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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das BKA - V (Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt) hat eine Stellungnahme abgegeben, hier ersichtlich: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/SN/600/
Auch diese kritisieren eingangs umfangreich die extrem kurze Begutachtungsfrist und weisen darauf hin, dass deshalb nur eine verfassungsrechtliche und legistische Grobprüfung erfolgen kann. Inhaltlich mit 13 Seiten doch äußerst umfangreich. Sie haben beachtlich viele Diskrepanzen zwischen Erläuterungen und Gesetzestext, sowie umfangreiche Schreibfehler gefunden. Auch fehlt diesem an vielen Stellen eine Begründung, wieso etwas genau so gemacht wurde, wie es gemacht ist.
Zu Abs. 30a weisen sie auf die Lücke hin, dass Personen die vor dem 1. Juni 2025 einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde gestellt haben, und deren Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen ist, keine Regelung gilt. Außerdem fehlt dem Verfassungsdienst in den Erläuterungen eine Begründung, wieso auf den 01.06.2025 abgestellt wird, und keine Konsequenzen daraus erläutert werden.
Leider habe ich keine Ausführungen zur "Rückwirkung 2 Jahre bei Kat.C" gefunden - da hätte mich deren Meinung doch sehr interessiert, inwieweit sie das verfassungskonform ansehen. Vielleicht hab ich auch nur was überlesen...
Auch diese kritisieren eingangs umfangreich die extrem kurze Begutachtungsfrist und weisen darauf hin, dass deshalb nur eine verfassungsrechtliche und legistische Grobprüfung erfolgen kann. Inhaltlich mit 13 Seiten doch äußerst umfangreich. Sie haben beachtlich viele Diskrepanzen zwischen Erläuterungen und Gesetzestext, sowie umfangreiche Schreibfehler gefunden. Auch fehlt diesem an vielen Stellen eine Begründung, wieso etwas genau so gemacht wurde, wie es gemacht ist.
Zu Abs. 30a weisen sie auf die Lücke hin, dass Personen die vor dem 1. Juni 2025 einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde gestellt haben, und deren Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen ist, keine Regelung gilt. Außerdem fehlt dem Verfassungsdienst in den Erläuterungen eine Begründung, wieso auf den 01.06.2025 abgestellt wird, und keine Konsequenzen daraus erläutert werden.
Leider habe ich keine Ausführungen zur "Rückwirkung 2 Jahre bei Kat.C" gefunden - da hätte mich deren Meinung doch sehr interessiert, inwieweit sie das verfassungskonform ansehen. Vielleicht hab ich auch nur was überlesen...
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Als damals die EU Kommission die HA, besonders die AR15, verbieten wollte, hatten die Interventionen jedenfalls einen bedeutenden Einfluss. Man hat auch zugegeben, dass man nicht mit dem starken Gegenwind gerechnet hätte. Daraus ist ja dann die Kapazitätsbegrenzung der Magazine entstanden...Nordi hat geschrieben: Di 16. Sep 2025, 07:50Glaubt ernsthaft jemand das es die Politik einen DRECK interessiert ?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Was ist genau mit Schützten gemeint? Sportschützen oder doch was anderes..?, da kann man jetzt auch einiges sich denkenDas kann durchaus einen abschreckenden Effekt haben“, sagt Lohninger. Ausgenommen sind allerdings Schützen und Jäger, für die es eigene Bestimmungen und eigene Ausbildungen gibt.
Verein Zugehörigkeit, Hobby oder was auch immer..?
Hätte ich auch gerne gewusst besitze auch einige Sammelstücke,Weil es zum Teil in Stellungnahmen erwähnt wird: werden Schreckschusswaffen jetzt wirklich genehmigungspflichtig? Ich finde die Stelle nicht wirklich.
Wobei mir nicht klar ist ob diese zu den 20 Stück Beschränkung zählen werden?
Du meinst Erstzulassungen ? zu Hoffen wehre es, bei Erweiterungen bin ich mir da aber nicht so sicher.sondern nur bei Bedarf übermittelt werden, also wenn sich eine Person um eine Waffenkarte bewirbt.
Ich bin eine Frau!
Ich kann machen das du denkst du hättest es gewollt
Ich kann machen das du denkst du hättest es gewollt

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das war eine Initiative aus Frankreich nach dem Charlie Anschlag "mit einer illegalen AK vom Brüssler Schwarzmarkt".euvassal hat geschrieben: Di 16. Sep 2025, 12:07 Daraus ist ja dann die Kapazitätsbegrenzung der Magazine entstanden...
Die Initiative wollte Frankreich später sogar zurückziehen, war aber schon zu spät. Es hat den Politikern zu sehr gefallen.
Das Thema längerfristige Rechtssicherheit gibt es nicht mehr. Was heute legal ist, ist morgen illegal.
Man baut sich eine PV aufs Dach und morgen kann es passieren das man für den eingespeisten Strom zahlen muss.
Man kauft sich ein E Auto weil es wirtschaftliche Vorteile hat die morgen schon durch eine Maut oder Steuern dahin sind.
Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist man aktuell in einer Dauergrauzone.
Bei der Nova auch, plötzlich will man pickups wieder begünstigen. Und morgen ?
Erst Impfpflicht, paar Monate später wieder weg damit weil Blödsinn.
Wie heizt man im Winter damit man nicht erfriert ? Auch eine ungewisse Sache in diesem Land weil man nie weis, was morgen noch legal sein wird. Selbst bei der "guten" Wärmepumpe kann es passieren, dass man in zwei Jahren plötzlich kein Service mehr machen kann weil das Kältemittel plötzlich "böse" ist (selbst erlebt bei einem anderen technischen Produkt).
Und die Liste wird immer länger.
Wir leben in einem Land in dem man nicht mehr weis, was morgen auf einen zukommt. Totale Unsicherheit in allen Bereichen. Keine klare Linien mehr.
Um im Waffenbereich zu bleiben: Firmen wie Steyr können bei so einer Politik nicht mehr arbeiten.
https://www.krone.at/3887044
Dabei wurde der Irak vor vielen Jahren demokratisiert, vom bösen Diktator befreit und ist voll mit US Basen und tausenden US Soldaten und die Medien berichten ständig vom Fortschritt:
https://www.kleinezeitung.at/politik/au ... es-Kapitel
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das ist ganz im Sinne der neuen Weltordnung.rhodium hat geschrieben: Di 16. Sep 2025, 08:17
So haben wir den Weg zum Sport gefunden. Mit der neuen Regelung verliert der Schießsport seine Attraktivität als unkompliziertes, weiteres Hobby und das ist für diesen Sport im Amateurbereich das Ende. Was folgt daraus: noch weniger Akzeptanz für den Sport in der breiten Bevölkerung.
Sport? OmG! Da müssten ev die übergewichtigen Kinder bissl den A*** bewegen statt auf´s Smartphone zu glotzen

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
https://www.derstandard.at/story/300000 ... rgewichtigFdH22 hat geschrieben: Di 16. Sep 2025, 12:53
Das ist ganz im Sinne der neuen Weltordnung.
Sport? OmG! Da müssten ev die übergewichtigen Kinder bissl den A*** bewegen statt auf´s Smartphone zu glotzen![]()
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich habe jetzt erst in den Stellungnahmen gelesen dass der Besitz von Munition auf besessene Waffen beschränkt werden soll? Gilt das auch für Voll-WBK Besitzer?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Für "Voll-WBK Besitzer" sehe ich da keine Beschränkungen bzgl. Munition.... eben wie es jetzt schon gehandhabt wird.Chris_82 hat geschrieben: Di 16. Sep 2025, 13:07 Ich habe jetzt erst in den Stellungnahmen gelesen dass der Besitz von Munition auf besessene Waffen beschränkt werden soll? Gilt das auch für Voll-WBK Besitzer?
Auf welche Stelle im Abänderungsantrag beziehst Du Dich ?
g
Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Stellungnahme von Edelweiß
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/SN/454/
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/SN/454/
§ 24 – Munition
Entwurf (Kurzfassung): Besitz nur für registrierte eigene Waffe.
Einwand: Verhindert Restbestände, Leihwaffen-Training, Sammlung.
Änderungsvorschlag: Kaliberbezogene Regelung, Restbestände zulassen, Leihwaffen-Munition erlauben
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das bedeutet aber nicht, dass das limitiert wäre.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Naja, auf den Vorschlag einer ärztlichen Tauglichkeitsprüfung bei der WBK ab einem gewissen Alter ist nicht mal die Zuckerlkoalition gekommenChris_82 hat geschrieben: Di 16. Sep 2025, 13:33 Stellungnahme von Edelweiß
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/SN/454/
§ 24 – Munition
Entwurf (Kurzfassung): Besitz nur für registrierte eigene Waffe.
Einwand: Verhindert Restbestände, Leihwaffen-Training, Sammlung.
Änderungsvorschlag: Kaliberbezogene Regelung, Restbestände zulassen, Leihwaffen-Munition erlauben
...Der Autoführerschein ist ein gutes Vergleichsmodell: Er gilt grundsätzlich unbefristet, kann
jederzeit entzogen werden, wenn der Lenker gegen Gesetze verstößt, und ab einem gewissen Alter
erfolgt eine ärztliche Tauglichkeitsprüfung. Dieses Modell wäre auch für den Waffenbesitz
sachgerechter: dauerhafte Gültigkeit mit gezielter Kontrolle bei Auffälligkeiten oder im Alter.....
(Seite 3 unten)
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich hab es gefunden:
Ich bin kein Jurist aber für mich klingt das so dass dies nur für Personen gilt die nur Kat. C bzw. eine WBK für Kat. C haben. Diese Personen dürfen nur Kat. B Munition besitzen wenn diese zu ihrer Waffe passt.
https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 707647.pdf55. § 24 samt Überschrift lautet:
„Munition für Schusswaffen der Kategorie B
§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen
der Kategorie B nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden
Waffenbesitzkarte(§ 17 Abs. 3 oder§ 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit
sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von
diesen erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für
Schusswaffen der Kategorie C sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der
Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die
registrierte Schusswaffe geeignet ist."
Ich bin kein Jurist aber für mich klingt das so dass dies nur für Personen gilt die nur Kat. C bzw. eine WBK für Kat. C haben. Diese Personen dürfen nur Kat. B Munition besitzen wenn diese zu ihrer Waffe passt.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Hier der "Volltext" bzgl. §24 aus dem Abänderungsantrag:Chris_82 hat geschrieben: Di 16. Sep 2025, 13:33 Stellungnahme von Edelweiß
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/SN/454/
§ 24 – Munition
Entwurf (Kurzfassung): Besitz nur für registrierte eigene Waffe.
Einwand: Verhindert Restbestände, Leihwaffen-Training, Sammlung.
Änderungsvorschlag: Kaliberbezogene Regelung, Restbestände zulassen, Leihwaffen-Munition erlauben
Zu § 24 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Um eine vollständige Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 der Waffenrichtlinie zu gewährleisten, soll die
Einschränkung auf Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von mindestens
6,35 mm in § 24 entfallen, damit künftig sämtliche Munition für Schusswaffen der Kategorie B nur
Inhabern von waffenrechtlichen Genehmigungen für Schusswaffen, Inhabern einer
Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte
überlassen bzw. von diesen erworben und besessen werden darf. Eine Registrierungsbestätigung ist jedoch
nur für Inhaber von minderwirksamen Waffen gemäß § 45 sowie für jene Personen ausreichend, die
aufgrund der Übergangsregelung in§ 58 Abs. 31 keine waffenrechtliche Bewilligung nachzuholen haben.
Also so auf die schnelle sehe ich hier "nur", das die "Ausnahme" für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung mit einem Kaliber UNTER 6,35mm wegfallen soll.
g
Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ja... verstehe...liest sich vl. a weng komisch.....Chris_82 hat geschrieben: Di 16. Sep 2025, 13:52 Ich hab es gefunden:https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 707647.pdf55. § 24 samt Überschrift lautet:
„Munition für Schusswaffen der Kategorie B
§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen
der Kategorie B nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden
Waffenbesitzkarte(§ 17 Abs. 3 oder§ 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit
sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von
diesen erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für
Schusswaffen der Kategorie C sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der
Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die
registrierte Schusswaffe geeignet ist."
Ich bin kein Jurist aber für mich klingt das so dass dies nur für Personen gilt die nur Kat. C bzw. eine WBK für Kat. C haben. Diese Personen dürfen nur Kat. B Munition besitzen wenn diese zu ihrer Waffe passt.
Von mir farblich markiert..... dieser Wortlaut in seiner Interpretation entspricht ja eigentlich noch immer der derzeitigen Regelung....Also Du hast zb. eine Kat C in einem Kurzwaffenkaliber und kannst mit der Reg. Bestätigung auch die Muni dafür erwerben.
g
Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Wie ist das jetzt mit Verwahrungskontrollen für Kategorie C? Kommen die jetzt? Und wenn ja, von wo soll man das nötige Polizeipersonal dafür nehmen? Die Polizei ist ja,jetzt schon heillos mit ihren anderen Aufgaben überfordert. Hab dazu leider nichts gefunden.