Am Umstand, dass Händler seit ich glaub Sommer 2024 verpflichtet sind die Überlassung einer kompletten Waffe als komplette Waffe im ZWR zu erfassen und nicht als drei wesentliche Teile hat sich nichts geändert.Philipp1 hat geschrieben: Mo 27. Apr 2026, 15:38 An dem Umstand, daß wenn Kat.B..Plätze voll sind, der Waffenhandel keine solche Waffe in jetzt mehr regjstrierungspflichtige Teile zerlegen und so einem Käufer vwrkaufen kann, ändert diese Novelle auch nix, oder?
Weil jetzt wäre dann ja eh (fast) jeder Teil erfasst.
Laut Roadshow Frage (Gartner) ist es aber fuer den Buerger angeblich kein Problem wenn wesentliche Teile besessen werden die in Summe als komplette Waffe Verwendung finden köennen.
Von da her sollte der bestehende (ALT-)Besitz
- eines Verschlusses als wesentliches Waffenteil, und
- eines dazu passenden Gehäuses (Griffstück) als wesentliches Waffenteil, und
- eines dazu passenden Laufs als wesentliches Waffenteil
eigentlich kein Problem sein.
Theoretisch.
Der Haken daran:
1.) Der genannte ändert fallweise seine Meinung.
2.) Die Rechtsmeinung des BMI ist eine qualifizierte Fachmeinung, aber die einzelnen Behörden können dazu auch eine andere Meinung haben (mit den AVG Begriffen "mittelbare Bundesverwaltung" und "doppelte Weisungskette" scheinen vielen Behörden nichts anfangen zu können). Niemand kann eine Behörde in einem Bundesland daran hindern trotz anderslautenden BMI Meinung ein Verfahren gegen einen Waffenbesitzer einzuleiten (ok, genau genommen könnte das BMI das mittels Weisung. Ist aber glaub ich noch nie vorgekommen)
3.) Selbst wenn BMI und Behörde einer Meinung sind steht es allen Gerichten im Instanzenzug (LVWG bzw VFGH) jederzeit frei einen Handlung die sowohl BMI als auch Behörde als "in Ordnung" betrachten als Verstoss zu werten und den Betreffenden trotzdem verurteilen.



