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Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von gewo » Mo 27. Apr 2026, 17:28

Philipp1 hat geschrieben: Mo 27. Apr 2026, 15:38 An dem Umstand, daß wenn Kat.B..Plätze voll sind, der Waffenhandel keine solche Waffe in jetzt mehr regjstrierungspflichtige Teile zerlegen und so einem Käufer vwrkaufen kann, ändert diese Novelle auch nix, oder?

Weil jetzt wäre dann ja eh (fast) jeder Teil erfasst.
Am Umstand, dass Händler seit ich glaub Sommer 2024 verpflichtet sind die Überlassung einer kompletten Waffe als komplette Waffe im ZWR zu erfassen und nicht als drei wesentliche Teile hat sich nichts geändert.

Laut Roadshow Frage (Gartner) ist es aber fuer den Buerger angeblich kein Problem wenn wesentliche Teile besessen werden die in Summe als komplette Waffe Verwendung finden köennen.

Von da her sollte der bestehende (ALT-)Besitz
- eines Verschlusses als wesentliches Waffenteil, und
- eines dazu passenden Gehäuses (Griffstück) als wesentliches Waffenteil, und
- eines dazu passenden Laufs als wesentliches Waffenteil
eigentlich kein Problem sein.

Theoretisch.

Der Haken daran:
1.) Der genannte ändert fallweise seine Meinung.
2.) Die Rechtsmeinung des BMI ist eine qualifizierte Fachmeinung, aber die einzelnen Behörden können dazu auch eine andere Meinung haben (mit den AVG Begriffen "mittelbare Bundesverwaltung" und "doppelte Weisungskette" scheinen vielen Behörden nichts anfangen zu können). Niemand kann eine Behörde in einem Bundesland daran hindern trotz anderslautenden BMI Meinung ein Verfahren gegen einen Waffenbesitzer einzuleiten (ok, genau genommen könnte das BMI das mittels Weisung. Ist aber glaub ich noch nie vorgekommen)
3.) Selbst wenn BMI und Behörde einer Meinung sind steht es allen Gerichten im Instanzenzug (LVWG bzw VFGH) jederzeit frei einen Handlung die sowohl BMI als auch Behörde als "in Ordnung" betrachten als Verstoss zu werten und den Betreffenden trotzdem verurteilen.
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von befluegeltkostbarer » Mo 27. Apr 2026, 17:53

Und bei Händler A Lower und bei Händler B alles für den Upper kaufen geht?

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von eierkopf » Mo 27. Apr 2026, 19:46

Hatte im Hinterkopf in meinem Eierkopf das es da ein Urteil gab (wegen Wechselsystem+Griffstück besitzen. Klar da is auch anderer Sachverhalt drin)

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 011_005_00

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von DOUBLEACTION » Mo 27. Apr 2026, 20:10

befluegeltkostbarer hat geschrieben: Mo 27. Apr 2026, 17:53 Und bei Händler A Lower und bei Händler B alles für den Upper kaufen geht?
Aus Sicht des Händlers:
Solange Händler A nicht weiss dass Du vorhast bei Händler B die Ergänzungsteile zu kaufen ist es für den Händler unbedenklich.

Aus Sicht des Waffenbesitzers:
Ich weiss es nicht.
So ein Vorgang untergräbt bis zu einem gewissen Grad die Stückzahlregelung.
Es steht eine Unstatthaftigkeit im Raum.
Soweit ich weiss haben mehrere Behörden in NÖ versucht Waffenbesitzern eine Umgehungshandlung vorzuwerfen deshalb.
Soweit mir bekannt hat die Instanz alle Urteile gekippt.
Hat aber alles "Altbesitz" betroffen, der unter der alten BMI Bestätigung "getrennte Ausfolgung einer Waffe als wesentlicher Teil zulässig" gekauft wurden.....
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Trugor » Mo 27. Apr 2026, 21:29

Wie ist das jetzt mit zB einer Glock und neuem Lauf:

Ich möchte den originalen Lauf durch einen Gewindelauf wechseln und den „alten“ hergeben. Hab ich dann (wie gehabt) Waffe + Zubehört (minus einem Lauf, falls ich den verwerte), oder kann man das dann zusammenführen als eine Waffe?

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von gewo » Mo 27. Apr 2026, 21:44

Trugor hat geschrieben: Mo 27. Apr 2026, 21:29 Wie ist das jetzt mit zB einer Glock und neuem Lauf:

Ich möchte den originalen Lauf durch einen Gewindelauf wechseln und den „alten“ hergeben. Hab ich dann (wie gehabt) Waffe + Zubehört (minus einem Lauf, falls ich den verwerte), oder kann man das dann zusammenführen als eine Waffe?
Lauftausch geht wie immer.

Ein Lauf kommt dazu.
Seriennummerngruppierung der Waffe wird geaendert.

Ein Lauf bleibt als wesentlicher Teil zum
- behalten
- verkaufen
- abgeben
was auch immer halt
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von befluegeltkostbarer » Mo 27. Apr 2026, 21:57

DOUBLEACTION hat geschrieben: Mo 27. Apr 2026, 20:10
befluegeltkostbarer hat geschrieben: Mo 27. Apr 2026, 17:53 Und bei Händler A Lower und bei Händler B alles für den Upper kaufen geht?
Aus Sicht des Händlers:
Solange Händler A nicht weiss dass Du vorhast bei Händler B die Ergänzungsteile zu kaufen ist es für den Händler unbedenklich.

Aus Sicht des Waffenbesitzers:
Ich weiss es nicht.
So ein Vorgang untergräbt bis zu einem gewissen Grad die Stückzahlregelung.
Es steht eine Unstatthaftigkeit im Raum.
Soweit ich weiss haben mehrere Behörden in NÖ versucht Waffenbesitzern eine Umgehungshandlung vorzuwerfen deshalb.
Soweit mir bekannt hat die Instanz alle Urteile gekippt.
Hat aber alles "Altbesitz" betroffen, der unter der alten BMI Bestätigung "getrennte Ausfolgung einer Waffe als wesentlicher Teil zulässig" gekauft wurden.....
Wird spanned wenn dann ein Haufen "passende" Wechselsysteme nachgemeldet werden... aber bis 28.4.27 wissen wir mehr, Freiwillige vor....

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von rider650 » Di 28. Apr 2026, 07:16

befluegeltkostbarer hat geschrieben: Mo 27. Apr 2026, 21:57 ...
Wird spanned wenn dann ein Haufen "passende" Wechselsysteme nachgemeldet werden... aber bis 28.4.27 wissen wir mehr, Freiwillige vor....
Die Wechselsysteme sind schon gemeldet. Die Lower und Griffstücke werden neu gemeldet, in einem Jahr dann kurz vor Fristablauf. Nachgemeldet wird nichts.

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von befluegeltkostbarer » Di 28. Apr 2026, 07:45

Stimmt natürlich, aber ob dir die Behörde dann Stückzahlbeschränkungsumgehung vorwerfen kann wenn sich eine komplette Waffe ergeben könnte bleibt offen
Andere Frage, angenommen ich fülle jetzt freie Plätze mit Griffstücken auf, Zusatzplatz dann für Upper etc. , dann verkaufe ich alle Griffstücke, rückt dann der Upper auf den regulären Platz nach, oder bleibt er auf dem Zusatzplatz? Klingt konstruiert, ist aber eine Überlegung...

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Glock1768 » Di 28. Apr 2026, 08:09

Bleibt zubehörplatz
Zuletzt geändert von Glock1768 am Di 28. Apr 2026, 13:15, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Promo » Di 28. Apr 2026, 10:20

Trugor hat geschrieben: Mo 27. Apr 2026, 21:29 Wie ist das jetzt mit zB einer Glock und neuem Lauf:

Ich möchte den originalen Lauf durch einen Gewindelauf wechseln und den „alten“ hergeben. Hab ich dann (wie gehabt) Waffe + Zubehört (minus einem Lauf, falls ich den verwerte), oder kann man das dann zusammenführen als eine Waffe?
Nach meinem Dafürhalten muss der von dir geplant abzugebende (originale) Lauf dann vor Weiterverkauf nach SchKG mit allen Informationen gekennzeichnet werden.
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Tical » Di 28. Apr 2026, 12:47

Wenn ich jetzt einen Zweiten Verschluss haben will der einen Optic Cut hat und nur den lauf Umstecken muss um zwischen Kimme und Korn oder Rotpunkt zu wechseln.
Zählt das dann nach wie vor als Zubehör (da nur 1 Teil) oder ist das trotzdem ein Wechselsystem 🤔
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von rider650 » Di 28. Apr 2026, 13:04

Tical hat geschrieben: Di 28. Apr 2026, 12:47 Wenn ich jetzt einen Zweiten Verschluss haben will der einen Optic Cut hat und nur den lauf Umstecken muss um zwischen Kimme und Korn oder Rotpunkt zu wechseln.
Zählt das dann nach wie vor als Zubehör (da nur 1 Teil) oder ist das trotzdem ein Wechselsystem 🤔
Es gibt keine neuen Wechselsysteme mehr, also ist es Zubehör. Wer jetzt kein Wechselsystem eingetragen hat, der wird auch keins mehr bekommen.

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von titan » Di 28. Apr 2026, 13:31

Wobei es da schon Möglichkeiten gibt.. wenn es nicht einfach zerlegbar ist..

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von rider650 » Di 28. Apr 2026, 16:07

titan hat geschrieben: Di 28. Apr 2026, 15:25 Den "Leitfaden" findet man auch auf der Seite der WKO. Man sollte den aber keineswegs als vollständige Anleitung betrachten und er ist auch mit Hirn zu lesen. Am Besten mehrmals. Leider wird er nicht sachkundige Personen durchaus überfordern. Manche Teile werden darin leider nicht behandelt. Was man sich dabei gedacht hat, weis niemand.

https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... gesetz.pdf
Das gröbste sollte damit schon verhindert werden - z.B. dass sie Dustcover von AKs als 'Gehäuseoberteil' registrieren wollen.

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