mikonis hat geschrieben: Fr 30. Jan 2026, 14:18
Die von @promo beschriebene Darstellung ist zu akzeptieren, aber für mich in ihrer Umsetzbarkeit nicht nachvollziehbar. Folgendes Beispiel als real Betroffener: ich nutze eine Kategorie A-Waffe, Griffstück mit fix montiertem Magazintrichter, in der IPSC-Standard-Division und mit einem weiteren Griffstück ohne Magazintrichter für IDPA. Melde dieses dann irgendwann bei Wirksamkeit des geplanten Gesetzes.
- welcher Art ist die daraus resultierende Bewilligung? Bescheid? Zubehörplatz? Was ganz anderes?
- wäre es ein Bescheid, müsste er derart formuliert sein, dass ich bei Bedarf (z.B. Defekt) jederzeit eines der beiden Griffstücke ersetzen kann;
- wäre es ein Zubehörteil und auf der WBK (wie sieht sowas derzeit aus?) vermerkt, erledigen den Austausch der Händler und ich ohne Behörde; (diese braucht nicht tätig werden, was ich für einen der wesentlichen Hintergründe des neuen Gesetzesplans halte;)
- nichts derartiges, dann würde ich vermutlich bei der Meldung gleichzeitig einen Antrag auf ein Wechselsystem mit 3 Teilen stellen;
- oder jedesmal bei Ersatz eines der Griffstücke einen neuen Antrag auf Bewilligung und Bescheiderlassung stellen;
Hab noch mal nachgelesen und darf noch mal korrigieren .. die Griffstücke werden auf die vorhandenen Zubehörplätze angerechnet, wenn man dann mehr Zubehörplätze benötigt als vorhanden, dann ist dem Betroffenen eine zusätzliche Bewilligung nach § 23 Abs 3 zu erteilen, die erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist. Es ist damit also eigentlich noch schlimmer, es erfolgt eine Anrechnung auf das was man darf, nur für das was drüber hinaus geht bekommt man eine zusätzliche Genehmigung, die dann verfällt, wenn man verkauft.
Beispiel: 5 Kat.B Plätze, d.h. 10 Zubehörplätze. Wenn von den Zubehörplätzen bereits 8 verbraucht sind und man den Besitz von 4 Griffstücken meldet, dann werden die vorhandenen beiden leeren Zubehörplätze mit Griffstücken aufgefüllt, für die darüber hinaus gehenden zwei Griffstücke bekommt man eine zusätzliche Genehmigung nach § 23 Abs 3, die aber verfällt, sobald man etwas verkauft.
Es gibt übrigens Unterscheidungen, ob man eine waffenrechtliche Urkunde hat, sowie ob diese entsprechend oder nicht entsprechend ist (z.B. wenn ich ein Griffstück für eine Kat.A Waffe iSd § 17 habe, wofür ich aber keinen entsprechenden Kat.A Platz habe). Geregelt ist das im § 58 Abs 23 - 28 (die vielen Absätze, da jeweils Kat.B und Kat.C und je nachdem ob Urkunde oder nicht, Alter, etc.).
Zu deiner konkreten Frage: du darfst deine Zubehörplätze weiterhin für Griffstücke verwenden. Wenn du mehr brauchst, als im Gesetz vorgesehen, dann musst du wie bisher einen Antrag nach § 23 Abs 3 stellen. Ob die Bewilligungspraxis dazu zukünftig restriktiver wird, wird sich noch zeigen.