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§7 Abs. 1 2. WaffV (Waffe dem Staat "schenken")
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: §7 Abs. 1 2. WaffV (Waffe dem Staat "schenken")
Also wenn Du hier im Suche/Biete Bereich eine Gratis-Waffe einstellst, ist diese ziemlich sicher schnell weg. Mein BüMa hat mir damals einen Camp Carbine zur WBK geschenkt, den damals keiner haben wollte. Erste Kat. B und was soll ich sagen ... ich hab mich einfach darüber gefreut, auch wenn ich sie nicht wirklich benötigte. Sobald ich dann mehr Geld zur Verfügung hatte, habe ich das gute Stück weitergegeben.
Re: §7 Abs. 1 2. WaffV (Waffe dem Staat "schenken")
Absolut richtig! An Raubritter verschenkt man nichts.Poirot hat geschrieben: Mi 26. Nov 2025, 17:38 Bevor ich dem Staat was schenke, würde ich es einem Büchsenmacher schenken.
Mit etwas Glück macht er damit noch ein paar € und der (versteuerte) Rest wird bestimmt sinnvoller genutzt.
Außerdem gibt´s immer wieder WBK-Besitzer die noch eine Platz freihabe u. ev. gerne basteln u. die froh sind ein solches Objekt zu erhalten.
Re: §7 Abs. 1 2. WaffV (Waffe dem Staat "schenken")
Unsere Vorfahren waren da übrigens nicht so zimperlich und konnten so manche Steuer abwenden:
https://schilcherblick.at/ueber-uns
Re: §7 Abs. 1 2. WaffV (Waffe dem Staat "schenken")
Runderlass BMI zu § 7 Abs 1 2.WaffV:
Die Bestimmung des § 7 bezieht sich zwar nur auf Schusswaffen der Kat. B. Dennoch ist auch die Abgabe von verbotenen (insb. Pumpguns, die gem. der 2 Waffengesetznovelle 1994 in eine waffenrechtl. Urkunde eingetragen wurden), Schusswaffen der Kat. C, sowie von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, zulässig. Darüber hinaus kann bei der Sicherheitsdienststelle oder Waffenbehörde auch eine für den Betroffenen ausgestellte waffenrechtliche Urkunde abgegeben und auf die aus dem Dokument sich ergebenden Rechte verzichtet werden.
Zur Entgegennahme der genannten Schusswaffen und allenfalls waffenrechtlichen Dokumente ist jede Waffenbehörde und Sicherheitsdienststelle berufen.
Zusammenfassend ergibt sich somit folgende Vorgangsweise:
1. Eigentümer von verbotenen Schusswaffen oder Schusswaffen der Kat. B oder C, sowie Eigentümer von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, können zugunsten der Republik Österreich auf das Eigentum an ihren Schusswaffen verzichten. Der Verzicht kann gegenüber jeder Waffenbehörde oder Sicherheitsdienststelle abgegeben werden. Zusätzlich kann, eine Verpflichtung besteht nicht, ein waffenrechtliches Dokument abgegeben werden.
Hiezu kann das Muster der in der Anlage D übermittelten Verzichtserklärung verwendet werden.
2. Unter einem hat der Betroffene die Schusswaffe der Behörde oder Sicherheitsdienststelle zu übergeben. Die Sicherheitsdienststellen haben die abgegebenen Schusswaffen samt Verzichtserklärung ihrer Sicherheitsbehörde vorzulegen.
3. Die abgegebenen Schusswaffen wären von der Waffenbehörde – wie bei verfallenen Schusswaffen - an die Landespolizeidirektion Wien, Logistikabteilung – LA 5 Waffen zusammen mit einer Kopie der Verzichtserklärung zu übermitteln.
Es wird ersucht, für die Übermittlung das Formular „Verfallswaffen“ – siehe Anlage C - zu verwenden.
Aus organisatorischen Gründen können die Schusswaffen nur von
• Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und
• bei Lieferung von mehr als 20 Waffen nur mit tel. Voranmeldung übernommen werden.
4. Eine Kopie der Verzichtserklärung ist im Falle der Abgabe einer verbotenen oder einer Schusswaffe der Kat. B an die Behörde, die die Waffenbesitzkarte oder den Waffenpass ausgestellt hat, im Falle der Abgabe einer Schusswaffe, die Kriegsmaterial ist, an das Bundesministerium für Landesverteidigung zu übermitteln.
Es wird darauf hingewiesen, dass in den Fällen des § 50 Abs.1 WaffG die Regelungen des § 7 hinsichtlich der Abgabemöglichkeit nicht zur Anwendung gelangen. Die Waffen können diesfalls gem. den Bestimmungen des § 50 Abs.3 und Abs. 4 WaffG („goldene Brücke“) abgegeben werden.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: §7 Abs. 1 2. WaffV (Waffe dem Staat "schenken")
Meine doofe Exfrau hat auch bei der nächsten Kontrolle ihren .22.ger Hendpuderer und die WBK abgegeben ......bisserl riskant weil da ständig eingediebelt und vergewaltigt in dem Bezirk wird ..
aber nicht mehr mein Problem
aber nicht mehr mein Problem
Gute Nacht Österreich, alles geht in A...
Re: §7 Abs. 1 2. WaffV (Waffe dem Staat "schenken")
Gibt eh die Polizei die sowas "nach" der Tat verwaltet.
