gewo hat geschrieben: So 26. Okt 2025, 18:26
Snoop hat geschrieben: So 26. Okt 2025, 17:44
Und die G17/4 hast Du an Seidler übereignet und der hat sie abgemeldet. Das geht nach aktuellem Recht; und nach neuer Rechtslage wohl auch.
Wo habe ich die Schwierigkeit übersehen?
dass jedwedge uebereignung ohne dass dabei geld den besitzer wechselt seitens des BMI als umgehungshandlung gewertet wird zb ?
Wir haben von ca 2011 bis zum "Depotverbot" 2023 einen Text verwendet der ursprunglich mit der LPD wien abgestimmt war.
er lautete:
".....Mit diesem Übernahmevertrag erfolgt ein vollständiger Eigentums- und Besitzübergang vom Überlasser an den übernehmenden Betrieb. Die zur Verwahrung übernommene Waffe wird der Behörde gegenüber als in den Waffenbestand des Unternehmens übernommen gemeldet. Der Waffenplatz Besitzstand des Kunden reduziert sich entsprechend.
Bei der Rücküberlassung der Waffe an den Auftraggeber oder an einen von ihm bestimmten Dritten wird die Waffe der Behörde als rücküberlassen gemeldet. Diese belegt dann wieder den „Waffenplatz" beim Übernehmer.
Ein rechtlicher Anspruch auf Rückübernahme der gegenständlichen Waffe besteht nur dann, wenn die Verwahrungskosten vollständig bezahlt sind und der Vertragspartner oder der von Ihm bestimmte Dritte die waffenrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme der Waffe erfüllt. Das sind insbesondere der Wohnsitz in Österreich, der Besitz eines gültigen Waffendokumentes für die gegenständliche Waffe, die erforderliche Anzahl an freien Besitzstandsplätzen für die Übernahme, kein Waffenverbot usw..
Die Zahlungsverpflichtung der Verwahrungskosten bleibt auch für den Fall aufrecht, dass die Waffe aus rechtlichen Gründen von uns nicht rückausgefolgt werden darf. Der Depotvertrag beginnt mit der Unterzeichnung durch die beiden Parteien....." usw usw usw
Wir haben, als die Rechtsansicht des BMI bekannt gegeben wurde, dass Depotwaffen immer dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sind, diesen Text mit dem ersuchen rueckzubestäetigen dass das so in ordnung geht ans BMI uebersendet und von dort postwendend die rueckantwort bekommen dass der platz trotzdem nicht im ZWR entlastet werden darf, da die vermutung besteht dass es sich trotz dieses vertrags bei waffenbesitzer immer noch um den wirtschaftlichen eigentuemer handelt.
Lediglich dann wenn die waffe angekauft wird und ein angemessener kaufpreis entrichtet wird würde sich der eigentuemer ändern und darf entlastet werden.
Nach meiner Erinnerung stellt das Rundschreiben des BMI („Depotverbot 2023“) nicht auf das wirtschaftliche Eigentum, sondern auf den zivilrechtlichen Herausgabeanspruch ab. Abgezielt wurde damit auf das marktübliche „Depot“, das nach seinem Sinn und Zweck ja eine Verwahrung samt Entlastung des ZWR beim Schützen bewirken sollte.
Deine Formulierung, die mit der Voraussetzung der ausreichenden Plätze bei neuerlicher Herausgabe sogar sehr vorsichtig ist, sollte ja jedes waffenrechtliche Bedenken ausräumen.
Meines Erachtens hat das BMI sowohl mit dem ursprünglichen Rundschreiben, als auch mit der Auskunft an dich, einfach nicht recht.
Ich hatte mit meinem Händler eine im Hauptpunkt vergleichbare Vereinbarung, wurde von der LPD Wien angezeigt (mit Riesenaufwand, internen Rechtsgutachten etc) und der Staatsanwalt hat am Tag nach Vorlage des Falls das Verfahren sofort eingestellt. BMI hin oder her.
Ich habe weiterhin unverändert meine Depotwaffen, die LPD weiß es, und toleriert es.
Beim Threadersteller sehe ich noch weniger Problem, weil der seine Glock ja nicht verwahrt, sondern in Kommission gibt. Da bleibt nach allgemeinen, zivilrechtlichen Regeln das Eigentum zwar bei ihm, man kann es aber abweichend vereinbaren. Und genau so dürfte der Vertrag von Seidler ausschauen.
Seidler macht übrigens unbeeindruckt vom Depotverbot 2023 weiterhin Verwahrung mit der Ankaufs-/Rückkaufskonstruktion. Ich denke, das würde im Fall des Falles auch „halten“.
Meine Conclusio ist, man darf das BMI im Zweifel keinesfalls fragen - Gartner ist nicht waffenaffin und antwortet im Zweifel im negativen Sinn, auch wenn es das Gesetz nicht hergibt.