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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- SectionThree
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das letzte BGBl. (I Nr. 56/2025) ist im Kopf schon erwähnt, aber in den Kunsttext noch nicht (vollständig) eingearbeitet. Das dauert normalerweise ein paar Tage.
If someone has a gun and is trying to kill you, it would be reasonable to shoot back
with your own gun. (Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama, „Seattle Times“ vom 15. Mai 2001)
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das hör ich jetzt mittlerweile zum vermehrten Male!balahu hat geschrieben: Fr 17. Okt 2025, 11:34Es gibt Menschen die davon ausgehen, dass beide Rückwirkungen, sowohl die betreffend WBK als auch die betreffend Kat C Besitz im dann tatsächlich kundgemachten Gesetzestext nicht vorhanden sein werden.MrRiesa hat geschrieben: Fr 17. Okt 2025, 10:26 Wenn, wie jetzt angekündigt, der zweite Teil mit Mitte 2026 in Kraft tritt, wie siehts dann mit der rückwirkenden 2 Jahres Geschichte für Kat C aus..
Konkreter Fall, Flinte Kat C im April 2024 gekauft, Status jetzt muss er eine Wbk machen um sie behalten zu können.. im April 26 wären aber die 2 Jahre um und somit keine Wbk notwendig um sie behalten zu dürfen.. weiß man dazu was?
Sie sollen angeblich nur dazu dienen um Kat C Hamsterkäufe bzw. Kat B WBK Anträge zu begrenzen.
Gibts dafür auch irgendwelche genaueren Hinweise oder eher Bauchgefühl?
Sinn machen würde das aus genanntem Grund definitiv,wäre aber natürlich eine richtig untergriffige Aktion.
♠ This home does not call 911 'till after we have called 1911 ♠
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich kann mit Kat. B WBK doch Kat C Waffen kaufen. Die Abkühlphase ist doch nur bei Erstwaffen 4 Wochen. Habe ich da was falsch verstanden?SectionThree hat geschrieben: Fr 17. Okt 2025, 12:06Richtig. Und ich werde mir noch meine erste B-Waffe besorgen (mein Schwager hat eh eine, die er los werden will. Er wird sie mir schenken, und ich verkaufe sie dann.)Steppenwolf hat geschrieben: Fr 17. Okt 2025, 09:47 Gut, das heißt ich darf mir als legaler Kat.B Waffenbesitzer mit der dazugehörigen WBK bis zum 30. Oktober noch schnell eine Kat C Flinte besorgen, richtig?
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas
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- SectionThree
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Die Abkühlphase gilt pro Kategorie. Nachdem ich noch keine B-Waffe besitze (ich habe die WBK erst seit ein paar Wochen), müsste ich nach der Novelle dann für die erste Waffe 4 Wochen warten.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ok. Aber ich finde es gibt schlimmeres, wenn es eh die erste B ist. Zumindest verglichen mit den "Neu" WBK Besitzern. Außer du hattest ausgerechnet in 2 Wochen was bestimmtes vor, wie ein Wettbewerb.SectionThree hat geschrieben: Fr 17. Okt 2025, 13:51 Die Abkühlphase gilt pro Kategorie. Nachdem ich noch keine B-Waffe besitze (ich habe die WBK erst seit ein paar Wochen), müsste ich nach der Novelle dann für die erste Waffe 4 Wochen warten.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas
Andreas
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Vorfreude oder ja bekanntlich die schönste Freude 
Im ernst: nachdem die ÖVP ihre eigene Klientel im Trockenen hatte, war ihr alles andere einfach egal. Sie werden sich noch wundern wieviele Leute sie damit dauerhaft vergrault haben.
Im ernst: nachdem die ÖVP ihre eigene Klientel im Trockenen hatte, war ihr alles andere einfach egal. Sie werden sich noch wundern wieviele Leute sie damit dauerhaft vergrault haben.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
You made my day!Gadai hat geschrieben: Fr 17. Okt 2025, 12:17
Um bei allen Gesetzesänderungen auf dem Laufenden zu bleiben, hätte man auch keine Zeit mehr für Anderes.
Waffg, StVO, Parkscheine Fahrscheine und dgl noch gültig?€€, gesetzesgetreu gendern, Müll richtig trennen, Trinkgeld richtig geben, Jausenmesser Daheim lassen, Die Lieblingsgerichte woke benennen und nicht zur falschen Zeit konsumieren, usw....
Wenn jemand einige Jahre im Ausland war ist er haftgefährdet.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Temporär.rhodium hat geschrieben: Fr 17. Okt 2025, 14:38 Im ernst: nachdem die ÖVP ihre eigene Klientel im Trockenen hatte...
Die Medien haben den den ersten Schritt ihrer (bzw Geldgeber) Agenda erfolgreich durchgedrückt.
Jetzt geht es weiter. Ich denke in ein paar Jahren ist Schluss mit AR und AK Selbstladern.
Und gleichzeitig macht man auch Druck Richtung Jägerschaft. Irgendwann werden auch deren Privilegien bröckeln und Schikanen wie Psychotest werden Pflicht.
„Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen“
https://www.derstandard.at/story/310000 ... -ausnahmen
- frankydean
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
weiß jemand genau bescheid....?
wenn ich bis am 29.10.26 als wbk besitzer eine kategorie b waffen an einen anderen wbk besitzer eine kategorie b waffe verkaufe kann ich das noch als privat an privat ohne abkühphase? und wenn der käufer die wbk erst seit juli 2025 besitzt, was gilt dann....
i kenn mi bald nimma aus........
wenn ich bis am 29.10.26 als wbk besitzer eine kategorie b waffen an einen anderen wbk besitzer eine kategorie b waffe verkaufe kann ich das noch als privat an privat ohne abkühphase? und wenn der käufer die wbk erst seit juli 2025 besitzt, was gilt dann....
i kenn mi bald nimma aus........
nein, ich kann nicht zur hölle fahren. sorry! hab da noch immer hausverbot. 

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Frag bei deiner behörde an, aber der Herr Innenminister hat gestern frühmorgens mittels Presseaussendung mitgeteilt dass die neuen Bestimmungen ab sofort in Kraft sind.frankydean hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 11:02 weiß jemand genau bescheid....?
wenn ich bis am 29.10.26 als wbk besitzer eine kategorie b waffen an einen anderen wbk besitzer eine kategorie b waffe verkaufe kann ich das noch als privat an privat ohne abkühphase? und wenn der käufer die wbk erst seit juli 2025 besitzt, was gilt dann....
i kenn mi bald nimma aus........
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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- frankydean
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
hmmmm.... pressemitteilung vom "herrn" innenminister ist - glaub ich jedenfalls - etwas anderes als die wirksamkeit laut bgbl...... und da finde ich nur den datenaustausch weder info über den verkauf nur mehr über den fachhändler noch etwas über den erwerb von kat.b wenn man schon eine waffe dieser kategorie besitzt......
nein, ich kann nicht zur hölle fahren. sorry! hab da noch immer hausverbot. 

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Also bzgl. der Abkühlphase .....
So der Erwerber noch keine Waffe der entspr. Kategorie in seinem Besitz hat, werden ja erst diese 4 Wochen "griffig"..... unabhängig davon, wie lange der Erwerber schon ein Waffenrechtliches Dokument besitzt.
Siehe: Wartefrist
§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
Nachtrag: So der Erwerber aber schon eine Waffe der entsprechenden Kategorie im ZWR stehen hat, gibts - zumindest hätte ich das so interpretiert - keine Abkühlphase ( mehr ).
Auszug aus dem § 34...
(4) Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die Behörde zu verständigen
Und die Wartefrist ist ja im §41f dahingehend definiert.... siehe oben.... also bei "Ersterwerb"......
g
Willi
So der Erwerber noch keine Waffe der entspr. Kategorie in seinem Besitz hat, werden ja erst diese 4 Wochen "griffig"..... unabhängig davon, wie lange der Erwerber schon ein Waffenrechtliches Dokument besitzt.
Siehe: Wartefrist
§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
Nachtrag: So der Erwerber aber schon eine Waffe der entsprechenden Kategorie im ZWR stehen hat, gibts - zumindest hätte ich das so interpretiert - keine Abkühlphase ( mehr ).
Auszug aus dem § 34...
(4) Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die Behörde zu verständigen
Und die Wartefrist ist ja im §41f dahingehend definiert.... siehe oben.... also bei "Ersterwerb"......
g
Willi
Zuletzt geändert von panhandle am Sa 18. Okt 2025, 11:59, insgesamt 1-mal geändert.
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.
- frankydean
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
danke für die info...... nur: darf ich jetzt noch privat an privat verkaufen?
nein, ich kann nicht zur hölle fahren. sorry! hab da noch immer hausverbot. 

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Unter Vorbehalt bzgl. wie ich das Gesetz gelesen/verstanden hätte....ja, darfst Du. ( zumindest bis 01. November 2025 )frankydean hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 11:53 danke für die info...... nur: darf ich jetzt noch privat an privat verkaufen?
Nachtrag: Siehe..
gDem § 62 wird folgender Abs. 22a und Abs. 23 angefügt:
„(22a) § 41f samt Überschrift, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft. § 58 Abs. 38 tritt außer Kraft, wenn für den Bundesminister für Landesverteidigung die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Übermittlung gemäß § 56a Abs. 5 vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
g
Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.
- frankydean
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
so habe ich das auch vestanden..... wollte mich nur über das forum vergewissern..... habe zwischenzeitlich mich nochmals bei 2 verschiedenen händlern und auch bei der polizei schlau gemacht....... *ggggggg* ist zum lachen wenns nicht ernst wäre.... alle 3 wissen nichts genaues und empfhehlen zur sicherheit nur mehr über den händler
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