twin2000 hat geschrieben: Sa 22. Nov 2025, 20:21
glockfun hat geschrieben: Sa 22. Nov 2025, 19:54
….Das Waffenrecht bzw die Rechtssprechung sieht ja auch umgekehrt für Paare Erleichterungen/Toleranzen vor wie beispielsweise die Möglichkeit der gemeinsamen Verwahrung….
Darauf würde ich mich nach einführung des 41f nicht mehr verlassen.
Neben vielen anderen Fragen auf die dzt keiner eine Antwort geben will oder kann stellt sich jetzt das Problem dass man nicht weiss wie man damit umgehen soll dass bei gemeinsamer Verwahrung mit einer Person die dzt keine Waffe im ZWR gemeldet hat diese Person ohne jede Wartefrist auf eine Schusswaffe Zugang hat.
Hallo. Danke für den guten Einwurf. Das ist natürlich eine ganz neue Situation mit der man erst Erfahrungen machen muss. Mein einfaches Verständnis sagt mir, dass eine gemeinsame Verwahrung abwärts in den Kategorien weiter zulässig sein kann. Aber nur Verwahrung!!! Da grundsätzlich zb ein Besitz C mit einer WBK B möglich ist/sein wird.
Bislang galt ja auch die höchste genehmigungspflichtige Kategorie die beide erfüllen als zulässig für gemeinsame Verwahrung. Zb beide haben B WBK. Gemeinsam ok, unabhängig der jeweiligen Plätze. Hat einer A Teile müssen die dann zb getrennt verwahrt sein.
Achtung. Verwahrung heißt nicht Nutzung. Das wurde einfach zu oft missverstanden. Am Schießsstand fahren mit der auf den/die Partner/in registrierten B Waffe ist nicht. Dafür gibt's Überlassung. Viele Eheleute haben das oft "verwechselt" und gemeint sie dürfen einfach in Menge Ihrer Plätze rausnehmen aus dem Schrank was wollen. Oder beim Kauf einfach auf die WBK der Frau abholen/melden (hat mir kürzlich einer auf waffengebraucht erklären wollen ... wir sind natürlich nicht zusammengekommen)