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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von m_a_d » So 7. Dez 2025, 12:35

4 Wochen, es wurde „vergessen“ eine Hierachie der Kategorien im Zuge der wohlüberlegten Novelle zu unser aller Sicherheit zu berücksichtigen
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Joewood
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Joewood » Di 9. Dez 2025, 09:25

m_a_d hat geschrieben: So 7. Dez 2025, 11:39
Der Käufer schickt Dir aus dem ZWR eine aktuelle Registrierungsbestätigung einer Kat B als PDF, da ist unten eine digitale Signatur mit Datum und Uhrzeit drauf, damit bist Du als Verkäufer auf der sicheren Seite und das hebst Du Dir einfach zusammen mit der Überlassungsmeldung auf. Oder er druckt es vor der Überlassung aus, dann hast Du es in Papierform mit der gleichen Information.
Ich habe seit der Änderung bereits mehrere Waffen so gekauft bzw verkauft und problemlos gemeldet und im ZWR ungetragen bekommen bei verschiedenen BHs und LPD Wien. Geschickt habe ich jeweils nur die Überlassungsmeldung, denn ob der Käufer am Überlassungstag im ZWR etwas in der entsprechenden Kategorie eingetragen hatte, sieht die Behörde ja sowieso im ZWR, das PDF hebe ich mir nur für den Fall der Fälle auf.
Wozu? Mittlerweile sollte sich eh jeder ins ZWR einloggen können. Reicht dann ja, wenn er sich im Zuge des Verakufs anmeldet und du das abfotografierst ist das genau so wertvoll, wie das signierte Zeugs. Die machen dort ja auch nichts anderes als das aktuell vorhandene auszudrucken

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Steppenwolf » Di 9. Dez 2025, 09:52

Joewood hat geschrieben: Di 9. Dez 2025, 09:25
m_a_d hat geschrieben: So 7. Dez 2025, 11:39
Der Käufer schickt Dir aus dem ZWR eine aktuelle Registrierungsbestätigung einer Kat B als PDF, da ist unten eine digitale Signatur mit Datum und Uhrzeit drauf, damit bist Du als Verkäufer auf der sicheren Seite und das hebst Du Dir einfach zusammen mit der Überlassungsmeldung auf. Oder er druckt es vor der Überlassung aus, dann hast Du es in Papierform mit der gleichen Information.
Ich habe seit der Änderung bereits mehrere Waffen so gekauft bzw verkauft und problemlos gemeldet und im ZWR ungetragen bekommen bei verschiedenen BHs und LPD Wien. Geschickt habe ich jeweils nur die Überlassungsmeldung, denn ob der Käufer am Überlassungstag im ZWR etwas in der entsprechenden Kategorie eingetragen hatte, sieht die Behörde ja sowieso im ZWR, das PDF hebe ich mir nur für den Fall der Fälle auf.
Wozu? Mittlerweile sollte sich eh jeder ins ZWR einloggen können. Reicht dann ja, wenn er sich im Zuge des Verakufs anmeldet und du das abfotografierst ist das genau so wertvoll, wie das signierte Zeugs. Die machen dort ja auch nichts anderes als das aktuell vorhandene auszudrucken
Würde ich genau so handhaben und nicht anders. Kenn ja das Gegenüber genau so nicht wie er mich und würde daher tunlichst vermeiden die Daten per Mail zu versenden. Wenn dann direkt vor Ort bei der Übergabe am Verkaufsort.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von m_a_d » Di 9. Dez 2025, 10:01

ich habe meine Vorgehensweise beschrieben, Foto von Handy-Screen mit ZWR des Käufers ist sicher besser als nichts
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von gewo » Di 9. Dez 2025, 12:32

m_a_d hat geschrieben: Di 9. Dez 2025, 10:01 ich habe meine Vorgehensweise beschrieben, Foto von Handy-Screen mit ZWR des Käufers ist sicher besser als nichts
ja, ich denke man kann davon ausgehen dass das ausreicht.

aber achtung: ohne erkennbares datum ist es halt nur "irgendein" screenshot
der kann auch schon veraltet sein.

oft ist es am einfachsten einen zur passenden kategorie gehoerigen eintrag anzuklicken und dann dessen ZWR registrierungsnummer zu screenshot-en
denn die ZWR registrierungsnummer ist eine eindeutige nummer die untrennbar mit einem registrierungsdatum verknüpft ist, da muss dann das datum des fotos nicht mehr extra ersichtlich sein
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von moretti » Di 9. Dez 2025, 18:32

Gibt es einen Zeitpunkt das man den Verkauf nicht mehr selber der Behörde des Käufers melden kann?
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas

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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von gewo » Di 9. Dez 2025, 19:54

Ab in Kraft treten der Phase 2 der Novelle.
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von m_a_d » Mi 10. Dez 2025, 11:12

gewo hat geschrieben: Di 9. Dez 2025, 12:32 aber achtung: ohne erkennbares datum ist es halt nur "irgendein" screenshot
der kann auch schon veraltet sein.
Fotos sind mittlerweile sehr leicht zu manipulieren bzw haben ev das Problem eines fehlenden eindeutigen Datumsbezugs am fotografierten Bildschirm. Ein PDF aus dem ZWR mit Amtssignatur oder ein Ausdruck davon, sind mir daher deutlich lieber, aber jeder wie er mag. Es führen ja GsD viele Wege nach Rom ;-)
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Promo » Mi 10. Dez 2025, 17:24

Ehrlicherweise .. muss man auch irgendwann mal gut sein lassen. BMI sagt selber ZWR Auszug als Kopie reicht. Da steht nix von "maximal 48 Stunden alt". Und vielleicht auch mal das Risiko bewerten. Hat es jemand echt so dringend notwendig die neue Kat.B Waffe in den Händen zu halten und um die 4 Wochen Frist zu übergehen, dass er dafür einen ZWR Auszug fälscht? Vor allem, wenn das dann ohnehin spätestens dann auffällt, wenn die § 28 Meldung an die Behörde erfolgt, und daher sowieso von Amts wegen sein Schwindel aufgedeckt wird? Ist ja dann noch dazu eine Vorsatztat..

Ich hab beim Kat.B Privatverkauf nach 01.11.2025 mir vom Verkäufer einen ZWR Auszug geben lassen, diesen im Anhang beigefügt, und im KV unten in einem Absatz geschrieben:
Der Erwerber bestätigt mit seiner Unterschrift und unter Vorlage seines ZWR-Auszuges vom XX.XX.XXXX (siehe Anhang), dass er zum Zeitpunkt der Übernahme der Waffe im aufrechten Besitz einer oder mehrerer Schusswaffen der Kategorie X ist und daher kein erstmaliger Erwerb im Sinne des § 41f WaffG vorliegt.
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von spareribs » Mi 10. Dez 2025, 18:06

Eh, ihr macht Euch das Leben nur unnötig schwer....
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Steyrer » Mi 10. Dez 2025, 18:32

Haltet mich für Paranoid, aber ich gebe sicher niemanden einen ZWR Ausdruck.
Ich gebe auch kein WBK-Foto ohne Wasserzeichen (mit dem Empfänger drauf!) weiter oder lasse sie kopieren bzw. gut fotografieren.
Mit Ach und Weh eine Registrierungsbestätigung einer Gurke der richtigen Kategorie frisch aus dem ZWR gezogen. Da ist in aktueller Zeitstempel drauf.
Eine Dokumentation, dass die Dokumente vorgezeigt wurden muss doch auch reichen. WBK Nummer, Ausstellungs-Datum und -Behörde auf der Meldung hat bisher auch ohne Kopie genügt.

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Promo » Mi 10. Dez 2025, 18:52

Steyrer hat geschrieben: Mi 10. Dez 2025, 18:32 Haltet mich für Paranoid, aber ich gebe sicher niemanden einen ZWR Ausdruck.
Ich gebe auch kein WBK-Foto ohne Wasserzeichen (mit dem Empfänger drauf!) weiter oder lasse sie kopieren bzw. gut fotografieren.
Mit Ach und Weh eine Registrierungsbestätigung einer Gurke der richtigen Kategorie frisch aus dem ZWR gezogen. Da ist in aktueller Zeitstempel drauf.
Eine Dokumentation, dass die Dokumente vorgezeigt wurden muss doch auch reichen. WBK Nummer, Ausstellungs-Datum und -Behörde auf der Meldung hat bisher auch ohne Kopie genügt.
Halte mich nicht für paranoid, aber wenn der § 41f vorsieht, dass man das überprüfen muss, dann mache ich es eben. Was genau mir vorgelegt wird um das zu bestätigen, ist mir eigentlich egal (ich brauch dazu keinen ZWR Auszug, reicht eh irgendeine Waffe), aber wenn mir jemand einen Zettel zwar zeigt, aber bei der Meldung an seine Behörde das nicht als Kopie dabei haben will, dann klingt es für mich nach "etwas ist faul". Und dann würde ich persönlich zumindest dieser Person keine Waffe der Kat.B verkaufen. Auch wenn das heißt, dass ich die Waffe nicht verkaufen kann (glücklicherweise auch genug Plätze um das sagen zu können).
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Steyrer » Mi 10. Dez 2025, 19:07

Sicher überprüfe ich die Voraussetzung nach Paragr.41f. Bin doch nicht blöd.
Habe auch kein Problem gemeinsam ins ZWR zu schauen. Ich denke damit wärst du in meinem Fall zufrieden. Wie geschrieben, notfalls würdest du ein vor deinen Augen gezogenes Registrierungs-PDF einer Gurke der richtigen Kategorie bekommen. Mit Wasserzeichen ;-)

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von mpterra96 » Mi 10. Dez 2025, 21:16

Ich hab bestimmt schon 3 oder 4 mal gebraucht von Privat gekauft und nie wollte ein Verkäufer meine WBK kopieren, nur kurz ansehen, daten auf den Kaufvertrag und fertig.
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von rider650 » Mi 10. Dez 2025, 22:10

Steyrer hat geschrieben: Mi 10. Dez 2025, 18:32 Haltet mich für Paranoid, aber ich gebe sicher niemanden einen ZWR Ausdruck.
Ich gebe auch kein WBK-Foto ohne Wasserzeichen (mit dem Empfänger drauf!) weiter oder lasse sie kopieren bzw. gut fotografieren.
Mit Ach und Weh eine Registrierungsbestätigung einer Gurke der richtigen Kategorie frisch aus dem ZWR gezogen. Da ist in aktueller Zeitstempel drauf.
Eine Dokumentation, dass die Dokumente vorgezeigt wurden muss doch auch reichen. WBK Nummer, Ausstellungs-Datum und -Behörde auf der Meldung hat bisher auch ohne Kopie genügt.
Ich habe schon eine Menge 'große' Magazine ge- und verkauft. Da ist die Postabwicklung standard, und das Versenden des WBK-Fotos des Erwerbers ebenfalls standard. Jeder von dem ich bis jetzt gekauft habe hat es verlangt, und ich habe es von jedem Käufer verlangt. Wüsste auch nicht wie es anders gehen sollte, da niemand wegen einem oder ein paar depperter Magazine quer durch Österreich fährt. Meine Behörde weiss von dieser Vorgehensweise und ist damit einverstanden.

Ich bin schon ziemlich paranoid und bis jetzt im Leben noch keinem Betrug aufgesessen, aber ich kann mir nicht vorstellen, welche Probleme mir das Versenden eines WBK-Fotos oder eines ZWR-Ausdrucks machen sollte. Falls mir jemand ein nicht authentisches WBK-Foto schicken sollte - ich habe eine Methode, mich davor zu schützen.

Ich habe auch schon eine B-Waffe per Post verkauft, an einen Händler. Der hat mir eine Kopie seiner Handelslizenz gemailt. Man muss sich das Leben nicht komplizierter machen als es eh schon ist.

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