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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
4 Wochen, es wurde „vergessen“ eine Hierachie der Kategorien im Zuge der wohlüberlegten Novelle zu unser aller Sicherheit zu berücksichtigen
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Wozu? Mittlerweile sollte sich eh jeder ins ZWR einloggen können. Reicht dann ja, wenn er sich im Zuge des Verakufs anmeldet und du das abfotografierst ist das genau so wertvoll, wie das signierte Zeugs. Die machen dort ja auch nichts anderes als das aktuell vorhandene auszudruckenm_a_d hat geschrieben: So 7. Dez 2025, 11:39
Der Käufer schickt Dir aus dem ZWR eine aktuelle Registrierungsbestätigung einer Kat B als PDF, da ist unten eine digitale Signatur mit Datum und Uhrzeit drauf, damit bist Du als Verkäufer auf der sicheren Seite und das hebst Du Dir einfach zusammen mit der Überlassungsmeldung auf. Oder er druckt es vor der Überlassung aus, dann hast Du es in Papierform mit der gleichen Information.
Ich habe seit der Änderung bereits mehrere Waffen so gekauft bzw verkauft und problemlos gemeldet und im ZWR ungetragen bekommen bei verschiedenen BHs und LPD Wien. Geschickt habe ich jeweils nur die Überlassungsmeldung, denn ob der Käufer am Überlassungstag im ZWR etwas in der entsprechenden Kategorie eingetragen hatte, sieht die Behörde ja sowieso im ZWR, das PDF hebe ich mir nur für den Fall der Fälle auf.
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Würde ich genau so handhaben und nicht anders. Kenn ja das Gegenüber genau so nicht wie er mich und würde daher tunlichst vermeiden die Daten per Mail zu versenden. Wenn dann direkt vor Ort bei der Übergabe am Verkaufsort.Joewood hat geschrieben: Di 9. Dez 2025, 09:25Wozu? Mittlerweile sollte sich eh jeder ins ZWR einloggen können. Reicht dann ja, wenn er sich im Zuge des Verakufs anmeldet und du das abfotografierst ist das genau so wertvoll, wie das signierte Zeugs. Die machen dort ja auch nichts anderes als das aktuell vorhandene auszudruckenm_a_d hat geschrieben: So 7. Dez 2025, 11:39
Der Käufer schickt Dir aus dem ZWR eine aktuelle Registrierungsbestätigung einer Kat B als PDF, da ist unten eine digitale Signatur mit Datum und Uhrzeit drauf, damit bist Du als Verkäufer auf der sicheren Seite und das hebst Du Dir einfach zusammen mit der Überlassungsmeldung auf. Oder er druckt es vor der Überlassung aus, dann hast Du es in Papierform mit der gleichen Information.
Ich habe seit der Änderung bereits mehrere Waffen so gekauft bzw verkauft und problemlos gemeldet und im ZWR ungetragen bekommen bei verschiedenen BHs und LPD Wien. Geschickt habe ich jeweils nur die Überlassungsmeldung, denn ob der Käufer am Überlassungstag im ZWR etwas in der entsprechenden Kategorie eingetragen hatte, sieht die Behörde ja sowieso im ZWR, das PDF hebe ich mir nur für den Fall der Fälle auf.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
ich habe meine Vorgehensweise beschrieben, Foto von Handy-Screen mit ZWR des Käufers ist sicher besser als nichts
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
ja, ich denke man kann davon ausgehen dass das ausreicht.m_a_d hat geschrieben: Di 9. Dez 2025, 10:01 ich habe meine Vorgehensweise beschrieben, Foto von Handy-Screen mit ZWR des Käufers ist sicher besser als nichts
aber achtung: ohne erkennbares datum ist es halt nur "irgendein" screenshot
der kann auch schon veraltet sein.
oft ist es am einfachsten einen zur passenden kategorie gehoerigen eintrag anzuklicken und dann dessen ZWR registrierungsnummer zu screenshot-en
denn die ZWR registrierungsnummer ist eine eindeutige nummer die untrennbar mit einem registrierungsdatum verknüpft ist, da muss dann das datum des fotos nicht mehr extra ersichtlich sein
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Gibt es einen Zeitpunkt das man den Verkauf nicht mehr selber der Behörde des Käufers melden kann?
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas
Andreas
Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Ab in Kraft treten der Phase 2 der Novelle.
Vermutlich Frühjahr oder Sommer 2026
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