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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von gewo » Do 2. Okt 2025, 12:48

Da die neue Abkühlphase ja bald gelten soll mach ich hier mal eine Seite auf auf der alles was zu diesem Thema offen oder unklar ist gelistet werden kann.

Derzeit meines Erachtens nach unklar:

1.) Inkrafttreten
wann tritt die Bestimmung in Kraft?

auf
https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 702313.pdf
ist zu lesen was beschlossen wurde.
"Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Waffengesetzes 1996
Das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 211/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „drei Werktage“ durch die Wortfolge „nach Ablauf von vier
Wochen“ ersetzt.

2. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Stellungskommission hat der Waffenbehörde auf Verlangen jene Daten der
Stellungsuntersuchung zu übermitteln, welche in Verfahren betreffend die Überprüfung der
Verlässlichkeit erforderlich sind. Dies umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.“
3. Dem § 62 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) § 34 Abs. 2 und § 56a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X treten
mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“"


Der §34 betrifft aber nur Waffen der Kat C, gilt die verlängerte Abkühlphase vorerst also nur für Kat C ?
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von twin2000 » Di 4. Nov 2025, 15:01

Ich habe mir jetzt versucht die neuen Regelungen zusammen zu stellen.

Hat das sonst schon wer getan?
Stimmt das so?


—————————— Überlassungen Kategorie C ab 1.11.2025 ——————————

Für die sofortige Überlassung einer Kat. C Waffe gem. §34 Abs1 Z1 WaffG
muss der Übernehmer
- mind. 18 Jahre alt sein UND
- eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass oder eine gültige Jagdkarte besitzen, UND
- mind. eine Kat. C Waffe im ZWR eingetragen haben.

Für die Überlassung einer Kat. C Waffe nach drei Tagen Abkühlphase gem §34 Abs 2 WaffG
muss der Übernehmer
- mind. 18 Jahre alt sein UND
- mind. eine Kat. C Waffe im ZWR eingetragen haben

Für die Überlassung einer Kat. C Waffe nach Wartefrist von vier Wochen gem §41f WaffG muss der Übernehmer
- mind. 18 Jahre alt sein

—————————— Überlassungen Kategorie B ab 1.11.2025 ——————————

Für die sofortige Überlassung einer Kat. B Waffe muss der Übernehmer
- eine Waffenbesitzkarte mit Berechtigung für Kat B besitzen UND
- mind. eine Kat. B Waffe im ZWR eingetragen haben
ODER
- einen Waffenpass besitzen.

Für die Überlassung einer Kat. B Waffe nach Wartefrist von vier Wochen gem §41f WaffG muss der Übernehmer
- eine Waffenbesitzkarte mit Berechtigung für Kat B besitzen


—————————— Überlassungen Kategorie A ab 1.11.2025 ——————————

Für die sofortige Überlassung einer Kat. A Waffe muss der Übernehmer
- eine Waffenbesitzkarte mit Berechtigung für diese Kat A besitzen UND
- mind. eine Kat. A Waffe im ZWR eingetragen haben
ODER
- einen Waffenpass besitzen.

Für die Überlassung einer Kat. A Waffe nach Wartefrist von vier Wochen gem §41f WaffG muss der Übernehmer
- eine gültige Waffenbesitzkarte mit Berechtigung für diese Kat A besitzen

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von mänsn » Di 4. Nov 2025, 15:23

Ich kauf/verkauf einfach nichts mehr, bis der Hauptteil der Novelle kommendes Jahr umgesetzt wird. Dann wird hoffentlich auch dem Handel mitgeteilt, was zu tun ist. Keinen Bock mehr auf das Ganze. Echt eine Katastrophe, was da so stümperhaft (halb) durchdacht durchgezwungen wurde. Tut mir für jeden engagierten Sammler, Sportschützen und vor allem dem Handel leid.
Die oben genannte Vorgehensweise ist jetzt nur die "Übergangslösung" bis zum Inkrafttreten der Novelle 2026 richtig ??
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von gewo » Di 4. Nov 2025, 15:43

mänsn hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 15:23 Die oben genannte Vorgehensweise ist jetzt nur die "Übergangslösung" bis zum Inkrafttreten der Novelle 2026 richtig ??
Ja, ab dann soll es ueberhaupt keine Überlassung privat/ privat ohne Händler mehr geben.
Das hat aber wohl auch mit der SchKG Novelle zu tun.
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von twin2000 » Di 4. Nov 2025, 16:22

twin2000 hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 15:01 ...Für die sofortige Überlassung einer Kat. C Waffe gem. §34 Abs1 Z1 WaffG muss der Übernehmer .....
Das kann nicht stimmen.

In Schreiben Geschäftszahl 2025-0.718.084 des BMI vom 17.10.1025 (Mag. Robert GARTNER) steht auf Seite 2 als dritter Absatz:

Anstatt der bisherigen dreitägigen Wartefrist (sogenannte „Abkühlphase“) ist beim Ersterwerb einer Schusswaffe nunmehr eine vierwöchige Wartefrist einzuhalten (Abs. 1).

Die dreitägige Wartefrist (sg Abkühlphase) aus dem WaffG §34 ist ja nach diesem Schreiben nicht mehr gültig.
Sie wurde durch die vierwöchige Wartefrist ersetzt.

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von SectionThree » Di 4. Nov 2025, 16:49

Aber § 34 nF tritt erst in Kraft „wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

Wär' ja sonst zu einfach. Bisher (dh seit 1.11.) gelten nur § 41f samt Überschrift, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38.

Fazit: Sogar interessierte Juristen müssen alles drei Mal lesen und in den richtigen Kontext zueinander bringen. So geht Rechtssicherheit!
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von combatmiles » Di 4. Nov 2025, 18:12

ihr glaubt Rechtssicherheit ist erwünscht??

Ich seh das eher so: je mehr Fallstricke da drin sind, desto eher könnens die LWB entwaffnen...
suche günstige KK .22lr Repetierer... Westösterreich (SBG, angrenzendes OÖ und Tirol)

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von twin2000 » Di 4. Nov 2025, 18:51

SectionThree hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 16:49 Aber § 34 nF tritt erst in Kraft „wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

Wär' ja sonst zu einfach. Bisher (dh seit 1.11.) gelten nur § 41f samt Überschrift, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38.

Fazit: Sogar interessierte Juristen müssen alles drei Mal lesen und in den richtigen Kontext zueinander bringen. So geht Rechtssicherheit!
Naja, aber der aktuell geltende §34 spricht von drei Tagen Wartefrist:

WaffG 1996 §34
in Kraft getreten 14.12.2019:
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument. ... angsrecht=

Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C
§ 34.
(1) Erfolgt der Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden, darf dieser die Waffe nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäfts nur dann sofort überlassen, wenn der Erwerber
1. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte ist oder
2. die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen kann.
(2) In allen anderen Fällen darf der Gewerbetreibende den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen. Der Gewerbetreibende hat den Erwerber nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf die ihn gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen.
(2a) Sofern ein Drittstaatsangehöriger eine Schusswaffe der Kategorie C bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden erwirbt, hat dieser in den Fällen des Abs. 2 bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Landespolizeidirektion unter Angabe der für die Feststellung des Aufenthaltsstatus erforderlichen Daten des Erwerbers anzufragen, ob die Voraussetzungen des § 11a vorliegen. § 56 gilt sinngemäß. Der Erwerber hat bei der Aufnahme der Daten mitzuwirken.
(3) Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß § 33 Abs. 4, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht oder soweit die Voraussetzungen des § 11a erfüllt sind, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.
(4) Wer – ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß § 32 Abs. 1 zu sein – einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.
(5) Wer Schusswaffen der Kategorie C besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.
(6) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie C anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von FdH22 » Di 4. Nov 2025, 19:27

combatmiles hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 18:12 ihr glaubt Rechtssicherheit ist erwünscht??

Ich seh das eher so: je mehr Fallstricke da drin sind, desto eher könnens die LWB entwaffnen...
:clap: :clap: :clap:

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von SectionThree » Di 4. Nov 2025, 19:34

Naja, aber der aktuell geltende §34 spricht von drei Tagen Wartefrist.
Genau. Daraus werden dann 4 Wochen, sobald der BMI verkündet, dass man soweit ist und die Novelle vollständig in Kraft treten kann.
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von AUG-andy » Di 4. Nov 2025, 19:40

SectionThree hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 19:34
Naja, aber der aktuell geltende §34 spricht von drei Tagen Wartefrist.
Genau. Daraus werden dann 4 Wochen, sobald der BMI verkündet, dass man soweit ist und die Novelle vollständig in Kraft treten kann.
Seit doch froh dass wir nicht alles abgegeben müssen. Oder noch strengere Vorgaben blühen.
Wie zum Beispiel eine ordentliche Verwahrung oder keine Erweiterungen mehr. Oder alle 5 Jahre zum Psycho Doc bei der Kontrolle. Gäbe noch genug Schikanen um die Leute zur Aufgabe zu bewegen. Werden jetzt schon viele wieder das Handtuch werfen.
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von gewo » Di 4. Nov 2025, 20:15

SectionThree hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 19:34
Naja, aber der aktuell geltende §34 spricht von drei Tagen Wartefrist.
Genau. Daraus werden dann 4 Wochen, sobald der BMI verkündet, dass man soweit ist und die Novelle vollständig in Kraft treten kann.
Spinn ich schon?

Ist der 41f jetzt schon in Kraft oder nicht?

Dier WKO schreibt hier:
https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... -des-waffg
"...Die Bestimmungen der § 41f, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38 WaffG treten mit 1. November 2025 in Kraft...:"

Auf ris.gv.at steht aber der alte 41iger:
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument. ... angsrecht=
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Steppenwolf » Di 4. Nov 2025, 20:54

AUG-andy hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 19:40
SectionThree hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 19:34
Naja, aber der aktuell geltende §34 spricht von drei Tagen Wartefrist.
Genau. Daraus werden dann 4 Wochen, sobald der BMI verkündet, dass man soweit ist und die Novelle vollständig in Kraft treten kann.
Seit doch froh dass wir nicht alles abgegeben müssen. Oder noch strengere Vorgaben blühen.
Wie zum Beispiel eine ordentliche Verwahrung oder keine Erweiterungen mehr. Oder alle 5 Jahre zum Psycho Doc bei der Kontrolle. Gäbe noch genug Schikanen um die Leute zur Aufgabe zu bewegen. Werden jetzt schon viele wieder das Handtuch werfen.
Geh bitte…
Wo genau soll man bei dieser Novelle froh sein? Das Ausmaß der Novelle ist ja noch nicht mal ansatzweise abzuschätzen wohin die Reise geht und wie sich alles verschieben wird und ich soll jetzt froh sein?

Wenn du froh bist, denke ich stehst du da ziemlich alleine da :naughty:
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Steyrer » Di 4. Nov 2025, 21:01

gewo hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 20:15
SectionThree hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 19:34
Naja, aber der aktuell geltende §34 spricht von drei Tagen Wartefrist.
Genau. Daraus werden dann 4 Wochen, sobald der BMI verkündet, dass man soweit ist und die Novelle vollständig in Kraft treten kann.
Spinn ich schon?

Ist der 41f jetzt schon in Kraft oder nicht?

Dier WKO schreibt hier:
https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... -des-waffg
"...Die Bestimmungen der § 41f, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38 WaffG treten mit 1. November 2025 in Kraft...:"

Auf ris.gv.at steht aber der alte 41iger:
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument. ... angsrecht=
§ 62 (22a) § 41f samt Überschrift, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft. § 58 Abs. 38 tritt außer Kraft, wenn für den Bundesminister für Landesverteidigung die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Übermittlung gemäß § 56a Abs. 5 vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von AUG-andy » Di 4. Nov 2025, 22:18

Steppenwolf hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 20:54
AUG-andy hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 19:40
SectionThree hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 19:34
Naja, aber der aktuell geltende §34 spricht von drei Tagen Wartefrist.
Genau. Daraus werden dann 4 Wochen, sobald der BMI verkündet, dass man soweit ist und die Novelle vollständig in Kraft treten kann.
Seit doch froh dass wir nicht alles abgegeben müssen. Oder noch strengere Vorgaben blühen.
Wie zum Beispiel eine ordentliche Verwahrung oder keine Erweiterungen mehr. Oder alle 5 Jahre zum Psycho Doc bei der Kontrolle. Gäbe noch genug Schikanen um die Leute zur Aufgabe zu bewegen. Werden jetzt schon viele wieder das Handtuch werfen.
Geh bitte…
Wo genau soll man bei dieser Novelle froh sein? Das Ausmaß der Novelle ist ja noch nicht mal ansatzweise abzuschätzen wohin die Reise geht und wie sich alles verschieben wird und ich soll jetzt froh sein?

Wenn du froh bist, denke ich stehst du da ziemlich alleine da :naughty:
Hätte aber auch noch schlimmer kommen können.
Kommt auf die Sichtweise an.
Der Gebrauchtmarkt wird einbrechen, die Leute werden nicht mehr so oft wechseln, auch ich. Damit kann ich Leben. Im Nachhinein jammern, aber in der Wahlzelle trotzdem was anderes angekreuzt. Alles hausgemacht, typisch österreichisch.
MfG
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