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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Glock1768
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Glock1768 » Fr 5. Sep 2025, 12:39

Musashi hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:28 Möglichkeit zur Stellungnahme als Privatperson:

https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/A/372
Da weiss man gar nicht wo man anfangen soll … es sind so viele Änderungen und Verschärfungen in dem Entwurf enthalten, dass man praktisch jede Zeile kommentieren müsste.

Dieser Entwurf ist einfach nur eine Frechheit und entschieden abzulehnen!

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rider650
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von rider650 » Fr 5. Sep 2025, 12:46

DumbDummy hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 11:42 Für Wechselsystembesitzer kann ich auch keine Änderungen entnehmen, außer bei der Registrierung wurde nur ein Teil erfasst (gibt ja auch Wechselsysteme wo Lauf und Verschluss nicht die gleiche Seriennummer haben) - da müsste meiner Meinung innerhalb von 2 Jahren nachgemeldet werden müssen.
Für den reinen Griffstück-Besitz (bis jetzt nicht meldepflichtig) der nachgemeldet werden muss,
ergeben sich sehr wohl Änderungen, da es in Zukunft erforderlich ist, dass dazu ein passender genehmigungspflichtiger Teil eingetragen/vorhanden sein muss.
Das sehe ich analog zu Waffen. Da ist es auch möglich, bis zu 5 Seriennummern pro Waffe zu erfassen, aber ich kann keine Pflicht dazu erkennen, jede vorhandene Nummer im ZWR zu erfassen. Bei einem Wechselsystem mit mehreren Seriennummern konnten also auch mehrere erfasst werden, mussten aber nicht.

Wie gesagt das ist alles nur meine Interpretation des Entwurfs und allem was bis jetzt gültig ist und praktiziert wurde - ich kann da voll daneben liegen.

Bei bis jetzt freien und in Zukunft irgendwie genehmigungspflichtigen Teilen wird die Meldung von Altbestand genau geregelt werden müssen, so wie es damals bei den Magazinen auch passiert ist. Das fängt bei genauen Definitionen an und geht weiter über was wann wie genau wo zu melden ist.

Simon80
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Simon80 » Fr 5. Sep 2025, 12:46

Snoop hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:13
Du solltest Dir im Entwurf § 2 durchlesen sowie die Erläuterungen dazu.

Die wesentliche Änderung ist, dass ein so genanntes „Wechselsystem“ künftig zwei Plätze für Zubehör belegt, weil Verschluss und Lauf jeweils gesondert zu registrieren sind.
Naja das steht so jetzt auch im Gesetz (nur eben mit Gasdruckbelastet) und meine Wechselsysteme (und auch alle von anderen Personen die ich kenne) sind trotzdem mit der Bezeichnung "Wechselsystem" als ein Stück "freies Zubehör" im ZWR. So gesehen ist das ja gar keine Änderung, warum sollte man jetzt ummelden müssen?
Zuletzt geändert von Simon80 am Fr 5. Sep 2025, 12:49, insgesamt 1-mal geändert.

fast12
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von fast12 » Fr 5. Sep 2025, 12:47

Glock1768 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:37 Richtig,

Da nämlich auch wider der Realität viele behaupten, dass auch SSW umbaubar sind gelten diese dann auch als Schusswaffen und wären in weiterer Folge auch WP pflichtig …
Hmm - stimmt. Bekomm ich dann für jede SSW und Leuchtpistole einen zusätzlichen B Platz? Oder wird man da enteignet? (ich fahr jetzt noch in Baumarkt Röhrln kaufen - Altbestand schaffen!).

angryscientist
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von angryscientist » Fr 5. Sep 2025, 12:49

Wie funktioniert die Überlassung < 3 Tage gem. §28(1)?

Angenommen (hypothetisch) ich möchte mit der Walther PPK meiner Frau einen Taschenwaffenbewerb mit schießen und die Polizei kontrolliert mich und findet die PPK in meinem Besitz, die offensichtlich nicht auf meinem Namen registriert ist.

Darf ich das? Welche Dokumente muss ich mitführen? Wie dokumentiere ich die < 3 Tage Überlassung?

Danke!

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Snoop » Fr 5. Sep 2025, 12:50

Simon80 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:46
Snoop hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:13
Du solltest Dir im Entwurf § 2 durchlesen sowie die Erläuterungen dazu.

Die wesentliche Änderung ist, dass ein so genanntes „Wechselsystem“ künftig zwei Plätze für Zubehör belegt, weil Verschluss und Lauf jeweils gesondert zu registrieren sind.
Naja das steht so jetzt auch im Gesetz (nur eben mit Gasdruckbelastet) und meine Wechselsysteme (und auch alle von anderen Personen die ich kenne) sind trotzdem mit der Bezeichnung "Wechslesystem" als ein Stück "freies Zubehör" im ZWR. So gesehen ist das ja gar keine Änderung, warum sollte man jetzt ummelden müssen?
Weil jetzt ausdrücklich klargestellt ist, dass Verschluss und Lauf zwei Teile sind. In den Materialien wird das auch zum „Wechselsystem“ so präzisiert.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von 75reinhard » Fr 5. Sep 2025, 12:52

Promo hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:22
Ziffer 24:
In § 11 Abs. 2 wird nach der Wendung „Kategorie C“ die Wendung „oder für Waffen gemäß § 45“ eingefügt.
Wow, eine Liberalisierung. Ein 16-jähriger kann daher zukünftig auch eine Luftdruckwaffe oder eine vor 1871 hergestellte Waffe besitzen.
Ziffer 61:
Im § 34 werden die Bewiligungen für Sportschützen nach 11 Absatz 2 (Besitz ab 16 Jahre für sportliche Zwecke) nicht aufgezählt.
Kann das problematisch sein? In den Erläuterungen zum § 35 wird diese Ausnahme zwar erwähnt, aber im § 35 selbst wird wieder nicht auf unter 18jährige eingegangen.

Ziffer 30:
Betreffend § 14 - Was meinen die mit sicherer Verfahrung nach § 15 durch den gesetzlichen Vertreter? Am behördlich genehmigten Schiessplatz?

Eine Bitte an alle Mitleser - falls euch was im Entwurf auffallen sollte, was die Jugendarbeit unnötig erschwert und/oder verhindert - bitte hier reinschreiben oder per PM an mich. Danke!

MsAnne
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von MsAnne » Fr 5. Sep 2025, 12:54

Sorry für die Frage, vielleicht wurde es hier bereits beantwortet aber ich kann mir nicht alles durchlesen.

Ich habe die WBK Ende September fünf Jahre. Soweit ich das jetzt verstanden habe kann ich eine Erweiterung (noch auf fünf oder nur noch auf vier Plätze?) beantragen ohne dass meine WBK befristet wird, richtig?
Auch bin ich als "Alt-WBK'ler" aus dem Schneider bezüglich der psychologischen Nachuntersuchung nach fünf Jahren oder?

Danke!
:at1:

Simon80
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Simon80 » Fr 5. Sep 2025, 12:54

Snoop hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:50
Weil jetzt ausdrücklich klargestellt ist, dass Verschluss und Lauf zwei Teile sind. In den Materialien wird das auch zum „Wechselsystem“ so präzisiert.
Ich will mich nicht blöd stellen aber der einzige Unterschied beim §2 der mir auffällt ist der Entfall von "sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet" und "Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm"

Also wo wird das jetzt genauer klargestellt? Lauf und Verschluss sind schon jetzt im Gesetz getrennt als wesentliche Teile aufgeführt.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von BartimäusOhneBart » Fr 5. Sep 2025, 12:55

euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:23
§ 44c. (1) Die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung
jeweils auf fünf Jahre befristet. Danach ist die Gültigkeitsdauer für solche Waffenpässe und
Waffenbesitzkarten, die für EWR-Bürger ausgestellt werden, unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer
der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen. Eine
Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 hat keine Auswirkung auf die
bestehende Befristung.
Und 25 Jahre musst du erst sein, wenn du den Stichtag verpasst.
Danke! Bin 22 Jahre alt. Wann ist der Stichtag bis zu dem ich alles eingereicht haben muss?

angryscientist
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von angryscientist » Fr 5. Sep 2025, 12:55

Snoop hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:50
Simon80 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:46
Snoop hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:13
Du solltest Dir im Entwurf § 2 durchlesen sowie die Erläuterungen dazu.

Die wesentliche Änderung ist, dass ein so genanntes „Wechselsystem“ künftig zwei Plätze für Zubehör belegt, weil Verschluss und Lauf jeweils gesondert zu registrieren sind.
Naja das steht so jetzt auch im Gesetz (nur eben mit Gasdruckbelastet) und meine Wechselsysteme (und auch alle von anderen Personen die ich kenne) sind trotzdem mit der Bezeichnung "Wechslesystem" als ein Stück "freies Zubehör" im ZWR. So gesehen ist das ja gar keine Änderung, warum sollte man jetzt ummelden müssen?
Weil jetzt ausdrücklich klargestellt ist, dass Verschluss und Lauf zwei Teile sind. In den Materialien wird das auch zum „Wechselsystem“ so präzisiert.
Bedeutet das, dass ich jetzt mein AR-9 Wechselsystem auf drei Teile (Lauf, Verschluss, Gehäuse) ummelden muss?

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von BartimäusOhneBart » Fr 5. Sep 2025, 12:59

MsAnne hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:54 Sorry für die Frage, vielleicht wurde es hier bereits beantwortet aber ich kann mir nicht alles durchlesen.

Ich habe die WBK Ende September fünf Jahre. Soweit ich das jetzt verstanden habe kann ich eine Erweiterung (noch auf fünf oder nur noch auf vier Plätze?) beantragen ohne dass meine WBK befristet wird, richtig?
Auch bin ich als "Alt-WBK'ler" aus dem Schneider bezüglich der psychologischen Nachuntersuchung nach fünf Jahren oder?

Danke!
Ja so wie ich das verstehe bist du aus dem Schneider was den wiederholte Test beim Schädl Doktor betrifft, da du die WBK schon vor dem 1.6.2025 hattest.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von rider650 » Fr 5. Sep 2025, 13:01

Snoop hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:50 Weil jetzt ausdrücklich klargestellt ist, dass Verschluss und Lauf zwei Teile sind. In den Materialien wird das auch zum „Wechselsystem“ so präzisiert.
Das ist der jetzige §2 (2):
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Da steht zur Zeit auch schon drin, dass Lauf und Verschluss zwei Teile sind. Wechselsysteme werden nicht erwähnt, nirgendwo. Trotzdem gibt es sie als Kategorie im ZWR und die Händler können sie auswählen. Jede Menge Leute haben diese Einträge.

Könntest du bitte zu den von dir erwähnten 'Materialien' verlinken, wo das präzisiert wird?

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Snoop » Fr 5. Sep 2025, 13:08

rider650 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:01
Snoop hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:50 Weil jetzt ausdrücklich klargestellt ist, dass Verschluss und Lauf zwei Teile sind. In den Materialien wird das auch zum „Wechselsystem“ so präzisiert.
Das ist der jetzige §2 (2):
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Da steht zur Zeit auch schon drin, dass Lauf und Verschluss zwei Teile sind. Wechselsysteme werden nicht erwähnt, nirgendwo. Trotzdem gibt es sie als Kategorie im ZWR und die Händler können sie auswählen. Jede Menge Leute haben diese Einträge.

Könntest du bitte zu den von dir erwähnten 'Materialien' verlinken, wo das präzisiert wird?
Das Dokument mit dem Gesetzesentwurf ist hier schon verlinkt; im zweiten Teil des Dokuments „Begründung“ steht dort:

„ Zu § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2:
Um die missbräuchliche Verwendung von wesentlichen Bestandteilen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen, soll die bisherige Einschränkung, dass wesentliche Bestandteile von Schusswaffen oder Kriegsmaterial bei der Schussabgabe gasdruckbelastet zu sein haben, entfallen. Es handelt sich dabei um die Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Waffenrichtlinie und soll damit auch ein Gleichklang der Begriffsbestimmungen mit jenen im Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020, erzielt werden.
Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass Griffstücke den wesentlichen Bestandteilen zuzurechnen sind: Das Gehäuseunterteil einer Pistole wird mitunter auch als „Griffstück“ bezeichnet. Das Gehäuseunterteil einer Pistole nimmt den Verschluss und/oder die Abzugsmechanik auf, ist folglich für die Waffenfunktion wesentlich und als wesentlicher Bestandteil einer Schusswaffe zu qualifizieren. Klarstellend soll auch darauf hingewiesen werden, dass in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Waffenrichtlinie sowohl Gehäuseober- als auch Gehäuseunterteile von Gewehren vom Begriff „Gehäuse“ umfasst werden.
Andere Bestandteile von Schusswaffen – wie Schrauben – sollen weiterhin nicht zu den wesentlichen Bestandteilen zählen, da diese nicht einem Lauf, einer Trommel, einem Verschluss, einem Rahmen oder einem Gehäuse entsprechen.
Da auch Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm zu den wesentlichen Bestandteilen zählen, sollen die Bestimmungen über Schusswaffen künftig auch für diese Einsteckläufe gelten und die bisherige Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 2 letzter Satz entfallen.
Ob und inwieweit Betroffene die neu von der Regelung erfassten wesentliche Bestandteile zu melden haben, ergibt sich aus den vorgeschlagenen Übergangsregelungen in § 58 Abs. 23 bis 28.
Bei der Erfassung von wesentlichen Bestandteilen in der zentralen Informationssammlung gemäß § 55 (im Folgenden: Zentrales Waffenregister – ZWR) soll jeder wesentliche Bestandteil einzeln verspeichert werden. Vor diesem Hintergrund darf darauf hingewiesen werden, dass auch bei der Erfassung von sogenannten Wechselsystemen im ZWR der Lauf und der Verschluss als zwei wesentliche Teile zu verspeichern sind. Ein Wechselsystem besteht aus waffentechnischer Sicht im Wesentlichen aus zwei wesentlichen Bestandteilen: dem Lauf und dem Verschluss. Beide Komponenten eines Wechselsystems tragen eine Seriennummer, welche in aller Regel ident ist.“

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von befluegeltkostbarer » Fr 5. Sep 2025, 13:10

Lower weiterhin frei?
Schalldämpfer sind anderweitig geregelt oder?

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