rider650 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:01
Snoop hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:50
Weil jetzt ausdrücklich klargestellt ist, dass Verschluss und Lauf zwei Teile sind. In den Materialien wird das auch zum „Wechselsystem“ so präzisiert.
Das ist der jetzige §2 (2):
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Da steht zur Zeit auch schon drin, dass Lauf und Verschluss zwei Teile sind. Wechselsysteme werden nicht erwähnt, nirgendwo. Trotzdem gibt es sie als Kategorie im ZWR und die Händler können sie auswählen. Jede Menge Leute haben diese Einträge.
Könntest du bitte zu den von dir erwähnten 'Materialien' verlinken, wo das präzisiert wird?
Das Dokument mit dem Gesetzesentwurf ist hier schon verlinkt; im zweiten Teil des Dokuments „Begründung“ steht dort:
„ Zu § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2:
Um die missbräuchliche Verwendung von wesentlichen Bestandteilen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen, soll die bisherige Einschränkung, dass wesentliche Bestandteile von Schusswaffen oder Kriegsmaterial bei der Schussabgabe gasdruckbelastet zu sein haben, entfallen. Es handelt sich dabei um die Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Waffenrichtlinie und soll damit auch ein Gleichklang der Begriffsbestimmungen mit jenen im Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020, erzielt werden.
Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass Griffstücke den wesentlichen Bestandteilen zuzurechnen sind: Das Gehäuseunterteil einer Pistole wird mitunter auch als „Griffstück“ bezeichnet. Das Gehäuseunterteil einer Pistole nimmt den Verschluss und/oder die Abzugsmechanik auf, ist folglich für die Waffenfunktion wesentlich und als wesentlicher Bestandteil einer Schusswaffe zu qualifizieren. Klarstellend soll auch darauf hingewiesen werden, dass in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Waffenrichtlinie sowohl Gehäuseober- als auch Gehäuseunterteile von Gewehren vom Begriff „Gehäuse“ umfasst werden.
Andere Bestandteile von Schusswaffen – wie Schrauben – sollen weiterhin nicht zu den wesentlichen Bestandteilen zählen, da diese nicht einem Lauf, einer Trommel, einem Verschluss, einem Rahmen oder einem Gehäuse entsprechen.
Da auch Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm zu den wesentlichen Bestandteilen zählen, sollen die Bestimmungen über Schusswaffen künftig auch für diese Einsteckläufe gelten und die bisherige Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 2 letzter Satz entfallen.
Ob und inwieweit Betroffene die neu von der Regelung erfassten wesentliche Bestandteile zu melden haben, ergibt sich aus den vorgeschlagenen Übergangsregelungen in § 58 Abs. 23 bis 28.
Bei der Erfassung von wesentlichen Bestandteilen in der zentralen Informationssammlung gemäß § 55 (im Folgenden: Zentrales Waffenregister – ZWR) soll jeder wesentliche Bestandteil einzeln verspeichert werden. Vor diesem Hintergrund darf darauf hingewiesen werden, dass auch bei der Erfassung von sogenannten Wechselsystemen im ZWR der Lauf und der Verschluss als zwei wesentliche Teile zu verspeichern sind. Ein Wechselsystem besteht aus waffentechnischer Sicht im Wesentlichen aus zwei wesentlichen Bestandteilen: dem Lauf und dem Verschluss. Beide Komponenten eines Wechselsystems tragen eine Seriennummer, welche in aller Regel ident ist.“