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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Ja, „das mit den Plätzen“ ist die wartefrist gem 41f und die gilt seit 1.11.2025
doubleaction OG, Wien
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Sorry Vielleicht habe ich was falsch verstanden daher noch Rückfrage:gewo hat geschrieben: Do 20. Nov 2025, 00:09 Ja, „das mit den Plätzen“ ist die wartefrist gem 41f und die gilt seit 1.11.2025
Stand das in den Erläuterungen das die Plätze (Anzahl/Überschreitung) zu kontrollieren ist?
Die ganzen § wegen Überlassung (Anzeige) neu sind ja andere.
Ich hab den §41f verstanden als Wartefrist/Ersterwerb. Also Kontrolle ob 1 Platz (1 Stück) pro Kategorie die wer erwerben will gemeldet, aber nicht Plätze zählen ob WBK voll.
Wie soll das aktuell gehen????
Was ist mit all den Überlassungen aus Oktober. Da galt 6 Wochen. Person A hats gleich am 31.10. gesendet und Person B wirds erst machen in den nächsten Wochwn, denn zum Zeitpunkt der Überlassung galt noch die alte Frist. Da können ja die Bestände nicht stimmen (im Moment)
Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Es geht bei der der anzahl darum dass bei jeder einzelnen überlassung kontrolliert werden muss ob mind eine waffe der betreffenden kategorie beim übernehmer im ZWR eingetragen ist.
In echtzeit
Und diese abfrage dokumentiert werden muss
Und diese dokumentation im bedarfsfall auffindbar sein muss
Der aufwand is erheblich
Jede ausfolgung dauert mind 10min länger
Überschreitungen sind kein thema des händlers oder abgebers, das geht zu lasten des bürgers.
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Alles klar danke.gewo hat geschrieben: Do 20. Nov 2025, 07:56 Es geht bei der der anzahl darum dass bei jeder einzelnen überlassung kontrolliert werden muss ob mind eine waffe der betreffenden kategorie beim übernehmer im ZWR eingetragen ist.
In echtzeit
Und diese abfrage dokumentiert werden muss
Und diese dokumentation im bedarfsfall auffindbar sein muss
Der aufwand is erheblich
Jede ausfolgung dauert mind 10min länger
Überschreitungen sind kein thema des händlers oder abgebers, das geht zu lasten des bürgers.
Dann sprechen wir eh vom selben nur andere Formulierung.
Stückzahl (mindestens 1 je Kategorie) damit keine Wartefrist.
Der Verwaltungsaufwand und die Dokumentation ist ein Wahnsinn zudem was so alles schon eh geprüft wird.
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Angenommen ich habe eine Kat A Berechtigung mit Kurzwaffe belegt und eine Kat A mit Langwaffe.
Jetzt verkaufe ich die KW und 1 Tag später (oder am gleichen Tag 1 Minute später) will ich eine neue KW Kat A
erwerben-muss ich dann 4 Wochen warten oder gilt die LW Kat A als ausreichend für eine sofortige Übernahme der Kat A KW?
Nächste ähnliche Frage :
Ich verkaufe meine einzige Kat A KW habe aber immer noch ein WS Kat A eingetragen .
Darf ich dann eine Kat A Waffe sofort mitnehmen?
Kann man das überhaupt mit einiger Rechtssicherheit sagen?
LG Wolfgang
Jetzt verkaufe ich die KW und 1 Tag später (oder am gleichen Tag 1 Minute später) will ich eine neue KW Kat A
erwerben-muss ich dann 4 Wochen warten oder gilt die LW Kat A als ausreichend für eine sofortige Übernahme der Kat A KW?
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22 lr,5,7x28,32 S&W long,320 kurz,9mmk,9mm Para,38/357,357 Sig, 350 Legend, 10mmAuto,40S&W,44 Remington Magnum,45ACP,45GAP,454Casull,500 S&W,
36,44VL,12/70
6,5CM,6,5x55SE,223 Remington,308 Win,Palma;243 Win, 6mm PPC, .300 Win Mag

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Der volle Kindergarten.
Kat A auf der WBK bleibt Kat A, also woher die Idee wegen der Wartezeit?
Nach Deinem Gedankengang: Wenn ich alle meine Waffen verkaufe, muß ich auf alle Waffen, die ich neu kaufe 4 Wochen warten, obwohl ich eine WBK habe, wo "alles" erlaubt ist.
Kat A auf der WBK bleibt Kat A, also woher die Idee wegen der Wartezeit?
Nach Deinem Gedankengang: Wenn ich alle meine Waffen verkaufe, muß ich auf alle Waffen, die ich neu kaufe 4 Wochen warten, obwohl ich eine WBK habe, wo "alles" erlaubt ist.
Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Und genau da könnte man sicher klagen. Denn wenn jemand eine Kat verkauft und dann neu kauft ist der Blick ins zwr ungenügend da er ja schon Erstbesitzer war. Ich warte eigentlich nur drauf dass 1,2 klagen und der OGH das Gesetz zurückhaut.
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masterman04
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- Registriert: Di 3. Jun 2014, 00:20
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Sind dann die registrierten Altbestand-Magazine der Kat. A bereits als Erstbesitz für eine Kat. A Waffe zu werten? Im ZWR scheinen die ja auch als Kat. A auf?
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
falsch verstanden , daher Storno !
Gute Nacht Österreich, alles geht in A...
