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Kein Wechselsystem mehr möglich?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Exitus
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?

Beitrag von Exitus » Mo 28. Apr 2025, 20:24

Glock1768 hat geschrieben: Mo 28. Apr 2025, 20:19 Nein, ab bzw bei 5000 Schuss ist eine Meldung an die Behörde zu machen … nicht erst ab 10.000 Schuss

Und es ist auch nicht „bis“ 10.000 Schuss … ab 5000 Schuss Munition ist der Behörde EINMALIG die grosse Menge Munition zu melden … es gibt hier keine erneute Meldung bei je der doppelten Menge an Munition … dies gilt nur bei Schusswaffen!!!
Hast Recht, mein Fehler.
Hatte eine falsche Zahl im Kopf.
Danke für die Korrektur

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Maria
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?

Beitrag von Maria » Do 1. Mai 2025, 09:42

… dies gilt nur bei Schusswaffen!!!
Wie ist es mit Lang Waffen? welche Anzahl ist da erlaubt als Sportschütze? gibt es da auch regeln?
Ich bin eine Frau!
Ich kann machen das du denkst du hättest es gewollt :mrgreen:

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AUG-andy
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?

Beitrag von AUG-andy » Do 1. Mai 2025, 09:50

Maria hat geschrieben: Do 1. Mai 2025, 09:42
… dies gilt nur bei Schusswaffen!!!
Wie ist es mit Lang Waffen? welche Anzahl ist da erlaubt als Sportschütze? gibt es da auch regeln?
Eine Langwaffe ist auch eine "Schusswaffe" !!!
Bei mehr als 20 Stück im räumlichen Nahverhältnis ist eine Meldung an die Behörde zu machen. Aufgeteilt auf mehrere Adressen, sofern nicht im selben Haus, ist allerdings möglich ohne Meldung.

7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§ 41.
(1)Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
(2)Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
(3)Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
MfG
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?

Beitrag von DumbDummy » Do 1. Mai 2025, 21:23

AUG-andy hat geschrieben: Do 1. Mai 2025, 09:50 Bei mehr als 20 Stück im räumlichen Nahverhältnis ist eine Meldung an die Behörde zu machen.
Eine Meldung an die Behörde ist auch schon bei 20 erforderlich - nicht erst bei mehr als 20.

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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?

Beitrag von nils » Mo 23. Feb 2026, 12:03

Erkenntnis des LVwG Burgenland vom 10.12.2025 (stattgebung)

E 050/07/2024.011/005

Kurz Info: Waffenrechtliche Zuverlässigkeit; Wechselsystem; Verkauf nicht als zusammengebaute Waffe; Entzieh...

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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?

Beitrag von gewo » Mo 23. Feb 2026, 12:07

nils hat geschrieben: Mo 23. Feb 2026, 12:03 Erkenntnis des LVwG Burgenland vom 10.12.2025 (stattgebung)

E 050/07/2024.011/005

Kurz Info: Waffenrechtliche Zuverlässigkeit; Wechselsystem; Verkauf nicht als zusammengebaute Waffe; Entzieh...
Offenbar noch nicht im RIS oder
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?

Beitrag von nils » Mo 23. Feb 2026, 12:10


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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?

Beitrag von Master-chief1000 » Mo 23. Feb 2026, 12:50

Interessant ist ja das ihm die Behörde aus der Eintragung Wechselsystem einen Strick drehen wollte.

War eine Eintragung mit Wechselsystem doch bis 2019 völlig legitim oder

Nichts desto trotz hab ich es immer schon relativ fahrlässig gefunden wenn "Wechselsysteme" als Komplettwaffe auf Waffenwillhaben verkauft wurden. Aber jeder wie er meint.

Korrektur: Er hat anscheinend das Wechselsystem bereits Privat gekauft

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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?

Beitrag von titan » Mo 23. Feb 2026, 12:53

Im Ris steht, dass er sie zuhause zusammengebaut hat, um ein Foto anzufertigen und dies so im Inserat beworben hat, dass es sich um ein WS handelt, das keinen Platz benötigt.
Zuletzt geändert von titan am Mo 23. Feb 2026, 12:58, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?

Beitrag von nils » Mo 23. Feb 2026, 12:58

Bitte auch beachten das der Bescheid der BH am 23.05.2024 ergangen ist, damals hatten wir eine andere Erlasslage.

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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?

Beitrag von kawaz » Mo 23. Feb 2026, 13:07

Kann es sein, dass der Herr von einem guten Bekannten angezeigt wurde bzw. der Link an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt wurde? Welche Abfragen sollte die BH bei 'waffengebraucht.at' tätigen?
​Das Gesetz wurde mittlerweile geändert, dennoch tauchen heute noch immer wieder Inserate auf, in denen Wechselsysteme im zusammengebauten Zustand als komplette Waffe abgebildet sind. Dabei wird oft betont, dass es sich um ein Wechselsystem handelt, das keinen Platz auf der Waffenbesitzkarte beansprucht.

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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?

Beitrag von gewo » Mo 23. Feb 2026, 13:44

nils hat geschrieben: Mo 23. Feb 2026, 12:58 Bitte auch beachten das der Bescheid der BH am 23.05.2024 ergangen ist, damals hatten wir eine andere Erlasslage.
Danke für den Link.
Und danke für den Hinweis zum Datum.

Während mir mehrere Urteile bekannt sind wo Staatsanwaltschaften Verfahren von Behörden gegen Händler garnicht erst aufgenommen haben, die vor dem Juli 2024 (vor der zweiten, gegenlautenden Rechtsansicht) alle Teile einer Schusswaffe überlassen aber nur die waffenrelevanten Teile (Wechselsystem) ins ZWR gemeldet haben, ist dieses das erste VwgH Urteil welches ich kenne in dem klargestellt wird, dass Endkunden die solche "kompletierten" Wechselsysteme besitzen diese rechtmässig ohne "Platzbedarf" im Besitz haben, so ferne sie nicht ausserhalb beh. gen. Schiesständezusammengebaut sind

Wer immer in ähnlicher Situation ist bzw in dieses Situation kommt sollte dieses Urteil kennen und in seinem verfahren verwenden.

Neuerlicher Hinweis:
Diese Urteil bezieht sich auf eine Überlassung vor dem Juli 2024.
Wechselsystem-Überlassungen danach (egal ob zwischen Privaten oder durch Händler) können nicht automatisch von dieser Auslegung profitieren.
Es ist aber nicht nur deshalb wahrscheinlich dass es für alle Überlassungen egal zu welchem Zeitpunkt gilt, weil es ja keine Gesetzesänderungen in diesem Punkten gegeben hat, sondern auch weil anlässlich eines BMI Vortrages zugestanden wurde, dass auch wenn in Summe so viele wesentliche Waffenteile besessen werden, dass aus Waffenteilen die als Waffenzubehöre besessen werden weitere Schusswaffen zusammengestellt werden könnten, diese nicht in die genehmigte Stückzahl einzurechnen sind.
Die neuen Bestimmungen über wesentliche Teile gelten aber erst ab irgendwann April/Mai 2026
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?

Beitrag von gewo » Mo 23. Feb 2026, 13:45

Master-chief1000 hat geschrieben: Mo 23. Feb 2026, 12:50 Interessant ist ja das ihm die Behörde aus der Eintragung Wechselsystem einen Strick drehen wollte.
Ist das so?
Ich habs nur kurz überflogen aber der wesentliche vorwurf war doch das zusammenbauen zu hause
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?

Beitrag von rider650 » Mo 23. Feb 2026, 13:46

Die Zusammenfassung: Sie bestätigen, dass Wechselsysteme plus zugehörige Griffstücke kein Problem sind, solange man sie nicht außerhalb behördl. zugelassener Schießstände zusammenbaut.

Der entscheidende Satz:
Aus der Zusammenschau der §§ 2 Abs.2 iVm 25 Abs. 3 WaffG ergibt sich, dass aus den wesentlichen Bestandteilen, die als Zubehör rechtmäßig besessen werden, und anderen (freien) Waffenteilen (z.B. einem Griffstück) - außerhalb von behördlich genehmigten Schießstätten - keine komplette Schusswaffe zusammengesetzt werden darf, wenn dadurch die Anzahl der (komplett zusammengesetzten) Schusswaffen die festgesetzte Anzahl auf der waffenrechtlichen Urkunde übersteigt. Demnach war es dem Bf verwehrt, sein rechtmäßig erworbenes Wechselsystem AREX DELTA (bestehend aus den wesentlichen Bestandteilen Lauf und Verschluss) mit dem ebenfalls von ihm erworbenen Griffstück (freier Waffenteil) am 2.12.2023 in seinem Anwesen zu „einer Pistole“ zusammenzubauen, da hierdurch die festgesetzte Anzahl von 4 Schusswaffen der Kat. B auf seiner Waffenbesitzkarte überschritten worden und kurzfristig auf 5 gestiegen ist. Hätte er diesen Zusammenbau auf einem behördlichen Schießplatz vorgenommen, dort ein Foto von der zusammengebauten Pistole gemacht und diese dann ins Internet gestellt, wäre dies zulässig gewesen, ohne dass es dadurch zu einer Überschreitung der festgelegten Anzahl von Schusswaffen der Kat. B in seiner Waffenbesitzkarte gekommen wäre. Durch den Rückbau der genannten Pistole nach wenigen Minuten, insbesondere nach den Fotoaufnahmen von dieser Waffe, in seine beiden wesentlichen Bestandteile und des Griffstückes sowie deren getrennter Verwahrung, hat der Bf den ordnungsgemäßen Zustand selber wiederhergestellt.
Insbesondere widersprechen sie energisch der Behauptung dieser (und noch etlicher anderer) BHs, dass Wechselsysteme ja schon damals als mehrere Teile hätten gemeldet werden müssen. Sie erkennen richtig, dass die BHs nicht jahrelang 'Wechselsystem' in ihrem eigenen Register fett für jeden Beamten sichtbar stehen lassen und dann auf einmal mit Vorwürfen deswegen kommen können.

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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?

Beitrag von gewo » Mo 23. Feb 2026, 13:54

Gestolpert ist der VwgH über die Waffenmeldung durch den Händler.

Bei Überlassung von kat B zwischen Privaten sind die Privaten per Gesetz VERPFLICHTET diese Überlassung an die Behörde zu melden.
Umgekehrt sind Händler bei Überlassung von kat B zwischen Privaten NICHT ERMÄCHTIGT Änderungen im ZWR einzutragen.

Aber was solls
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