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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von gewo » Do 20. Nov 2025, 00:09

Ja, „das mit den Plätzen“ ist die wartefrist gem 41f und die gilt seit 1.11.2025
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glockfun
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von glockfun » Do 20. Nov 2025, 06:17

gewo hat geschrieben: Do 20. Nov 2025, 00:09 Ja, „das mit den Plätzen“ ist die wartefrist gem 41f und die gilt seit 1.11.2025
Sorry Vielleicht habe ich was falsch verstanden daher noch Rückfrage:

Stand das in den Erläuterungen das die Plätze (Anzahl/Überschreitung) zu kontrollieren ist?

Die ganzen § wegen Überlassung (Anzeige) neu sind ja andere.

Ich hab den §41f verstanden als Wartefrist/Ersterwerb. Also Kontrolle ob 1 Platz (1 Stück) pro Kategorie die wer erwerben will gemeldet, aber nicht Plätze zählen ob WBK voll.

Wie soll das aktuell gehen????

Was ist mit all den Überlassungen aus Oktober. Da galt 6 Wochen. Person A hats gleich am 31.10. gesendet und Person B wirds erst machen in den nächsten Wochwn, denn zum Zeitpunkt der Überlassung galt noch die alte Frist. Da können ja die Bestände nicht stimmen (im Moment)

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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von gewo » Do 20. Nov 2025, 07:56

Es geht bei der der anzahl darum dass bei jeder einzelnen überlassung kontrolliert werden muss ob mind eine waffe der betreffenden kategorie beim übernehmer im ZWR eingetragen ist.

In echtzeit

Und diese abfrage dokumentiert werden muss

Und diese dokumentation im bedarfsfall auffindbar sein muss

Der aufwand is erheblich
Jede ausfolgung dauert mind 10min länger

Überschreitungen sind kein thema des händlers oder abgebers, das geht zu lasten des bürgers.
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von glockfun » Do 20. Nov 2025, 11:20

gewo hat geschrieben: Do 20. Nov 2025, 07:56 Es geht bei der der anzahl darum dass bei jeder einzelnen überlassung kontrolliert werden muss ob mind eine waffe der betreffenden kategorie beim übernehmer im ZWR eingetragen ist.

In echtzeit

Und diese abfrage dokumentiert werden muss

Und diese dokumentation im bedarfsfall auffindbar sein muss

Der aufwand is erheblich
Jede ausfolgung dauert mind 10min länger

Überschreitungen sind kein thema des händlers oder abgebers, das geht zu lasten des bürgers.
Alles klar danke.
Dann sprechen wir eh vom selben nur andere Formulierung.

Stückzahl (mindestens 1 je Kategorie) damit keine Wartefrist.

Der Verwaltungsaufwand und die Dokumentation ist ein Wahnsinn zudem was so alles schon eh geprüft wird.

Trijikon
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Trijikon » Fr 21. Nov 2025, 15:19

Angenommen ich habe eine Kat A Berechtigung mit Kurzwaffe belegt und eine Kat A mit Langwaffe.
Jetzt verkaufe ich die KW und 1 Tag später (oder am gleichen Tag 1 Minute später) will ich eine neue KW Kat A
erwerben-muss ich dann 4 Wochen warten oder gilt die LW Kat A als ausreichend für eine sofortige Übernahme der Kat A KW?
Nächste ähnliche Frage :
Ich verkaufe meine einzige Kat A KW habe aber immer noch ein WS Kat A eingetragen .
Darf ich dann eine Kat A Waffe sofort mitnehmen?
Kann man das überhaupt mit einiger Rechtssicherheit sagen?

LG Wolfgang
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von bino71 » Fr 21. Nov 2025, 19:45

Der volle Kindergarten.
Kat A auf der WBK bleibt Kat A, also woher die Idee wegen der Wartezeit?
Nach Deinem Gedankengang: Wenn ich alle meine Waffen verkaufe, muß ich auf alle Waffen, die ich neu kaufe 4 Wochen warten, obwohl ich eine WBK habe, wo "alles" erlaubt ist.

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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von MannOMann » Sa 22. Nov 2025, 07:58

Und genau da könnte man sicher klagen. Denn wenn jemand eine Kat verkauft und dann neu kauft ist der Blick ins zwr ungenügend da er ja schon Erstbesitzer war. Ich warte eigentlich nur drauf dass 1,2 klagen und der OGH das Gesetz zurückhaut.

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von masterman04 » Sa 22. Nov 2025, 08:03

Sind dann die registrierten Altbestand-Magazine der Kat. A bereits als Erstbesitz für eine Kat. A Waffe zu werten? Im ZWR scheinen die ja auch als Kat. A auf?

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spareribs
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von spareribs » So 23. Nov 2025, 07:17

falsch verstanden , daher Storno !
Gute Nacht Österreich, alles geht in A...:doh:

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von glockfun » So 23. Nov 2025, 20:16

Weil es bei dem 41f ja um die Registrierung(sbestätigung) im ZWR geht folgende Fragestellung zum alten/neuen Stand des Gesetzes:

Was muss ich eigentlich von meinen Meldungen/Registrierungen aufheben und wie lange? Was wenn man so einen Zettel verliert?
Die Waffen sind alle im ZWR. Meine erste B habe ich zb nicht mehr gefunden, den Händler gibts nicht mehr und ist schon jahrelang da und bei Kontrolle gezeigt. Reicht da der Nachdruck aus dem ZWR auch?

Steht ja wo von Pflicht erfüllt wenn man in Händen hält. Für die kurzzeitigen (unter 3 Tage) steht 6 Monate.
Es werden ja die Kat C dann auch kontrolliert in Zukunft wenn korrekt verstanden?

Ebenso bei den verkauften Waffen, was muss man aufheben wenn im ZWR schon umgemeldet?


Bei B bekommt man ja nix wenn über Behörde und nicht beim Waffenhändler erworben/verkauft. Ich schau dann in mein ID Austria und wenn weg für mich erledigt. Habe aber schon von Verwahrungskontrollen gehört.wo die plötzlich alte Waffen auf der Liste hatten oder die neuen noch nicht umgemeldet waren.

Denk mir das ähnlich wie bei anderen Sachen und Verträgen (ob Auto oder Handy) wenn abgemeldet gut ist. Ebenso Kaufverträge Rechnungen usw. Alles was weg ist uns uber ein Jahr und nix für ANV kommt in Kübel.

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von mikonis » So 23. Nov 2025, 20:55

glockfun hat geschrieben: So 23. Nov 2025, 20:16 Weil es bei dem 41f ja um die Registrierung(sbestätigung) im ZWR geht folgende Fragestellung zum alten/neuen Stand des Gesetzes:

Was muss ich eigentlich von meinen Meldungen/Registrierungen aufheben und wie lange? Was wenn man so einen Zettel verliert?
Die Waffen sind alle im ZWR. Meine erste B habe ich zb nicht mehr gefunden, den Händler gibts nicht mehr und ist schon jahrelang da und bei Kontrolle gezeigt. Reicht da der Nachdruck aus dem ZWR auch?

Steht ja wo von Pflicht erfüllt wenn man in Händen hält. Für die kurzzeitigen (unter 3 Tage) steht 6 Monate.
Es werden ja die Kat C dann auch kontrolliert in Zukunft wenn korrekt verstanden?

Ebenso bei den verkauften Waffen, was muss man aufheben wenn im ZWR schon umgemeldet?


Bei B bekommt man ja nix wenn über Behörde und nicht beim Waffenhändler erworben/verkauft. Ich schau dann in mein ID Austria und wenn weg für mich erledigt. Habe aber schon von Verwahrungskontrollen gehört.wo die plötzlich alte Waffen auf der Liste hatten oder die neuen noch nicht umgemeldet waren.

Denk mir das ähnlich wie bei anderen Sachen und Verträgen (ob Auto oder Handy) wenn abgemeldet gut ist. Ebenso Kaufverträge Rechnungen usw. Alles was weg ist uns uber ein Jahr und nix für ANV kommt in Kübel.
Du hast echt einen schrecklich wirren Schreibstil. Das meiste ist unlesbar. Ist Deutsch deine Muttersprache? Wenn nicht, wäre das dann wohl zu entschuldigen.

Was möchtest du wissen?

Wenn du eine Waffe Kategorie A oder B als ver- oder gekauft meldest, wirst du ja wohl dieses Schreiben samt der Eingangsbestätigung der Dienststelle aufheben. Oder?
Wenn du eine Waffe Kategorie C ver- oder gekauft hast, wirst du dir ja wohl das Schreiben dieser Überlassung aufgehoben haben. Oder?
Was willst du mit dem ZWR-Ausdruck? Nachweisen, dass du der Besitzer einer Waffe bist, wenn du kein Überlassungsdokument mehr hast? Das ZWR wird ja nicht von dir geführt, sondern vom Amt. Also ist es deren Nachweis, sodass du die Waffe vorzeigen musst.
Denk ich mir mal.
Bild

glockfun
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von glockfun » So 23. Nov 2025, 21:36

Bitte entschuldige die wirre Formulierung und danke für den Input.

Meine Fragestellung dreht sich darum was ich überhaupt aufheben muss und wie lange? Von Waffen die ich längst verkauft habe und die im ZWR von mir abgemeldet sind. Da habe ich teilweise nur ein Foto gemacht anstatt 2 Kaufverträge (sofern keine Kopiermöglichkeit bei Übergabe) auszufüllen oder war mit dem Käufer gleich beim Händler zum ummelden (C)

Bei C brauche ich ja eine Registrierungsbestätigung für das was ich habe (so habe ich das verstanden mit "Registrierungspflicht ist erfüllt sobald man diese in Händen hält). Daher Frage, brauche ich auch noch eine Bestätigung wenn verkauft (im ZWR scheint es ja nicht mehr auf).

Im neuen Gesetz steht ein Passus das Überlasser Unterlagen für 6 Monate aufbewahren müssen und auf Verlangen der Beĥörde vorlegen (es geht dabei um die kurzfristige Überlassung).

Daher ergab sich für mich die Fragestellung ob man hier bestimmte Dokumente/Unterlagen generell aufbewahren muss?

Wenn ja blöd, weil das 100€ Kleinkalibergewehr von vor Jahren verkauft (umregistriert ist es) hab ich ebenso wenig einen KV wie für x Nicht-Waffen-Gegenstände aus willhaben verkäufen.

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