Nein ist man nichtplainwaviness hat geschrieben: Di 7. Okt 2025, 20:56Moment, das gilt nur für die Versicherung? Also falls ich den Inhalt versichern möchte auf Brand-, Wasserschäden, usw.?gewo hat geschrieben: Di 7. Okt 2025, 19:46 Es gibt dazu keine bestimmungen
Aus gesetz, verordnung, erlässen und vwgh urteilen lässt sich aber schlüssig ableiten:
- robust
- versperrt
- nicht ortsveränderlich (=befestigt)
Die genannten VDS Richtlinien musst du einhalten wenn du willst dass der tresorinhalt versichert ist.
Mit dem waffenrecht hat das nichts zu tun
Was ist, wenn mir die Versicherung komplett egal ist und ich nur das Waffenrecht erfüllen will? Ich habe derzeit nur eine laut Hausverwaltung verpflichtende Haushaltsversicherung (Beitrag wurde schon verdoppelt nach dem 4. Einbruch ins Kellerabteil) und halt die Krankenversicherung. Muss ich die Waffen zwingend versichern damit ich das Waffenrecht (oder sonst ein relevantes Recht) erfülle?
Weil die ganze Firma Rottner verkauft wohl keinen Langwaffenschrank, der die Sicherheitsstufe EN 1 nach CSN 1143 1 bzw. VDS Klasse 1 erfüllt, aber sie wären laut dem Wiener Händler und ihrer eigenen Website alle geeignet für Österreich zur Lagerung von n Waffen, aber in Deutschland nur für Munition. Sogar beim teuersten Langwaffensafe von Rottner steht „Sicherheitsstufe EN 0 nach CSN 1143 1“.
Dass es keine Bestimmungen gibt, macht das Ganze ja irgendwie nur komplizierter? Ist man quasi der Willkür der Beamten ausgesetzt bei der Verwahrungskontrolle?
Robust
Versperrt
Befestigt
Is ned schwer


