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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Da die neue Abkühlphase ja bald gelten soll mach ich hier mal eine Seite auf auf der alles was zu diesem Thema offen oder unklar ist gelistet werden kann.
Derzeit meines Erachtens nach unklar:
1.) Inkrafttreten
wann tritt die Bestimmung in Kraft?
auf
https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 702313.pdf
ist zu lesen was beschlossen wurde.
"Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Waffengesetzes 1996
Das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 211/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „drei Werktage“ durch die Wortfolge „nach Ablauf von vier
Wochen“ ersetzt.
2. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Stellungskommission hat der Waffenbehörde auf Verlangen jene Daten der
Stellungsuntersuchung zu übermitteln, welche in Verfahren betreffend die Überprüfung der
Verlässlichkeit erforderlich sind. Dies umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.“
3. Dem § 62 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) § 34 Abs. 2 und § 56a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X treten
mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“"
Der §34 betrifft aber nur Waffen der Kat C, gilt die verlängerte Abkühlphase vorerst also nur für Kat C ?
Derzeit meines Erachtens nach unklar:
1.) Inkrafttreten
wann tritt die Bestimmung in Kraft?
auf
https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 702313.pdf
ist zu lesen was beschlossen wurde.
"Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Waffengesetzes 1996
Das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 211/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „drei Werktage“ durch die Wortfolge „nach Ablauf von vier
Wochen“ ersetzt.
2. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Stellungskommission hat der Waffenbehörde auf Verlangen jene Daten der
Stellungsuntersuchung zu übermitteln, welche in Verfahren betreffend die Überprüfung der
Verlässlichkeit erforderlich sind. Dies umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.“
3. Dem § 62 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) § 34 Abs. 2 und § 56a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X treten
mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“"
Der §34 betrifft aber nur Waffen der Kat C, gilt die verlängerte Abkühlphase vorerst also nur für Kat C ?
doubleaction OG, Wien
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Ich habe mir jetzt versucht die neuen Regelungen zusammen zu stellen.
Hat das sonst schon wer getan?
Stimmt das so?
—————————— Überlassungen Kategorie C ab 1.11.2025 ——————————
Für die sofortige Überlassung einer Kat. C Waffe gem. §34 Abs1 Z1 WaffG
muss der Übernehmer
- mind. 18 Jahre alt sein UND
- eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass oder eine gültige Jagdkarte besitzen, UND
- mind. eine Kat. C Waffe im ZWR eingetragen haben.
Für die Überlassung einer Kat. C Waffe nach drei Tagen Abkühlphase gem §34 Abs 2 WaffG
muss der Übernehmer
- mind. 18 Jahre alt sein UND
- mind. eine Kat. C Waffe im ZWR eingetragen haben
Für die Überlassung einer Kat. C Waffe nach Wartefrist von vier Wochen gem §41f WaffG muss der Übernehmer
- mind. 18 Jahre alt sein
—————————— Überlassungen Kategorie B ab 1.11.2025 ——————————
Für die sofortige Überlassung einer Kat. B Waffe muss der Übernehmer
- eine Waffenbesitzkarte mit Berechtigung für Kat B besitzen UND
- mind. eine Kat. B Waffe im ZWR eingetragen haben
ODER
- einen Waffenpass besitzen.
Für die Überlassung einer Kat. B Waffe nach Wartefrist von vier Wochen gem §41f WaffG muss der Übernehmer
- eine Waffenbesitzkarte mit Berechtigung für Kat B besitzen
—————————— Überlassungen Kategorie A ab 1.11.2025 ——————————
Für die sofortige Überlassung einer Kat. A Waffe muss der Übernehmer
- eine Waffenbesitzkarte mit Berechtigung für diese Kat A besitzen UND
- mind. eine Kat. A Waffe im ZWR eingetragen haben
ODER
- einen Waffenpass besitzen.
Für die Überlassung einer Kat. A Waffe nach Wartefrist von vier Wochen gem §41f WaffG muss der Übernehmer
- eine gültige Waffenbesitzkarte mit Berechtigung für diese Kat A besitzen
Hat das sonst schon wer getan?
Stimmt das so?
—————————— Überlassungen Kategorie C ab 1.11.2025 ——————————
Für die sofortige Überlassung einer Kat. C Waffe gem. §34 Abs1 Z1 WaffG
muss der Übernehmer
- mind. 18 Jahre alt sein UND
- eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass oder eine gültige Jagdkarte besitzen, UND
- mind. eine Kat. C Waffe im ZWR eingetragen haben.
Für die Überlassung einer Kat. C Waffe nach drei Tagen Abkühlphase gem §34 Abs 2 WaffG
muss der Übernehmer
- mind. 18 Jahre alt sein UND
- mind. eine Kat. C Waffe im ZWR eingetragen haben
Für die Überlassung einer Kat. C Waffe nach Wartefrist von vier Wochen gem §41f WaffG muss der Übernehmer
- mind. 18 Jahre alt sein
—————————— Überlassungen Kategorie B ab 1.11.2025 ——————————
Für die sofortige Überlassung einer Kat. B Waffe muss der Übernehmer
- eine Waffenbesitzkarte mit Berechtigung für Kat B besitzen UND
- mind. eine Kat. B Waffe im ZWR eingetragen haben
ODER
- einen Waffenpass besitzen.
Für die Überlassung einer Kat. B Waffe nach Wartefrist von vier Wochen gem §41f WaffG muss der Übernehmer
- eine Waffenbesitzkarte mit Berechtigung für Kat B besitzen
—————————— Überlassungen Kategorie A ab 1.11.2025 ——————————
Für die sofortige Überlassung einer Kat. A Waffe muss der Übernehmer
- eine Waffenbesitzkarte mit Berechtigung für diese Kat A besitzen UND
- mind. eine Kat. A Waffe im ZWR eingetragen haben
ODER
- einen Waffenpass besitzen.
Für die Überlassung einer Kat. A Waffe nach Wartefrist von vier Wochen gem §41f WaffG muss der Übernehmer
- eine gültige Waffenbesitzkarte mit Berechtigung für diese Kat A besitzen
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Ich kauf/verkauf einfach nichts mehr, bis der Hauptteil der Novelle kommendes Jahr umgesetzt wird. Dann wird hoffentlich auch dem Handel mitgeteilt, was zu tun ist. Keinen Bock mehr auf das Ganze. Echt eine Katastrophe, was da so stümperhaft (halb) durchdacht durchgezwungen wurde. Tut mir für jeden engagierten Sammler, Sportschützen und vor allem dem Handel leid.
Die oben genannte Vorgehensweise ist jetzt nur die "Übergangslösung" bis zum Inkrafttreten der Novelle 2026 richtig ??
Die oben genannte Vorgehensweise ist jetzt nur die "Übergangslösung" bis zum Inkrafttreten der Novelle 2026 richtig ??
„Die Menschheit muss dem Krieg ein Ende setzen, oder der Krieg setzt der Menschheit ein Ende.“
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Ja, ab dann soll es ueberhaupt keine Überlassung privat/ privat ohne Händler mehr geben.mänsn hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 15:23 Die oben genannte Vorgehensweise ist jetzt nur die "Übergangslösung" bis zum Inkrafttreten der Novelle 2026 richtig ??
Das hat aber wohl auch mit der SchKG Novelle zu tun.
doubleaction OG, Wien
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Das kann nicht stimmen.twin2000 hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 15:01 ...Für die sofortige Überlassung einer Kat. C Waffe gem. §34 Abs1 Z1 WaffG muss der Übernehmer .....
In Schreiben Geschäftszahl 2025-0.718.084 des BMI vom 17.10.1025 (Mag. Robert GARTNER) steht auf Seite 2 als dritter Absatz:
Anstatt der bisherigen dreitägigen Wartefrist (sogenannte „Abkühlphase“) ist beim Ersterwerb einer Schusswaffe nunmehr eine vierwöchige Wartefrist einzuhalten (Abs. 1).
Die dreitägige Wartefrist (sg Abkühlphase) aus dem WaffG §34 ist ja nach diesem Schreiben nicht mehr gültig.
Sie wurde durch die vierwöchige Wartefrist ersetzt.
- SectionThree
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- Registriert: Mi 23. Aug 2023, 08:47
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Aber § 34 nF tritt erst in Kraft „wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
Wär' ja sonst zu einfach. Bisher (dh seit 1.11.) gelten nur § 41f samt Überschrift, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38.
Fazit: Sogar interessierte Juristen müssen alles drei Mal lesen und in den richtigen Kontext zueinander bringen. So geht Rechtssicherheit!
Wär' ja sonst zu einfach. Bisher (dh seit 1.11.) gelten nur § 41f samt Überschrift, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38.
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If someone has a gun and is trying to kill you, it would be reasonable to shoot back
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- Registriert: Fr 27. Jan 2017, 09:18
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
ihr glaubt Rechtssicherheit ist erwünscht??
Ich seh das eher so: je mehr Fallstricke da drin sind, desto eher könnens die LWB entwaffnen...
Ich seh das eher so: je mehr Fallstricke da drin sind, desto eher könnens die LWB entwaffnen...
suche günstige KK .22lr Repetierer... Westösterreich (SBG, angrenzendes OÖ und Tirol)
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Naja, aber der aktuell geltende §34 spricht von drei Tagen Wartefrist:SectionThree hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 16:49 Aber § 34 nF tritt erst in Kraft „wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
Wär' ja sonst zu einfach. Bisher (dh seit 1.11.) gelten nur § 41f samt Überschrift, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38.
Fazit: Sogar interessierte Juristen müssen alles drei Mal lesen und in den richtigen Kontext zueinander bringen. So geht Rechtssicherheit!
WaffG 1996 §34
in Kraft getreten 14.12.2019:
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument. ... angsrecht=
Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C
§ 34.
(1) Erfolgt der Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden, darf dieser die Waffe nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäfts nur dann sofort überlassen, wenn der Erwerber
1. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte ist oder
2. die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen kann.
(2) In allen anderen Fällen darf der Gewerbetreibende den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen. Der Gewerbetreibende hat den Erwerber nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf die ihn gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen.
(2a) Sofern ein Drittstaatsangehöriger eine Schusswaffe der Kategorie C bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden erwirbt, hat dieser in den Fällen des Abs. 2 bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Landespolizeidirektion unter Angabe der für die Feststellung des Aufenthaltsstatus erforderlichen Daten des Erwerbers anzufragen, ob die Voraussetzungen des § 11a vorliegen. § 56 gilt sinngemäß. Der Erwerber hat bei der Aufnahme der Daten mitzuwirken.
(3) Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß § 33 Abs. 4, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht oder soweit die Voraussetzungen des § 11a erfüllt sind, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.
(4) Wer – ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß § 32 Abs. 1 zu sein – einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.
(5) Wer Schusswaffen der Kategorie C besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.
(6) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie C anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
combatmiles hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 18:12 ihr glaubt Rechtssicherheit ist erwünscht??
Ich seh das eher so: je mehr Fallstricke da drin sind, desto eher könnens die LWB entwaffnen...
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Genau. Daraus werden dann 4 Wochen, sobald der BMI verkündet, dass man soweit ist und die Novelle vollständig in Kraft treten kann.Naja, aber der aktuell geltende §34 spricht von drei Tagen Wartefrist.
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Seit doch froh dass wir nicht alles abgegeben müssen. Oder noch strengere Vorgaben blühen.SectionThree hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 19:34Genau. Daraus werden dann 4 Wochen, sobald der BMI verkündet, dass man soweit ist und die Novelle vollständig in Kraft treten kann.Naja, aber der aktuell geltende §34 spricht von drei Tagen Wartefrist.
Wie zum Beispiel eine ordentliche Verwahrung oder keine Erweiterungen mehr. Oder alle 5 Jahre zum Psycho Doc bei der Kontrolle. Gäbe noch genug Schikanen um die Leute zur Aufgabe zu bewegen. Werden jetzt schon viele wieder das Handtuch werfen.
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Spinn ich schon?SectionThree hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 19:34Genau. Daraus werden dann 4 Wochen, sobald der BMI verkündet, dass man soweit ist und die Novelle vollständig in Kraft treten kann.Naja, aber der aktuell geltende §34 spricht von drei Tagen Wartefrist.
Ist der 41f jetzt schon in Kraft oder nicht?
Dier WKO schreibt hier:
https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... -des-waffg
"...Die Bestimmungen der § 41f, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38 WaffG treten mit 1. November 2025 in Kraft...:"
Auf ris.gv.at steht aber der alte 41iger:
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument. ... angsrecht=
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Geh bitte…AUG-andy hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 19:40Seit doch froh dass wir nicht alles abgegeben müssen. Oder noch strengere Vorgaben blühen.SectionThree hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 19:34Genau. Daraus werden dann 4 Wochen, sobald der BMI verkündet, dass man soweit ist und die Novelle vollständig in Kraft treten kann.Naja, aber der aktuell geltende §34 spricht von drei Tagen Wartefrist.
Wie zum Beispiel eine ordentliche Verwahrung oder keine Erweiterungen mehr. Oder alle 5 Jahre zum Psycho Doc bei der Kontrolle. Gäbe noch genug Schikanen um die Leute zur Aufgabe zu bewegen. Werden jetzt schon viele wieder das Handtuch werfen.
Wo genau soll man bei dieser Novelle froh sein? Das Ausmaß der Novelle ist ja noch nicht mal ansatzweise abzuschätzen wohin die Reise geht und wie sich alles verschieben wird und ich soll jetzt froh sein?
Wenn du froh bist, denke ich stehst du da ziemlich alleine da
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
§ 62 (22a) § 41f samt Überschrift, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft. § 58 Abs. 38 tritt außer Kraft, wenn für den Bundesminister für Landesverteidigung die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Übermittlung gemäß § 56a Abs. 5 vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.gewo hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 20:15Spinn ich schon?SectionThree hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 19:34Genau. Daraus werden dann 4 Wochen, sobald der BMI verkündet, dass man soweit ist und die Novelle vollständig in Kraft treten kann.Naja, aber der aktuell geltende §34 spricht von drei Tagen Wartefrist.
Ist der 41f jetzt schon in Kraft oder nicht?
Dier WKO schreibt hier:
https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... -des-waffg
"...Die Bestimmungen der § 41f, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38 WaffG treten mit 1. November 2025 in Kraft...:"
Auf ris.gv.at steht aber der alte 41iger:
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument. ... angsrecht=
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Hätte aber auch noch schlimmer kommen können.Steppenwolf hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 20:54Geh bitte…AUG-andy hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 19:40Seit doch froh dass wir nicht alles abgegeben müssen. Oder noch strengere Vorgaben blühen.SectionThree hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 19:34Genau. Daraus werden dann 4 Wochen, sobald der BMI verkündet, dass man soweit ist und die Novelle vollständig in Kraft treten kann.Naja, aber der aktuell geltende §34 spricht von drei Tagen Wartefrist.
Wie zum Beispiel eine ordentliche Verwahrung oder keine Erweiterungen mehr. Oder alle 5 Jahre zum Psycho Doc bei der Kontrolle. Gäbe noch genug Schikanen um die Leute zur Aufgabe zu bewegen. Werden jetzt schon viele wieder das Handtuch werfen.
Wo genau soll man bei dieser Novelle froh sein? Das Ausmaß der Novelle ist ja noch nicht mal ansatzweise abzuschätzen wohin die Reise geht und wie sich alles verschieben wird und ich soll jetzt froh sein?
Wenn du froh bist, denke ich stehst du da ziemlich alleine da![]()
Kommt auf die Sichtweise an.
Der Gebrauchtmarkt wird einbrechen, die Leute werden nicht mehr so oft wechseln, auch ich. Damit kann ich Leben. Im Nachhinein jammern, aber in der Wahlzelle trotzdem was anderes angekreuzt. Alles hausgemacht, typisch österreichisch.
MfG
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