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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von euvassal » Mi 10. Sep 2025, 18:10

gewo hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:03 Es kann immer nur ein grund angegeben werden
Seit wann?

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Mi 10. Sep 2025, 18:19

Es war immer schon nur ein Grund.

Macht ja auch keinen Sinn wenn ich Sportschütze sein will und keine WBK bekomme weil ich das alleine nicht reicht :lol:

Was nicht heißt dass so mancher Sachbearbeiter 2 Gründe wissen will.
Zuletzt geändert von Steppenwolf am Mi 10. Sep 2025, 18:21, insgesamt 1-mal geändert.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Master-chief1000 » Mi 10. Sep 2025, 18:20

Finde ich auch spannend, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, habe ich auf meinen Wisch für die WBK damals Selbstverteigung, Sportschießen und Sammeln angegeben. Ganz sicher bin ich mir aber nicht.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Mi 10. Sep 2025, 18:25

Rechtfertigung und Bedarf
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsEine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass erEine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er

1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2 Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3 die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von euvassal » Mi 10. Sep 2025, 18:34

Ich habe damals ebenfalls SV und Sportschießen angegeben, da war zweiteres aber noch keine Rechtfertigung laut Waffg.
Und, was empfiehlt man denn nun dem Neuling? Ich vote für SV.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Mi 10. Sep 2025, 18:39

euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:34 Ich habe damals ebenfalls SV und Sportschießen angegeben, da war zweiteres aber noch keine Rechtfertigung laut Waffg.
Und, was empfiehlt man denn nun dem Neuling? Ich vote für SV.
Hattest du schon eine Überprüfung?
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von euvassal » Mi 10. Sep 2025, 18:40

Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:39
euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:34 Ich habe damals ebenfalls SV und Sportschießen angegeben, da war zweiteres aber noch keine Rechtfertigung laut Waffg.
Und, was empfiehlt man denn nun dem Neuling? Ich vote für SV.
Hattest du schon eine Überprüfung?
Mehrmals. Warum?

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Mi 10. Sep 2025, 18:41

euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:40
Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:39
euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:34 Ich habe damals ebenfalls SV und Sportschießen angegeben, da war zweiteres aber noch keine Rechtfertigung laut Waffg.
Und, was empfiehlt man denn nun dem Neuling? Ich vote für SV.
Hattest du schon eine Überprüfung?
Mehrmals. Warum?
Hast du Bewerbslisten usw. zeigen müssen?
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von euvassal » Mi 10. Sep 2025, 18:47

Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:41
euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:40
Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:39
euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:34 Ich habe damals ebenfalls SV und Sportschießen angegeben, da war zweiteres aber noch keine Rechtfertigung laut Waffg.
Und, was empfiehlt man denn nun dem Neuling? Ich vote für SV.
Hattest du schon eine Überprüfung?
Mehrmals. Warum?
Hast du Bewerbslisten usw. zeigen müssen?
Ich musste den "regelmäßigen Umgang" nachweisen, so wie es gefordert wird. Anfangs habe ich das mit Bewerbslisten, später mit dem Waffenführerschein getan. Habe niemals gehört, dass Listen gefordert werden.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von SectionThree » Mi 10. Sep 2025, 18:59

rhodium hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 16:51 Was mich auch interessieren würde: wie erfolgt da die Kommunikation zur WBK-Verpflichtung?
Wie wird eine Änderung in der StVO kommuniziert? Oder im Strafgesetz? Im Steuerrecht? Es ist die Aufgabe jedes Staatsbürgers, hier selbst auf dem Laufenden zu bleiben. Oder anders gesagt: Schuldhafte Unkenntnis des Gesetzes ist regelmäßig kein Entschuldigungsgrund. Oder noch einmal anders, in den unsterblichen Worten des ABGB von 1811:
§ 2 ABGB hat geschrieben:Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey.
Ich meine nur weil jemand eine Kat. C in ZWR hat, weiss er ja im Regelfall noch nichts von seinem „Glück“.
Naja, momentan entkommt man dem Thema auch bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht wirklich. Als Waffenbesitzer ist man dann eben verpflichtet, auf dem Laufenden zu bleiben.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von trenck » Mi 10. Sep 2025, 19:00

BartimäusOhneBart hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 17:41
euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 17:35 Gib beim Antrag der Behörde halt SV und Sportschießen an. Wird niemand weiter interessieren.
Wenn man zwei Dinge angeben kann werd ich das so machen. Aber wenn ich Sportschütze und SV angebe, muss ich dann an Wettbewerben teilnehmen und die Ergebnisse nachweisen????
Nein. Es gibt bzgl. Sportschießen keinen Zwang, einem Verein anzugehören oder Wettbewerbe zu bestreiten. Es gibt auch (dzt.) keine Pflicht zum regelmäßigen Schießstand-Besuch.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von SectionThree » Mi 10. Sep 2025, 19:02

gewo hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:03 Es kann immer nur ein grund angegeben werden
Das kann ich dem Gesetz in dieser Form nicht entnehmen. Ich wurde, im Gegenteil, sogar gefragt ob ich einen zweiten Rechtfertigungsgrund angeben möchte.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von SectionThree » Mi 10. Sep 2025, 19:05

Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:25
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2 Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3 die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
Das sind aber, wohlgemerkt, keine ausschließenden „Oder“ (XOR, für die Logiker). Es können also für eine ausreichende Rechtfertigung 1, 2, oder alle 3 Bedingungen erfüllt sein.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Mi 10. Sep 2025, 19:21

SectionThree hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 19:05
Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:25
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2 Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3 die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
Das sind aber, wohlgemerkt, keine ausschließenden „Oder“ (XOR, für die Logiker). Es können also für eine ausreichende Rechtfertigung 1, 2, oder alle 3 Bedingungen erfüllt sein.
Doch, eigentlich schon und genau so ist es auch rauszulesen.


§ 21. - Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.

§ 22. - Eine Rechtfertigung ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.

§ 23 abs.2 Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen.
Zuletzt geändert von Steppenwolf am Mi 10. Sep 2025, 21:15, insgesamt 2-mal geändert.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Mi 10. Sep 2025, 19:24

euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:47
Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:41
euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:40
Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:39

Hattest du schon eine Überprüfung?
Mehrmals. Warum?
Hast du Bewerbslisten usw. zeigen müssen?
Ich musste den "regelmäßigen Umgang" nachweisen, so wie es gefordert wird. Anfangs habe ich das mit Bewerbslisten, später mit dem Waffenführerschein getan. Habe niemals gehört, dass Listen gefordert werden.
Ich bin mir sehr sicher das du unter SV geführt wirst denn soweit ich weiß können sie von Dir nach § 11b mehr verlangen.
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