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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Maria
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Maria » Mo 15. Sep 2025, 18:02

Laut [1] ist nicht nur die Weitergabe der Stellungsdaten an die WBK/WP (im Artikel etwas unscharf formuliert) ausstellende Behörde geplant, sondern die Weitergabe aller Daten aller Behörden (e.g., Führerschein) aber auch aller Sozialversicherungsträgern und Amtsträger (siehe Beispiel im Artikel mit dem Bürgermeister, der ein Veto gegen die WBK eines Bürgers aufgrund eines Streits einlegt).

Was meint Ihr dazu? Das ist doch völlig überzogen mEn, sollte das tatsächlich so umgesetzt werden, und würde vermutlich doch einige WBK/WP Entzüge nach sich ziehen. Ausserdem in höchstem Maße ungerecht, wenn das alles für Jäger nicht gelten so
Wie muss man das jetzt verstehen? , heißt das jetzt das alle bisherigen WBK Besitzer nun doch nochmal im nachhinein durchleuchtet werden? wehre ja wie eine Rückwirkende Maßnahme? ist das so oder verstehe ich das jetzt falsch?
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von skrufmaster » Mo 15. Sep 2025, 21:27

Maria hat geschrieben: Mo 15. Sep 2025, 18:02
Laut [1] ist nicht nur die Weitergabe der Stellungsdaten an die WBK/WP (im Artikel etwas unscharf formuliert) ausstellende Behörde geplant, sondern die Weitergabe aller Daten aller Behörden (e.g., Führerschein) aber auch aller Sozialversicherungsträgern und Amtsträger (siehe Beispiel im Artikel mit dem Bürgermeister, der ein Veto gegen die WBK eines Bürgers aufgrund eines Streits einlegt).

Was meint Ihr dazu? Das ist doch völlig überzogen mEn, sollte das tatsächlich so umgesetzt werden, und würde vermutlich doch einige WBK/WP Entzüge nach sich ziehen. Ausserdem in höchstem Maße ungerecht, wenn das alles für Jäger nicht gelten so
Wie muss man das jetzt verstehen? , heißt das jetzt das alle bisherigen WBK Besitzer nun doch nochmal im nachhinein durchleuchtet werden? wehre ja wie eine Rückwirkende Maßnahme? ist das so oder verstehe ich das jetzt falsch?
So habe ich den Artikel verstanden, bzw als konstantes durchleuchten der WBK/WP Besitzer (quasi live). Automatisieren ließe sich der Workflow ja recht leicht:

1) Gesundheitsdaten aller WBK/WP Besitzer vom Sozialversicherungsträger abfragen (zB 1x wöchentlich)..
2) Auf bestimmte Klassen von Medikamenten und Diagnosen filtern.
3) Bei vorliegen einer Diagnose oder Medikation aus bestimmten Klassen wird automatisch ein menschlicher Gutachter beauftragt (human in the loop).
4) Der Gutachter attestiert Unzuverlässigkeit basierend auf diesen Daten und meldet das der Behörde zurück.
5) Behörde schickt automatisch ein Schreiben, dass WBK/WP abzugeben sind.

Finde ich in höchstem Ausmaß bedenklich, dass die Behörden pauschal Zugriff auf die Gesundheitsdaten gesetzestreur Bürger bekommen sollen, ohne dass eine Einzelfallprüfung mit Anlassbezug vorliegt.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von rhodium » Mo 15. Sep 2025, 22:19

Weil es zum Teil in Stellungnahmen erwähnt wird: werden Schreckschusswaffen jetzt wirklich genehmigungspflichtig? Ich finde die Stelle nicht wirklich.

Gegebenenfalls könnte man noch die SSW Besitzer mobilisieren.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von titan » Mo 15. Sep 2025, 22:26

Es gibt auch keine Stelle dazu. Der Begriff "umbaubar" im Zusammenhang mit "aussieht wie eine Waffe" ist reine Interpretationssache bzw Willkür. Fünf Experten werden fünf verschiedene Meinungen dazu haben. Weiters bleibt auch offen, ob ein solcher "Umbau" nicht doch nur zu eine Salutkanone wird.. Die ist ja vom Gesetz nicht betroffen, sagen die Erläuterungen. Zerbrich dir nicht den Kopf.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von euvassal » Mo 15. Sep 2025, 22:55

skrufmaster hat geschrieben: Mo 15. Sep 2025, 21:27 1) Gesundheitsdaten aller WBK/WP Besitzer vom Sozialversicherungsträger abfragen (zB 1x wöchentlich)..
2) Auf bestimmte Klassen von Medikamenten und Diagnosen filtern.
3) Bei vorliegen einer Diagnose oder Medikation aus bestimmten Klassen wird automatisch ein menschlicher Gutachter beauftragt (human in the loop).
4) Der Gutachter attestiert Unzuverlässigkeit basierend auf diesen Daten und meldet das der Behörde zurück.
5) Behörde schickt automatisch ein Schreiben, dass WBK/WP abzugeben sind
6) 1 Jahr später drückt man ihm ein Päckchen Panzerschokolade und ein vollautomatisches Sturmgewehr in die Hand und schickt ihn an die Front./s

Ernsthaft, wo sollen die ganzen Sachbearbeiter und Gutachter herkommen?

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Poirot » Mo 15. Sep 2025, 23:47

euvassal hat geschrieben: Mo 15. Sep 2025, 22:55 Ernsthaft, wo sollen die ganzen Sachbearbeiter und Gutachter herkommen?
Es gab auch genug Ärzte und Helfer zum impfen.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Nordi » Di 16. Sep 2025, 07:50

So, ich bin jetzt mal der böse, negative Grantler und sage es direkt wie es ist : Jeder der glaubt das all die Stellungnahmen und Unterstützungen irgendwas ändern ist doch ein wenig naiv...

Glaubt ernsthaft jemand das es die Politik einen DRECK interessiert ? Keine Einzige Stellungnahme wird gelesen werden, geschweige beachtet werden...auch wird nichts noch abgemildert oder sonst was. Das kommt 1:1 so und schluss.

Und auch die ganzen Ankündigungen : " Das ist Verfassungswidrig! Ich geh vor Gericht! Das geht bis zum VGH hoch!!" das könnt ihr vergessen ;) Glaubt ihr echt das der VGH zu euren Gunsten entscheidet? Niemals.

Und auch die FPÖ wird ( zu der Überzeugung bin ich in den letzten Wochen gekommen ) NICHTS an den Gesetzen ändern wenn sie vl mal an der Macht ist, selbst wenn die ganz allein regieren würden...die fassen da nichts mehr an...

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von rhodium » Di 16. Sep 2025, 08:17

Am schlimmsten sind die grundlos erhöhten Eintrittshürden für die Kat. C.

Das ist entgegen allen Ankündigungen die gemacht wurden, als die Leute damals ihre Kat. C/D gesetzestreu nachgemeldet haben.

Ich habe vor fast 30 Jahren unmittelbar nach meinem 18. Geburtstag ein KK erstanden. Ein guter Kollege mit null Bezug zu Schusswaffen hat es mir gleich getan und wir haben regelmäßig die KK Stände unserer Umgebung besucht. So haben wir den Weg zum Sport gefunden. Mit der neuen Regelung verliert der Schießsport seine Attraktivität als unkompliziertes, weiteres Hobby und das ist für diesen Sport im Amateurbereich das Ende. Was folgt daraus: noch weniger Akzeptanz für den Sport in der breiten Bevölkerung.

Man muss das der maßgeblich verantwortlichen ÖVP bei jeder Gelegenheit um die Ohren schlagen. Mich haben sie als Wähler jedenfalls gesehen.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von the_kole » Di 16. Sep 2025, 08:45

rhodium hat geschrieben: Di 16. Sep 2025, 08:17 Mit der neuen Regelung verliert der Schießsport seine Attraktivität als unkompliziertes, weiteres Hobby und das ist für diesen Sport im Amateurbereich das Ende. Was folgt daraus: noch weniger Akzeptanz für den Sport in der breiten Bevölkerung.
Das ist auch das Hauptziel dieser Waffenrechtsänderung. Und je weniger Akzeptanz, um so einfacher kann man dann wieder verbieten. Das Waffengesetz ist nicht wie ein Pendel, dass in beide Richtungen schwenkt. Sondern wie eine Ratsche die eine Schraube löst, bis sie offen ist.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Hephaistos » Di 16. Sep 2025, 10:02

euvassal hat geschrieben: Mo 8. Sep 2025, 09:39 @Hephaistos Vielen Dank für die Antwort.

Also der worst case wäre, wenn die Behörde im Zuge der 5 jährlichen Überprüfung der Verlässlichkeit die Daten abfrägt und jeden mit psychiatrischer Diagnose (egal was) zum neuerlichen Psychotest verdonnert.

Ich wäre auch betroffen (Panikstörung vor 7 Jahren diagnostiziert).


Hephaistos hat geschrieben: Mo 8. Sep 2025, 00:48Im entsprechenden Paragraphen (56) der die Weitergabe von Daten sensibler Natur ermöglicht, steht, dass dem Datenschutz nachgekommen wird, indem nur der im Antrag genannte Gutachter Zugriff auf die Daten erhält( Parag. 56 Abs. 5) Das bedeutet, dass der Einblick in die Daten beim SV-Träger nur für die Verlässlichkeitsprüfung im Rahmen der Antragsstellung möglich ist. Ein fließender, permanenter Datenaustausch würde der Sonderregelung widersprechen, nach der eine Datenweitergabe möglich ist, wenn dies im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Denn wenn jemand seit Jahren eine WBK habe und nie auffällig wurde, besteht dieser Grund nicht.
Das ist für mich eben nicht klar. Ist die Behörde im Rahmen der 5 jährlichen Überprüfung der Verlässlichkeit berechtigt, die Daten dahingehend auszuwerten, ob ein gesundheitlich/psychiatrischer Grund vorliegt, die Verlässlichkeit anzuzweifeln oder ist das datenschutzrechtlich nicht möglich.
Aus meiner Sicht könnte man das ganze so interpretieren

Die Behörde ist dazu nicht berechtigt. Das wäre ja der fliessende Datenaustausch. Wenn, dann würde das so aussehen. Also ich konstruiere einen Fall:

Bei der fünfjährigen Überprüfung sieht es im Haus aus wie im Saustall. Es stehen Schnapsflaschen rum. Der zu Überprüfende hat eine Fahne.
Oder... Der zu Überprüfende macht während der Prüfung einen sichtlich verwirrten Eindruck oder verhält sich irgendwie auffällig.
Oder die Behörden beanstanden irgendwas und er reagiert darauf aggressiv etc.. (Häufig reagieren Leute aggressiv, wenn sie im Recht sind. Also sie wissen etwas tatsächlich besser als der Beamte und wollen ihn belehren.)

Was ich mir zusätzlich vorstellen könnte ist, dass ein Führerscheinentzug künftig auch zu einer Anordnung der Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führt.

In diesem Fall könnte eine Überprüfung nach §41 angeordnet werden. Der Betroffene müsste zum Psychotest, in dessen Rahmen der Gutachter Einblick in die Daten bekommen würde.

Die Panikstörung wäre ein Problem, wenn Du jetzt um eine WBK ansuchen würdest. Oder in die Stichtagsregelung fällst und in 5 Jahren den Psychotest wiederholen müsstest.

Bei einer angeordneten Überprüfung wie oben beschrieben könnte sie zum Problem werden, muss aber nicht notwendigerweise zu einem Entziehungsverfahren führen.
Es gibt hierzu einen Präzedenzfall vom Verwaltungsgerichtshof (Frau bekam Wafffenverbot, da sie in der Vergangenheit Selbstmordabsichten hatte. Gerichtshof entschied, dass diese Absichten auch zum jetzigen Zeitpunkt bestehen müssten, um ein Wafffenverbot zu rechtfertigen. der https://www.jusguide.at/index.php?id=88 ... s%5D=10194

Das Problem bei solchen Fällen ist, dass im §8 des Waffengesetzes von psychischer Krankheit gesprochen wird. Das ist absichtlich möglichst allgemein gehalten. Hier werden keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Krankheitsbildern gemacht.
Es bestehen aber schon drastische Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Krankheiten.
Schizophrenie, Bipolare Störung (vor allem ersten Grades oder Rapid Cycling-Typ), Schizoaffektive Psychose sind andere Geschichten als eine Angststörung, Panikstörung, Essstörungen oder Depressionen. Alleine schon, weil Schizophrenie und Bipolare Störung nicht heilbar und keine vorübergehenden Beschwerden sind.

Früher konnte man in solchen Fällen immer in Berufung gehen.
Jetzt liegt es im Ermessen des Gutachters zu beurteilen, ob dem Betroffenen die WBK entzogen werden soll oder nicht. Es sieht für mich jetzt nicht aus, als könnte man dagegen berufen.

Ich könnte mir vorstellen, dass in den nächsten Jahren einige Fälle vor Gericht landen werden, wo Leute zum Beispiel Einspruch dagegen erheben, dass sie kein zweites Gutachten anfordern können. Ist die Frage inwieweit diese Regelung verfassungsrechtlich Bestand hat.

In Österreich bekommen pro Jahr 800 000 Menschen Psychopharmaka verschrieben. Etwa 65% sind harmlose Antidepressiva aus der Klasse der SSRI. Die haben natürlich irgendeine Diagnose. 7,4 % der Männer und 12,6 % der Frauen litten im Laufe eines Jahres an einer Depression. Angststörungen liegen bei 15%. Das sind im Ganzen dann 35% (alles so ungefähr und überschlagsmäßig, basierend auf den erstbesten brauchbaren Studien von z.b. AKH-Wien, OECD, die ich gefunden habe) mit denjenigen psychischen Erkrankungen, die jemanden nicht notwendigerweise gefährlich machen.


Es wird also den einen oder anderen Fall in den nächsten Jahren geben.

Abschließend: Solange es Bei Dir im Rahmen der Verlässlichkeitsüberprüfung (Waffenschrank, Bestandskontrolle, was halt so die Exekutive prüft) zu keinen groben Auffälligkeiten kommt, bist Du safe. So meine Interpretation.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von SectionThree » Di 16. Sep 2025, 10:15

Nordi hat geschrieben: Di 16. Sep 2025, 07:50 Keine Einzige Stellungnahme wird gelesen werden, geschweige beachtet werden...
Alle Stellungnahmen werden gelesen. Die Einwände der Behörden und institutionellen Einrichtungen wiegen dabei natürlich schwerer. Ich bin aber ziemlich sicher, dass es noch Klarstellungen und Änderungen geben wird, auch wenn sich an der Gesamtausrichtung nicht mehr viel ändern dürfte.
Glaubt ihr echt das der VGH zu euren Gunsten entscheidet?
Der VfGH entscheidet nicht „zu unseren Gunsten“, sondern (u.a.) über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Wenn es hier also verfassungswidrige Bestimmungen gibt, glaube ich durchaus, dass der VfGH diese aufgreifen wird. Es wäre wahrlich nicht das erste Mal.

Der Regierung ist das übrigens nicht so peinlich, wie man glauben könnte: „Wir hätten ja eh wollen, aber der VfGH …“ kann durchaus bequem sein.
Zuletzt geändert von SectionThree am Di 16. Sep 2025, 10:17, insgesamt 1-mal geändert.
If someone has a gun and is trying to kill you, it would be reasonable to shoot back
with your own gun.
(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama, „Seattle Times“ vom 15. Mai 2001)

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von euvassal » Di 16. Sep 2025, 10:16

@Hephaistos Danke für deine Einschätzung!

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Maria » Di 16. Sep 2025, 10:34

Das Problem bei solchen Fällen ist, dass im §8 des Waffengesetzes von psychischer Krankheit gesprochen wird. Das ist absichtlich möglichst allgemein gehalten. Hier werden keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Krankheitsbildern gemacht.
Es bestehen aber schon drastische Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Krankheiten.
Schizophrenie, Bipolare Störung (vor allem ersten Grades oder Rapid Cycling-Typ), Schizoaffektive Psychose sind andere Geschichten als eine Angststörung, Panikstörung, Essstörungen oder Depressionen. Alleine schon, weil Schizophrenie und Bipolare Störung nicht heilbar und keine vorübergehenden Beschwerden sind.
Was passiert dann mit solchen Leuten die eine Schizophrenie Diagnostiziert wurde aber später wieder Gesund geschrieben wurden?
Ich weiß jetzt nicht genau wie der Schützen Kollege es ausdrückte es hatte was mit sekundärer Beeinflussung durch mehrere Medikamente zu tun die Pension wurde ihn jedenfalls wieder gestrichen weil der Grund für die Pension wieder weg gefallen ist.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Hephaistos » Di 16. Sep 2025, 11:38

Davomon1979 hat geschrieben: Mo 8. Sep 2025, 10:40
Hephaistos hat geschrieben: Mo 8. Sep 2025, 00:48
euvassal hat geschrieben: Sa 6. Sep 2025, 09:55
Master-chief1000 hat geschrieben: Sa 6. Sep 2025, 09:40 Was für mich das eigenartige ist das die Behörde ja nun das Recht auf Zugriff der Daten hat. Unbenommen bleibt ja aber das Recht laut DSGVO seine Daten löschen zu lassen. Das würde ja heißen wenn jeder seine Daten löschen lässt kann die Behörde erst recht auf nichts zugreifen.
--------------
Sie können eine Löschung Ihrer Daten verlangen, sofern einer der in Art. 17 DSGVO genannten Gründe zutrifft (u.a., wenn der Verarbeitungszweck weggefallen ist, eine unrechtmäßige Verarbeitung vorliegt oder sich die Datenverarbeitung auf Ihre Einwilligung stützt und Sie diese widerrufen haben).
Aus gesetzlichen Gründen dürfen wir gewisse Daten nicht löschen.
https://www.gesundheitskasse.at/cdscont ... oegkportal

Wenn sich jemand da genauer auskennt, bitte melden.
Also gut!

Im entsprechenden Paragraphen (56) der die Weitergabe von Daten sensibler Natur ermöglicht, steht, dass dem Datenschutz nachgekommen wird, indem nur der im Antrag genannte Gutachter Zugriff auf die Daten erhält( Parag. 56 Abs. 5) Das bedeutet, dass der Einblick in die Daten beim SV-Träger nur für die Verlässlichkeitsprüfung im Rahmen der Antragsstellung möglich ist. Ein fließender, permanenter Datenaustausch würde der Sonderregelung widersprechen, nach der eine Datenweitergabe möglich ist, wenn dies im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Denn wenn jemand seit Jahren eine WBK habe und nie auffällig wurde, besteht dieser Grund nicht. Paragraph 41a sieht aber vor, dass man sozusagen zur Erbringung eines derartigen Gutachtens genötigt werden kann, wenn Gründe die Annahme rechtfertigen, man wäre eine Bedrohung oder Suchtkrank etc. Meldepflichten bzw. Verstaendigungspflichten für Krankenanstalten SV-Träger usw gibt es keine.

Beim Gutachten für die Beantragung ist dies ein großes Problem, da der Psychologe dann ein negatives Gutachten erstellen könnte. Ansonsten, also wenn einem Unzuverlässigkeit vorgeworfen würde ,… Früher hat man dabei ein Gutachten eines Psychiaters vorlegen können, das bestätigt, dass man zuverlässig ist. Jetzt müsste man in diesem Fall vermutlich sozusagen den Test wiederholen.

So viel zu Deiner Frage…
Fast…

Daten löschen gemäß DSGVO geht bei Leistungsdaten der SV für alles, was länger als 10 Jahre zurückliegt. Hier stechen die Aufbewahrungsfristen das im DSGVO erwähnte Recht auf Vergessen. Ist praktisch überall so. Die relevanten Daten wirst nicht so leicht los.

Und jetzt…
Jetzt noch ein Rant

Diese Änderung dürfte auf Bablers Wunsch geschehen sein. Die SPÖ hat auf ihrer Homepage immer vom Datenaustausch mit den „Einrichtungen der psychischen Gesundheit“ als Verschärfung geprahlt. Als ich das das erste mal las, hielt ich die Formulierung für so stümperhaft, dass ich lachen musste. Ist aber nicht lustig. Ist auch im Sinne der psychischen Gesundheit tatsächlich kontraproduktiv.
Ein 22 jähriger Mensch, der gerade vielleicht zum Psychiater gehen sollte, weil er beispielsweise ein vorübergehendes psychisches Problem hat, unterlässt es vielleicht vor diesem Hintergrund. Will nicht seine waffenrechtliche Verlässlichkeit gefährden und die Krise selber durchstehen. Und hilft sich vielleicht mit Selbstmedikation (Alkohol, etc.). Bräuchte vielleicht nur eine Auszeit und ein paar Gespräche um wieder Fahrt und Kurs aufnehmen zu können.

Es ist schon beeindruckend, wie leicht sich im Gesetzestext des Entwurfs erkennen lässt, was aus welcher Ecke kommt.
Der Nachsatz, dass dies auch besonders für Frühpensionisten gelten soll, kommt von den NEOS.
Hat der Loacker schon 2023 ohne irgendeinen konkreten Anlass gefordert und hat es damit zumindest in den Kurier geschafft. Und in die IWÖ Nachrichten.

https://kurier.at/politik/inland/waffen ... /402290813
Im Vorliegenden Entwurf gibt es keinerlei Einschränkungen der Behörden welche Daten nicht übermittelt werden dürfen. - Die Waffenbehörde kann jederzeit Medikations- oder Arztbesuchdaten abfragen, bzw. die Krankenkasse kann die auch unaufgefordert übermitteln.

§41a
....
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu
überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass
der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig
umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß
§ 41 ermächtigt.


Da psychische Störungen ein Ausschlussgrund sind, ist man dann automatisch die WBK los.

Wenn jetzt der Partner/Kind/Hund stirbt und du Hilfe brauchst, stanzen sie die WBK...
Nicht ganz korrekt.

(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung
sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten - einschließlich
besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO - von Personen zu
übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend
die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Diese Daten dürfen nur an den
bekanntgegebenen Gutachter (§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit
übermittelt werden.

Das betrifft die Prüfung nach §41 Abs. 1

Thomas Lohninger von der Datenschutz NGO interpretiert die Situation offenbar ähnlich wie ich:
aus Zeitungsartikel https://www.kleinezeitung.at/politik/in ... striptease:

Doch selbst Datenschützer Lohninger sagt: „Es gibt einen berechtigten Grund, diese Personen zu durchleuchten. Es ist schon verhältnismäßig, dass die Behörde in allen Registern nachschaut“. Wichtig sei nur, so Lohninger, dass diese Daten nicht proaktiv weitergegeben, sondern nur bei Bedarf übermittelt werden, also wenn sich eine Person um eine Waffenkarte bewirbt.
[/i]

Es dürfte also in erster Linie Neubewerber betreffen.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Di 16. Sep 2025, 11:55

Maria hat geschrieben: Di 16. Sep 2025, 10:34
Das Problem bei solchen Fällen ist, dass im §8 des Waffengesetzes von psychischer Krankheit gesprochen wird. Das ist absichtlich möglichst allgemein gehalten. Hier werden keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Krankheitsbildern gemacht.
Es bestehen aber schon drastische Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Krankheiten.
Schizophrenie, Bipolare Störung (vor allem ersten Grades oder Rapid Cycling-Typ), Schizoaffektive Psychose sind andere Geschichten als eine Angststörung, Panikstörung, Essstörungen oder Depressionen. Alleine schon, weil Schizophrenie und Bipolare Störung nicht heilbar und keine vorübergehenden Beschwerden sind.
Was passiert dann mit solchen Leuten die eine Schizophrenie Diagnostiziert wurde aber später wieder Gesund geschrieben wurden?
Ich weiß jetzt nicht genau wie der Schützen Kollege es ausdrückte es hatte was mit sekundärer Beeinflussung durch mehrere Medikamente zu tun die Pension wurde ihn jedenfalls wieder gestrichen weil der Grund für die Pension wieder weg gefallen ist.
ist Schizophrenie heilbar? Maximal unter schweren medikamentöser Begleitung ertragbar aber heilbar sei mir neu :think:
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