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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von BartimäusOhneBart » Fr 19. Sep 2025, 00:29

euvassal hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 22:17
Maria hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 21:55 Wie kann man sich sonst den Satz dass künftig die Verlässlichkeit von Personen mehrmals geprüft wird vorstellen?.
Das ergibt sich daraus, dass die WBK in Zukunft befristet ist.

Beispiel;

Jemand beantragt WBK Kat. C-> Erste Prüfung der Verlässlichkeit-> Befristung 5 Jahre
Nach 5 Jahren Beantragung der WBK Kat.B-> Zweite Prüfung der Verlässlichkeit-> Befristung 5 Jahre
Nach weiteren 5 Jahren -> Dritte Prüfung der Verlässlichkeit-> WBK unbefristet.

Die Prüfung der Verlässlichkeit betrifft die Erstausstellung, und beinhaltet den Psychotest.

Die ÜBERprüfung der Verlässlichkeit ist die reguläre "Verwahrungskontrolle" und findet ebenfalls alle 5 Jahre statt. Hierbei ist kein Psychotest vorgesehen, die Behörde KÖNNTE aber in Zukunft die Gesundheitsdaten abfragen und im Zweifel einen weiteren Psychotest anordnen. So wie bisher! Jetzt eben auf einer größeren Datenbasis (Gesundheitsdaten).

So hätte ich das verstanden. Fehler und Irrtümer vorbehalten!
Genau, hab das auch so verstanden dass die WBK in Zukunft nur mehr befristet ist. Aber wie schauts aus wenn man die WBK - wie ich - vor ein paar Tagen beantragt hat. Der Antrag fand also am 18.09 statt, die WBK wird mir aber sicher erst frühestens in 2 bis 3 Monaten ausgestellt (Laut BH). So wie ich das versteh bin ich (Gott sei Dank) noch unbefristet und muss nur das "erweiterte Psychologische Gutachten" nachbringen.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von FdH22 » Fr 19. Sep 2025, 00:40

Obwohl ich mich überwiegend von politischen Themen/Meldungen fern halte, lässt wenigstens eine Partei eine ablehnende Haltung zum neuen Waffengesetz erkennen. :D

https://www.msn.com/de-at/nachrichten/p ... a71&ei=143

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von euvassal » Fr 19. Sep 2025, 00:47

BartimäusOhneBart hat geschrieben: Fr 19. Sep 2025, 00:29So wie ich das versteh bin ich (Gott sei Dank) noch unbefristet und muss nur das "erweiterte Psychologische Gutachten" nachbringen.
Antrag nach 1.6.25 -> 2. Psychotest nach 5 Jahren. Was soll ein "erweiterte Psychologische Gutachten" sein?

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von BartimäusOhneBart » Fr 19. Sep 2025, 01:00

euvassal hat geschrieben: Fr 19. Sep 2025, 00:47
BartimäusOhneBart hat geschrieben: Fr 19. Sep 2025, 00:29So wie ich das versteh bin ich (Gott sei Dank) noch unbefristet und muss nur das "erweiterte Psychologische Gutachten" nachbringen.
Antrag nach 1.6.25 -> 2. Psychotest nach 5 Jahren. Was soll ein "erweiterte Psychologische Gutachten" sein?
Mit "erweitertem Gutachten" war dieser Verschärfter Psychotest gemeint, den ich anscheinend noch rückwirkend nachbringen muss. Ja, der Antrag war nach 1.6.25 aber die WBK hab ich eben erst nach dem neuen Gesetz in den Händen. Deswegen hoffe ich, dass es bei dem einmaligen (!!) Nachbringen des Tests getan ist ?

Außerdem... so nebenbei...ich hab direkt nach dem Antrag 110€ einzahlen müssen, kann ich damit davon ausgehen, dass der Antrag durch ist? Die Dame bei der BH hat auch davon geredet, dass ich sie in paar Monaten die WBK mit der Post bekomme, hat also auch schon so gesprochen, als wär schon alles durch?? Oder bin ich gerade am Tagträumen.
Ist sie eigentlich die Person, die darüber entscheidet?

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Fr 19. Sep 2025, 07:14

FdH22 hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 23:58
Steppenwolf hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:56
Maria hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:50

Naja Online kann die Waffenbehörde denk ich mir recht schnell irgendwelche Daten (auch Mehrmalig) wie bei SV oder PVA abfragen dazu braucht es keine Polizei.
Aber wieso sollten sie das bei 370TAUSEND Waffenbesitzer tun. Wer sitzt dahinter der was erkennen soll?! Oder wenn der LWB Medikament X erhält, dass dieses Medikament Waffenbesitzrelevant ist?! Brauchen die jetzt in Zukunft einen Pharmazeuten/ Amtsarzt der alle eventualitäten überprüft? itet haben....


Steppi, du ignorierst das es KI gibt. Da braucht niemand dahinter sitzen. :shock:
Eh, aber die Behörden die ich kenne arbeiten immer noch mit Faxgerät :D
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Poirot » Fr 19. Sep 2025, 09:19

BartimäusOhneBart hat geschrieben: Fr 19. Sep 2025, 01:00 Mit "erweitertem Gutachten" war dieser Verschärfter Psychotest gemeint
Mit solchen Tests wird übrigens in vielen anderen Branchen auch lobbyiert.
Nicht unwahrscheinlich das wir den auch mal beim KFZ Führerschein nachholen müssen:

https://www.schuhfried.com/tests/eignun ... iagnostik/

Die Psychologen haben ihr wirtschaftliches Potential erkannt.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Hephaistos » Fr 19. Sep 2025, 10:47

euvassal hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:49
befluegeltkostbarer hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:31 Die werden halt jetzt alle 5 Jahre bei der Sozialversicherung die Medikamentenverordnungen und Arztbesuche abfragen
Darum geht's mir ja. Ist ja schon nach dem ursprünglichen Entwurf möglich, incl. der Daten der Stellungskommission.
Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung
Warum also die Konkretisierung? Doch nicht so leicht möglich, ALLE Gesundheitsdaten abzufragen zu dürfen?
euvassal hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:05 Folender Satz (fett) wurde ergänzt:
115. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung
sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten –
einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von
Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in
Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Insbesondere ist die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß § 55a
Abs. 1a WG 2001 zulässig.
Diese Daten dürfen von der Waffenbehörde nur an den gemäß § 41 Abs.[...]
Warum explizit auf die Daten der Stellungskommission verwiesen? War das nach dem ursprünglichen Entwurf nicht möglich?

War es schon. War auch so vorgesehen.
Das hier explizit jetzt darauf verwiesen wird ist ein sehr gutes Zeichen. Und hat Ursachen!

Wenn Wu Dir die Stellungnahme der Datenschutzbehörde und jene des Justizministeriums durchliest, wird Dir auffallen, dass beide den Abs. 5 des §56a in Hinsicht auf eine schwierige Vereinbarkeit mit Art. 9 Abs. 2 der DSGVO kritisieren. Hier die Links:
https://www.parlament.gv.at/PtWeb/api/s ... 611c050e5f
https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 710347.pdf



Sichtweise der Datenschutzbehörde:

Zu § 56a Abs. 5
Die Datenschutzbehörde erkennt die Notwendigkeit eines verbesserten Informationsaustausches
zwischen Behörden, Sozialversicherungsträgern auf der einen und Waffenbehörden auf der anderen
Seite.
Allerdings erscheint die vorgeschlagene Formulierung – im Lichte der Vorgaben des § 1 Abs. 2 DSG
sowie der darauf basierenden Rechtsprechung des VfGH (vgl. Erkenntnis des VfGH 29.11.2017,
G 223/2016) – aus mehreren Gründen als zu weit gefasst:
Einerseits erweist sich der Wortlaut der Bestimmung sowohl im Hinblick auf die zu übermittelnden
Datenkategorien als auch hinsichtlich der potenziellen Datenübermittler:innen als äußerst unbestimmt.
Nach dem reinen Wortlaut wäre nämlich die (proaktive) Übermittlung jeglicher Datenkategorien –
einschließlich solcher nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO – durch sämtliche Behörden und
Sozialversicherungsträger denkbar. Beschränkt wird diese Verpflichtung nur durch die weitgehend
unbestimmte Vorgabe, dass die personenbezogenen Daten für eine Waffenbehörde „in Verfahren
betreffend die Prüfung und Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind.“ Unklar bleibt, ob diese
Verpflichtung auch Krankenanstalten trifft.
Gerade für Fälle einer Ermächtigung zur proaktiven Datenübermittlung wäre möglichst präzise
festzulegen, welche konkreten Datenkategorien an wen für welche konkreten Zwecke zu übermitteln
sind.
Die mangelnde Bestimmtheit bewirkt des Weiteren, dass die in diesem Zusammenhang
vorgenommenen Datenverarbeitungen für betroffene Personen völlig unvorhersehbar und auch mit den
einen Verantwortlichen treffenden Informationspflichten (insbesondere Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO)
schwer in Einklang zu bringen sind


Es wurde auch noch kritisiert, dass es im Wehrgesetz Probleme in diesem Zusammenhang gibt.

Doch jetzt die Erklärung, warum das ein gutes Zeichen ist. Man scheint hier die Bedenken der Datenschutzbehörde ernstzunehmen.
Das "Insbesondere ist die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß § 55a
Abs. 1a WG 2001 zulässig.[/b] "
wurde scheinbar eingefügt, um dem Ganzen eine "Determinierung" zu geben, die für den Betroffenen vorhersehbar ist, um hier sozusagen "automatisiert" prüfen zu können. Die Daten der Stellungskommission sind auch insofern determiniert, als hier jetzt exakt angegeben wird, um welche Daten es sich genau handelt (Ergebnisse psychologischer und medizinischer Untersuchungen...). Bei den Daten der SV-Träger, Gemeindeämter, Gartenamt, Bauamt, Würstelstandamt (theoretisch kommt hier jede Behörde in Betracht) ist die Art der Daten und auch der GENAUE Verwendungszweck nicht hinreichend determiniert.
Deshalb wäre es nicht wirklich erlaubt diese automatisiert abzufragen. Und... man müßte auch mit den gelindesten Mitteln vorgehen, und den Betroffenen umgehend informieren. Eine Auslegung zugunsten einer Datenweitergabe ohne Information der Person in diesem Zusammenhang wäre nur bei der akuten Abwehr von Gefahren oder bei der Srtafverfolgung möglich.

Hier meine persönliche Interpretation, wie das Ganze bei Durchführung ablaufen könnte:

Mit Inkrafttreten werden Daten der Stellungskommission beim Antrag auf Ausstellung grundsätzlich immer durch die Behörde abgefragt. Ausser die Person ist tauglich. Sollten diese Daten sich als inhaltlich relevant für die Beurteilung herausstellen, werden sie dem Gutachter weitergeleitet.
Weil die Daten der SV und anderer Behörden nicht hinreichend determiniert sind, denke ich, dass dies bloß drinnensteht, um sicherzustellen, dass bei Auffälligkeiten auf diese Daten zurückgegriffen werden KANN, dies aber nicht regelmäßig gemacht wird.

Beispiel 1: Der Gutachter denkt, der zu Prüfende wirkt irgendwie paranoid, oder aber schläfrig. Also meldet er der Behörde, dass er gerne Daten der ÖGK zu Medikation der Person hätte. Die Behörde holt sich die Daten und sendet sie dem Gutachter. Hier müsste der zu Begutachtende aber von der Behörde oder aber dem Gutachter über die Verarbeitung seiner Daten informiert werden.

Beispiel 2 (weil auch die Überprüfung und nicht nur die Prüfung der Verlässlichkeit drinnensteht):
Bei der Verwahrungskontrolle fällt auf, dass der Waffenbesitzer irgendwie dement wirkt. Die Behörde schaltet sozusagen den Amtsarzt ein, der dann über die Behörde Zugriff auf relevante SV-Daten erhält. (Wichtig hier ist, dass sensible Daten nur von jemandem verarbeitet werden dürfen, der fachkundig ist.) Das alleine
Das wäre im Ganzen eine Vorgehensweise, die jener entspricht, die auch im Kraftfahrgesetz vorgesehen ist.

Solltest Du trotzdem noch irgendwelche Befürchtungen haben:
Zusätzlich ist zu berücksichtigen: Würden bei jedem WBK-Halter bei der fünfjährigen Prüfung bei der ÖGK Diagnosen abgefragt, dann wären Amtsärzte und die Behörde sehr bald sehr überfordert.
Weil:
Wie verbreitet psychische Problem sind, macht auch eine Umfrage der Statista Consumer Insights aus dem vergangenen Winter deutlich. Laut dieser Studie https://de.statista.com/infografik/1954 ... utschland/ hatten von 2000 Befragten innerhalb eines Jahres 31% eine depressive Episode. Angststörungen sind da noch nicht mit dabei. Innerhalb eines Jahres nehmen 10% der Bevölkerung Antidepressiva! Man kann im Überschlag ausrechnen, wieviele Leute im Ganzen betroffen sind.

Unter exakt definierten Umständen sind auch einige Antidepressiva für Piloten zugelassen!

Zusätzlich wurde in der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes auch der Begriff der psychischen Störung wieder entfernt und durch psychische Krankheit ersetzt. Für diese gibt es relativ gute legistische Definitionen. Darunter fallen unter anderem Schizophrenie und die bipolare Störung. Eine Panikstörung nicht, auch keine Depression. Zum besseren Verständis:

Hier ein Auszug aus einer Diplomarbeit zu dem Thema. Alle Aussagen in dieser Arbeit sind mit Erkenntnissen von Gerichten belegt.

Obwohl die gebrauchten Begriffe rein rechtlicher476 Natur sind und nicht zwangsläufig mit den
medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen, sind sie dennoch auf Grundlage der
medizinischen Regeln und Erfahrungssätze auszulegen. Insb folgende psychische Krankheiten
können für eine Beurteilung iSd § 8 Abs 2 Z 2 erster Fall WaffG relevant sein und einen
Verlässlichkeitsausschlussgrund darstellen: Psychosen, Wahnvorstellungen477, Schizophrenie,
Halluzinationen478, Paranoia und bipolare affektive479 Störung.480 Neben diesen echten
Geisteskrankheiten kann auch eine krankhafte Veränderung der geistigen Funktion, die in Folge
körperlicher Erkrankungen auftritt, für das Waffenrecht von Bedeutung sein.481 Solche
Erkrankungen können etwa Infektionen wie eine Syphilisinfektion oder die Bildung von
Tumoren darstellen. Leidet eine Person an einer psychischen Auffälligkeit, die noch nicht den
Grad einer Erkrankung erreicht hat, so greift die Rechtsvermutung des § 8 Abs 2 Z 2 erster Fall
WaffG für sie nicht.
Die Waffenbehörde wird bei einer Prüfung der Verlässlichkeit einer
solchen Person jedoch einen besonders strengen Maßstab anlegen müssen, um dem
Schutzzweck des WaffG gerecht zu werden.


Zitat aus https://unipub.uni-graz.at/obvugrhs/dow ... df/1472566 (


Es sind ja auch die Meldepflichten für Krankenanstalten nicht geändert worden. Hier gilt immer noch der Verweis auf das Unterbringungsgesetz, der Meldungen nur bei Unterbringung gegen den eigenen Willen vorsieht.

Ich denke, für bestehende Besitzer droht keine Gefahr.

Übrigens:
Ich bin froh, dass Du schreibst, was viele andere denken und sich nicht schreiben trauen. Weil hier jeder so tut, als hätte noch nie irgendein Waffenbesitzer irgendwann unter seelischen Problemen gelitten. Bei entsprechender Auslegung durch einen Amtsarzt sind auch seehr viele Waffenbesitzer alkoholkrank.
Die schreiben ihre Befürchtungen aber nicht hier ins Forum. Häufiger Alkoholkonsum ist dabei wesentlich problematischer zu argumentieren als eine depressive Episode oder eine Phase mit Panikstörung. Und auch sonst schwieriger. Alleine schon, weil das bei der Verwahrungskontrolle auffallen könnte. (Leere Flaschen die rumstehen, eventuell eine wahrnehmbare Alkoholisierung bei einer unangekündigten Überprüfung.)

Ich hoffe meine Sichtweise hilft, die Ängste zu entkräften.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Archbishop Gumby » Fr 19. Sep 2025, 11:29

Hephaistos hat geschrieben: Fr 19. Sep 2025, 10:47
euvassal hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:49
befluegeltkostbarer hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:31 Die werden halt jetzt alle 5 Jahre bei der Sozialversicherung die Medikamentenverordnungen und Arztbesuche abfragen
Darum geht's mir ja. Ist ja schon nach dem ursprünglichen Entwurf möglich, incl. der Daten der Stellungskommission.
Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung
Warum also die Konkretisierung? Doch nicht so leicht möglich, ALLE Gesundheitsdaten abzufragen zu dürfen?
euvassal hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:05 Folender Satz (fett) wurde ergänzt:
115. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung
sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten –
einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von
Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in
Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Insbesondere ist die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß § 55a
Abs. 1a WG 2001 zulässig.
Diese Daten dürfen von der Waffenbehörde nur an den gemäß § 41 Abs.[...]
Warum explizit auf die Daten der Stellungskommission verwiesen? War das nach dem ursprünglichen Entwurf nicht möglich?

War es schon. War auch so vorgesehen.
Das hier explizit jetzt darauf verwiesen wird ist ein sehr gutes Zeichen. Und hat Ursachen!

Wenn Wu Dir die Stellungnahme der Datenschutzbehörde und jene des Justizministeriums durchliest, wird Dir auffallen, dass beide den Abs. 5 des §56a in Hinsicht auf eine schwierige Vereinbarkeit mit Art. 9 Abs. 2 der DSGVO kritisieren. Hier die Links:
https://www.parlament.gv.at/PtWeb/api/s ... 611c050e5f
https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 710347.pdf



Sichtweise der Datenschutzbehörde:

Zu § 56a Abs. 5
Die Datenschutzbehörde erkennt die Notwendigkeit eines verbesserten Informationsaustausches
zwischen Behörden, Sozialversicherungsträgern auf der einen und Waffenbehörden auf der anderen
Seite.
Allerdings erscheint die vorgeschlagene Formulierung – im Lichte der Vorgaben des § 1 Abs. 2 DSG
sowie der darauf basierenden Rechtsprechung des VfGH (vgl. Erkenntnis des VfGH 29.11.2017,
G 223/2016) – aus mehreren Gründen als zu weit gefasst:
Einerseits erweist sich der Wortlaut der Bestimmung sowohl im Hinblick auf die zu übermittelnden
Datenkategorien als auch hinsichtlich der potenziellen Datenübermittler:innen als äußerst unbestimmt.
Nach dem reinen Wortlaut wäre nämlich die (proaktive) Übermittlung jeglicher Datenkategorien –
einschließlich solcher nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO – durch sämtliche Behörden und
Sozialversicherungsträger denkbar. Beschränkt wird diese Verpflichtung nur durch die weitgehend
unbestimmte Vorgabe, dass die personenbezogenen Daten für eine Waffenbehörde „in Verfahren
betreffend die Prüfung und Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind.“ Unklar bleibt, ob diese
Verpflichtung auch Krankenanstalten trifft.
Gerade für Fälle einer Ermächtigung zur proaktiven Datenübermittlung wäre möglichst präzise
festzulegen, welche konkreten Datenkategorien an wen für welche konkreten Zwecke zu übermitteln
sind.
Die mangelnde Bestimmtheit bewirkt des Weiteren, dass die in diesem Zusammenhang
vorgenommenen Datenverarbeitungen für betroffene Personen völlig unvorhersehbar und auch mit den
einen Verantwortlichen treffenden Informationspflichten (insbesondere Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO)
schwer in Einklang zu bringen sind


Es wurde auch noch kritisiert, dass es im Wehrgesetz Probleme in diesem Zusammenhang gibt.

Doch jetzt die Erklärung, warum das ein gutes Zeichen ist. Man scheint hier die Bedenken der Datenschutzbehörde ernstzunehmen.
Das "Insbesondere ist die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß § 55a
Abs. 1a WG 2001 zulässig.[/b] "
wurde scheinbar eingefügt, um dem Ganzen eine "Determinierung" zu geben, die für den Betroffenen vorhersehbar ist, um hier sozusagen "automatisiert" prüfen zu können. Die Daten der Stellungskommission sind auch insofern determiniert, als hier jetzt exakt angegeben wird, um welche Daten es sich genau handelt (Ergebnisse psychologischer und medizinischer Untersuchungen...). Bei den Daten der SV-Träger, Gemeindeämter, Gartenamt, Bauamt, Würstelstandamt (theoretisch kommt hier jede Behörde in Betracht) ist die Art der Daten und auch der GENAUE Verwendungszweck nicht hinreichend determiniert.
Deshalb wäre es nicht wirklich erlaubt diese automatisiert abzufragen. Und... man müßte auch mit den gelindesten Mitteln vorgehen, und den Betroffenen umgehend informieren. Eine Auslegung zugunsten einer Datenweitergabe ohne Information der Person in diesem Zusammenhang wäre nur bei der akuten Abwehr von Gefahren oder bei der Srtafverfolgung möglich.

Hier meine persönliche Interpretation, wie das Ganze bei Durchführung ablaufen könnte:

Mit Inkrafttreten werden Daten der Stellungskommission beim Antrag auf Ausstellung grundsätzlich immer durch die Behörde abgefragt. Ausser die Person ist tauglich. Sollten diese Daten sich als inhaltlich relevant für die Beurteilung herausstellen, werden sie dem Gutachter weitergeleitet.
Weil die Daten der SV und anderer Behörden nicht hinreichend determiniert sind, denke ich, dass dies bloß drinnensteht, um sicherzustellen, dass bei Auffälligkeiten auf diese Daten zurückgegriffen werden KANN, dies aber nicht regelmäßig gemacht wird.

Beispiel 1: Der Gutachter denkt, der zu Prüfende wirkt irgendwie paranoid, oder aber schläfrig. Also meldet er der Behörde, dass er gerne Daten der ÖGK zu Medikation der Person hätte. Die Behörde holt sich die Daten und sendet sie dem Gutachter. Hier müsste der zu Begutachtende aber von der Behörde oder aber dem Gutachter über die Verarbeitung seiner Daten informiert werden.

Beispiel 2 (weil auch die Überprüfung und nicht nur die Prüfung der Verlässlichkeit drinnensteht):
Bei der Verwahrungskontrolle fällt auf, dass der Waffenbesitzer irgendwie dement wirkt. Die Behörde schaltet sozusagen den Amtsarzt ein, der dann über die Behörde Zugriff auf relevante SV-Daten erhält. (Wichtig hier ist, dass sensible Daten nur von jemandem verarbeitet werden dürfen, der fachkundig ist.) Das alleine
Das wäre im Ganzen eine Vorgehensweise, die jener entspricht, die auch im Kraftfahrgesetz vorgesehen ist.

Solltest Du trotzdem noch irgendwelche Befürchtungen haben:
Zusätzlich ist zu berücksichtigen: Würden bei jedem WBK-Halter bei der fünfjährigen Prüfung bei der ÖGK Diagnosen abgefragt, dann wären Amtsärzte und die Behörde sehr bald sehr überfordert.
Weil:
Wie verbreitet psychische Problem sind, macht auch eine Umfrage der Statista Consumer Insights aus dem vergangenen Winter deutlich. Laut dieser Studie https://de.statista.com/infografik/1954 ... utschland/ hatten von 2000 Befragten innerhalb eines Jahres 31% eine depressive Episode. Angststörungen sind da noch nicht mit dabei. Innerhalb eines Jahres nehmen 10% der Bevölkerung Antidepressiva! Man kann im Überschlag ausrechnen, wieviele Leute im Ganzen betroffen sind.

Unter exakt definierten Umständen sind auch einige Antidepressiva für Piloten zugelassen!

Zusätzlich wurde in der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes auch der Begriff der psychischen Störung wieder entfernt und durch psychische Krankheit ersetzt. Für diese gibt es relativ gute legistische Definitionen. Darunter fallen unter anderem Schizophrenie und die bipolare Störung. Eine Panikstörung nicht, auch keine Depression. Zum besseren Verständis:

Hier ein Auszug aus einer Diplomarbeit zu dem Thema. Alle Aussagen in dieser Arbeit sind mit Erkenntnissen von Gerichten belegt.

Obwohl die gebrauchten Begriffe rein rechtlicher476 Natur sind und nicht zwangsläufig mit den
medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen, sind sie dennoch auf Grundlage der
medizinischen Regeln und Erfahrungssätze auszulegen. Insb folgende psychische Krankheiten
können für eine Beurteilung iSd § 8 Abs 2 Z 2 erster Fall WaffG relevant sein und einen
Verlässlichkeitsausschlussgrund darstellen: Psychosen, Wahnvorstellungen477, Schizophrenie,
Halluzinationen478, Paranoia und bipolare affektive479 Störung.480 Neben diesen echten
Geisteskrankheiten kann auch eine krankhafte Veränderung der geistigen Funktion, die in Folge
körperlicher Erkrankungen auftritt, für das Waffenrecht von Bedeutung sein.481 Solche
Erkrankungen können etwa Infektionen wie eine Syphilisinfektion oder die Bildung von
Tumoren darstellen. Leidet eine Person an einer psychischen Auffälligkeit, die noch nicht den
Grad einer Erkrankung erreicht hat, so greift die Rechtsvermutung des § 8 Abs 2 Z 2 erster Fall
WaffG für sie nicht.
Die Waffenbehörde wird bei einer Prüfung der Verlässlichkeit einer
solchen Person jedoch einen besonders strengen Maßstab anlegen müssen, um dem
Schutzzweck des WaffG gerecht zu werden.


Zitat aus https://unipub.uni-graz.at/obvugrhs/dow ... df/1472566 (


Es sind ja auch die Meldepflichten für Krankenanstalten nicht geändert worden. Hier gilt immer noch der Verweis auf das Unterbringungsgesetz, der Meldungen nur bei Unterbringung gegen den eigenen Willen vorsieht.

Ich denke, für bestehende Besitzer droht keine Gefahr.

Übrigens:
Ich bin froh, dass Du schreibst, was viele andere denken und sich nicht schreiben trauen. Weil hier jeder so tut, als hätte noch nie irgendein Waffenbesitzer irgendwann unter seelischen Problemen gelitten. Bei entsprechender Auslegung durch einen Amtsarzt sind auch seehr viele Waffenbesitzer alkoholkrank.
Die schreiben ihre Befürchtungen aber nicht hier ins Forum. Häufiger Alkoholkonsum ist dabei wesentlich problematischer zu argumentieren als eine depressive Episode oder eine Phase mit Panikstörung. Und auch sonst schwieriger. Alleine schon, weil das bei der Verwahrungskontrolle auffallen könnte. (Leere Flaschen die rumstehen, eventuell eine wahrnehmbare Alkoholisierung bei einer unangekündigten Überprüfung.)

Ich hoffe meine Sichtweise hilft, die Ängste zu entkräften.
Danke für die Erklärung, sehr interessant. Hatte mich gestern bei der Durchsicht des neuen Entwurfs schon gefragt, welche praktische Bedeutung es haben könnte, dass der Begriff "psychische Störung" wieder zurückgezogen wurde.

gewo
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von gewo » Fr 19. Sep 2025, 12:01

Auf gut Deutsch:
Inhaber jener Waffenbesitzkarten welche ein Ausstellungsdatum ab 1. Juni 2025 haben haben bei der nächsten (ersten) 5-jährlichen Überprüfung nicht nur Verwahrungskontrolle und Waffenführerschein Auffrischung sondern es ist auch eine psychologische Überprüfung fällig - wie immer die auch aussehen kann. Also das selbe Szenario wie für jene Personen welche erst nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre WBK ausgestellt erhalten haben.
Je nach politischer Wetterlage in 5 Jahren kann diese Überprüfung dann ggf. auch nur mehr aus einer Abfrage div. Quellen durch die Waffenbehörde bestehen....
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von moretti » Fr 19. Sep 2025, 12:12

gewo hat geschrieben: Fr 19. Sep 2025, 12:01 Auf gut Deutsch:
Inhaber jener Waffenbesitzkarten welche ein Ausstellungsdatum ab 1. Juni 2025 haben haben bei der nächsten (ersten) 5-jährlichen Überprüfung nicht nur Verwahrungskontrolle und Waffenführerschein Auffrischung sondern es ist auch eine psychologische Überprüfung fällig ....
Nicht wenn aufgrund einer Erweiterung die Karte ab 01.06.2025 ausgestellt wurde. Wär ja keine Erstausstellung.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von euvassal » Fr 19. Sep 2025, 12:26

Hephaistos hat geschrieben: Fr 19. Sep 2025, 10:47
Vielen herzlichen Dank, dass du dir die Mühe machst, mir so umfangreich zu antworten. Und das nun schon mehrmals! Ja, sieht aus, als hätte ich da den richtigen Riecher gehabt und du hast ja ausführlich erklärt, was dahinter stecken könnte.
Hephaistos hat geschrieben: Fr 19. Sep 2025, 10:47Ich bin froh, dass Du schreibst, was viele andere denken und sich nicht schreiben trauen.
Nun, ich dachte mir...wenn die Behörde in Zukunft eh schon alle Daten hat...

Was mir sehr geholfen hat, war die Akzeptanz "dessen, was ist" und das schließt natürlich auch den Waffenbesitz mit ein. Ich kann auch ohne Waffen gut weiterleben, sollte es einmal dazu kommen. Es ist ja das krampfhafte Festhalten an den Dingen, das unsere "Probleme" erst erschafft. (Ego)

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von mänsn » Fr 19. Sep 2025, 12:46

Bin zunächst mal erleichtert, dass geklärt wurde ob mit dem Datum 01.06.2025 die Antragstellung oder Ausstellung der Karte gemeint war. Gut für meine Bekannte, die hat nämlich heuer im Mai die Ausstellung beantragt und fällt somit komplett aus der Neuregelung draus.
Ich vergesse aber sicher nicht, dass unsere Regierung über eine ganze Gemeinschaft einfach so "drüberfährt" und berücksichtige das bei den kommenden Wahlen. Hoffe darüber denken einige mehr nach ...
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von TheShootingPianist » Fr 19. Sep 2025, 13:09

BartimäusOhneBart hat geschrieben: Fr 19. Sep 2025, 01:00
Mit "erweitertem Gutachten" war dieser Verschärfter Psychotest gemeint, den ich anscheinend noch rückwirkend nachbringen muss. Ja, der Antrag war nach 1.6.25 aber die WBK hab ich eben erst nach dem neuen Gesetz in den Händen. Deswegen hoffe ich, dass es bei dem einmaligen (!!) Nachbringen des Tests getan ist ?

Außerdem... so nebenbei...ich hab direkt nach dem Antrag 110€ einzahlen müssen, kann ich damit davon ausgehen, dass der Antrag durch ist? Die Dame bei der BH hat auch davon geredet, dass ich sie in paar Monaten die WBK mit der Post bekomme, hat also auch schon so gesprochen, als wär schon alles durch?? Oder bin ich gerade am Tagträumen.
Ist sie eigentlich die Person, die darüber entscheidet?
In §58 Abs. 30a steht wörtlich:
"Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, bei der es sich um keine Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 handelt, und die nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 beizubringen."

Das heißt, es geht darum, wann Du beantragt hast und nicht, wann die WBK ausgestellt wird.
Deine zukünftige WBK wird also nicht befristet sein, Du musst allerdings ein klinisch-psychologisches Gutachten innerhalb von fünf Jahren beibringen, s. §41 (1).
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von TomE » Fr 19. Sep 2025, 13:48

Doppelpost
Zuletzt geändert von TomE am Fr 19. Sep 2025, 13:51, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von TomE » Fr 19. Sep 2025, 13:49

mänsn hat geschrieben: Fr 19. Sep 2025, 12:46 Ich vergesse aber sicher nicht, dass unsere Regierung über eine ganze Gemeinschaft einfach so "drüberfährt" und berücksichtige das bei den kommenden Wahlen. Hoffe darüber denken einige mehr nach ...
Die Frage ist nur, wenn du dann wählen möchtest.

Auch die FPÖ hat nichts getan um sich der Gesetzesänderung in den Weg zu stellen.
Sie poltern nur danach. Genau darin sehe ich u.A. ein riesen Problem mit der Partei.

Die Kommunikation (Versprechen) und die tatsächlichen Handlungen passen einfach nicht zusammen.

Ich bin übrigens absolut kein Freund nachträglicher Gesetzesänderungen oder Anlassgesetzgebung.
Ich bin allerdings auch der Meinung, dass der Schlachter für die Tiere am Bauernhof nicht die bessere Alternative ist, wenn sie sich über den Bauern ärgern.


Gerade der aktuelle Fall von Waffenmissbrauch zeigt aus meiner Sicht recht deutlich, dass man mit Gesetzen in einigen Bereichen keine Sicherheit schafft. Einfach weil sie die Täter von Beginn an außerhalb der Gesetze bewegen.

Eine Berufssparte pauschal als Vogerldoktor zu bezeichnen zeugt meiner Meinung nach auch nicht unbedingt von Intellekt.

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