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von BartimäusOhneBart » Do 4. Sep 2025, 22:57

MrRiesa hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:29
BartimäusOhneBart hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:22 Ich freue mich für die ganzen "alten" WBK-Besitzer die von dem Schmarrn nicht betroffen sind.
Nicht betroffen würd ich nicht sagen..
Ich hab derzeit 4 von 5 B belegt und eine C.. wenn ich extra für die eine Wbk inkl einhergehender Schikanen machen muss, geb ich sie ab.. immer noch ärgerlich aber in dem Fall dann besser mich auf Kat. B zu beschränken..aber auf jeden fall ein gravierender Eingriff in meine Waffenrechte als unbescholtener gesetzestreuer Bürger und somit abzulehnen..
Hast natürlich Recht, die änderungen sind auch für euch nicht prickelnd. Das habe ich zu deiner Situation herauslesen können:

1. Kat C mit einer normalen WBK besitzen ist erlaubt:
Zitat:
§ 34 Abs. 1 Z 2:
"Zudem berechtigt auch eine [...] 2. Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B [...] zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C."

So wie ich das verstanden habe, nimmt es auch keinen Platz auf der Karte ein.


Was ich noch nicht herauslesen konnte - bitte informiert mich, falls das einer weiß.
Wenn ich jetzt meine WBK mache, muss ich dann alle 5 Jahre zum Waffenpsychologen??

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von BartimäusOhneBart » Do 4. Sep 2025, 23:01

euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:51
BartimäusOhneBart hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:22Bedeutet das, dass wenn ich jetzt noch den WBK mache (bin 22 jahre alt), und dann 5 Jahre später nochmal zum Waffenpsychologen gehe ist die ganze Sache gegessen und ich hab einen fixen WBK wie jeder andere und kann meine Kat C behalten (und eventuell eine B kaufen)?
Wenn du das bis zum Stichtag (wann immer der sein wird) schaffst, sollte das so sein. Sofern ich den Entwurf richtig interpretiere natürlich.
Danke für deine Einschätzung! Naja ein Stichtag war schon (1.06.2025) das ist eben das Rückwirkende daran, und der nächste kommt dann mit inkrafttreten des neuen Gesetzes. Aber wenns heißt ich muss alle 5 Jahren zum Waffenpsychologen obwohl ich den WBK noch vor inkrafttreten beantrage, dann pfeiff ich drauf ....'

Meine Kat C die ich legal erworben habe, kann ich dann auch gleich mit abgeben weil die wird ja auch rückwirkend WBK pflichtig.

Sehr traurige Geschichte. Hab mich eigentlich gefreut den Schießsport beginnen zu dürfen

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von euvassal » Do 4. Sep 2025, 23:06

Ja, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes. Warum solltest du alle 5 Jahre zum Psychologen? Du musst jetzt und da du nach 1.Juni beantragst nach 5 Jahren nochmal. Dann ist die WBK unbefristet.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von BartimäusOhneBart » Do 4. Sep 2025, 23:19

euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:06 Ja, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes. Warum solltest du alle 5 Jahre zum Psychologen? Du musst jetzt und da du nach 1.Juni beantragst nach 5 Jahren nochmal. Dann ist die WBK unbefristet.
Danke für deine Antwort!
Das wäre noch irgendwo verkraftbar.
Aber wo liest du das?
Ich habe nur das zitat gefunden:
"§ 41. (2) Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen
1. binnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, oder
2. bei einer Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23."

Wo hast du das gelesen dass man 5 jahre später den unbefristeten hat?

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Do 4. Sep 2025, 23:21

BartimäusOhneBart hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:01
euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:51
BartimäusOhneBart hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:22Bedeutet das, dass wenn ich jetzt noch den WBK mache (bin 22 jahre alt), und dann 5 Jahre später nochmal zum Waffenpsychologen gehe ist die ganze Sache gegessen und ich hab einen fixen WBK wie jeder andere und kann meine Kat C behalten (und eventuell eine B kaufen)?
Wenn du das bis zum Stichtag (wann immer der sein wird) schaffst, sollte das so sein. Sofern ich den Entwurf richtig interpretiere natürlich.
Danke für deine Einschätzung! Naja ein Stichtag war schon (1.06.2025) das ist eben das Rückwirkende daran, und der nächste kommt dann mit inkrafttreten des neuen Gesetzes. Aber wenns heißt ich muss alle 5 Jahren zum Waffenpsychologen obwohl ich den WBK noch vor inkrafttreten beantrage, dann pfeiff ich drauf ....'

Meine Kat C die ich legal erworben habe, kann ich dann auch gleich mit abgeben weil die wird ja auch rückwirkend WBK pflichtig.

Sehr traurige Geschichte. Hab mich eigentlich gefreut den Schießsport beginnen zu dürfen
So wie es aussieht musst du 1 x mehr ( bist du ü25?) als die Alt WBK Besitzer den psychologen aufsuchen um anschließend eine unbefristete zu erhalten. Es wird jetzt groß medial berichtet dass ein zusätzliches Gespräch stattfinden soll. Ich, aber auch meine Frau 2 Wochen später, hatten beim selben Psychologen den Test und ein Gespräch. Ich glaube da will man nur den Berufszweig schützen weil der Psychologe auf ganzer Linie versagt hat weil er einen psychisch gestörten für eine WBK freigeben hat.

Aber natürlich hast du recht und ich hoffe dass du nach einer cooling down phase dein Ziel ein sportschütze zu bleiben/ werden auch trotz der Hürden weiter verfolgst. Eines ist klar, sollte kein Nachschub seitens junger Sportschützen nachfolgen trifft es auch die alten den der Markt und Wettbewerb wird für Produzenten uninteressanter….
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von euvassal » Do 4. Sep 2025, 23:23

§ 44c. (1) Die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung
jeweils auf fünf Jahre befristet. Danach ist die Gültigkeitsdauer für solche Waffenpässe und
Waffenbesitzkarten, die für EWR-Bürger ausgestellt werden, unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer
der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen. Eine
Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 hat keine Auswirkung auf die
bestehende Befristung.
Und 25 Jahre musst du erst sein, wenn du den Stichtag verpasst.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Do 4. Sep 2025, 23:30

euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:23
§ 44c. (1) Die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung
jeweils auf fünf Jahre befristet. Danach ist die Gültigkeitsdauer für solche Waffenpässe und
Waffenbesitzkarten, die für EWR-Bürger ausgestellt werden, unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer
der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen. Eine
Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 hat keine Auswirkung auf die
bestehende Befristung.
Und 25 Jahre musst du erst sein, wenn du den Stichtag verpasst.
hingegen ist die Gültigkeitsdauer
der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen
Was ist damit gemeint? :think:
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Pavelimportante » Do 4. Sep 2025, 23:35

euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 20:35
Poirot hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 20:13 Auswandern und nach einem Regimewechsel wieder zurückkommen wird die einzige Lösung sein für Personen die in den letzten Jahrzehnten wegen psychologischen Problemen in ärztlicher Behandlung waren (burnout, Depressionen, Post Corona usw)
Auf welcher Textstelle des Entwurfes gründet sich diese Annahme?
115. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind
ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten – einschließlich
besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von Personen zu übermitteln,
soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder
Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Diese Daten dürfen nur an den bekanntgegebenen Gutachter
(§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.

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