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Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Eine Frage bezüglich den Privatverkauf von meldepflichtigen Zubehörteilen wie einem WS auf .22lr:
Muss das nun über einen Waffenhändler laufen oder geht das noch direkt über Privat?
Muss das nun über einen Waffenhändler laufen oder geht das noch direkt über Privat?
.22lr, 9mm, .38/.357Magnum, .45ACP .223Rem, .300AAC, .300WM, 8x50R, .44VL
IPSC: Revolver, Mini Rifle, 22lr-Pistol,- SSLG, SGKP/FFW, Royal Cup
HSV Wien
Wiederladen .223Rem, 9mm, .45ACP, .300WM
Schmeisser, Glock, Bergara, Steyr, KMR, CZ, S&W, Tippmann
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Es geht nichts mehr Privat-Privat.mpterra96 hat geschrieben: Mi 6. Mai 2026, 11:42 Eine Frage bezüglich den Privatverkauf von meldepflichtigen Zubehörteilen wie einem WS auf .22lr:
Muss das nun über einen Waffenhändler laufen oder geht das noch direkt über Privat?
Nur noch über den Händler.
Wird doch schon tagelang darüber geschrieben hier im Forum.
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Die Realität sieht aber anders aus.AUG-andy hat geschrieben: Mi 6. Mai 2026, 10:29 Du wirst zwar ein paar ungemütliche Tage damit verbringen mit einem guten Anwalt deine Unschuld zu beweisen.
582 Tage U-Haft wegen Betrugsverdacht. Nach Freispruch gab es 14.250 € Haftentschädigung:
https://www.nachrichten.at/panorama/chr ... 58,3912032
5 Monate wegen angeblichen Mordversuch:
https://kurier.at/chronik/burgenland/un ... /403063614
Erst nachdem er seine Strafe wegen Mordes abgesessen hat stellte sich heraus das er es nicht war. Wiederaufnahme wurde aber verweigert - dann hätte der Staat nämlich Haftentschädigung zahlen müssen. Aber als Reaktion auf diesen Fall wurde der Tagessatz für die Haftentschädigung deutlich reduziert
https://www.krone.at/333162
Und das sind nur Fälle wo man die Unschuld herausgefunden hat. Es gibt bestimmt genug Fälle wo das nicht der Fall ist !
Und natürlich auch jede Menge Justizirrtümer.
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen.Poirot hat geschrieben: Mo 4. Mai 2026, 20:06Maximale Kriminalisierung ist das Ziel.rhodium hat geschrieben: Mo 4. Mai 2026, 19:52 Naja bei den Pumpguns kann man ja davon ausgehen, dass mittlerweile auch der Letzte weiß, dass dieser verboten (= Kat. A) sind. Wie erfährt aber ein Griffstückbesitzer von seinem Glück? Da gibt es sicher Altbestand ohne Ende, von irgendwelchen „Sondlern“
und dergleichen Sammler mal ganz abgesehen.
Das gleiche Spiel wird man mit den Taschenmessern schrittweise durchziehen.
Mit Dickpics usw.
Mit Sex, Einwilligung usw.
Mit Bargeld, Goldmünzen usw.
Und natürlich bei Äußerungen in social Media, Messengern...
Total verrückt wie ein demokratisches System sich gegen seine Bürger richtet unter dem Deckmantel sie schützen zu wollen![]()
Burke (1729–1797)
Ich bin eine Frau!
Ich kann machen das du denkst du hättest es gewollt
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Dickpics und Sex mit Einwilligung vergleichst du damit? Also wirklich, das geht gar nicht. Sexuelle Belästigung gehört bestraft. Punkt. Ende. Aus.Poirot hat geschrieben: Mo 4. Mai 2026, 20:06Maximale Kriminalisierung ist das Ziel.rhodium hat geschrieben: Mo 4. Mai 2026, 19:52 Naja bei den Pumpguns kann man ja davon ausgehen, dass mittlerweile auch der Letzte weiß, dass dieser verboten (= Kat. A) sind. Wie erfährt aber ein Griffstückbesitzer von seinem Glück? Da gibt es sicher Altbestand ohne Ende, von irgendwelchen „Sondlern“
und dergleichen Sammler mal ganz abgesehen.
Das gleiche Spiel wird man mit den Taschenmessern schrittweise durchziehen.
Mit Dickpics usw.
Mit Sex, Einwilligung usw.
Mit Bargeld, Goldmünzen usw.
Und natürlich bei Äußerungen in social Media, Messengern...
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Mary, ich glaub´ den Satz hast aber falsch verstanden.Maria hat geschrieben: Fr 15. Mai 2026, 18:38
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Burke (1729–1797)
Weil die Guten wollen das du deine Waffen abgibst, nicht mit dem Auto fährst, kein Fleisch isst, das noch mehr Pseudoflüchtlinge über uns herfallen, das noch mehr von deinem sauerverdienten Geld an dubios NGO´s "gespendet" wird, ...........
Die Liste ist endlos.
Das alles wollen die Guten von dir.........
Also schau mal über den Tellerrand
Oder glaubst du das die heutige Welt mit jener vor 300 Jahren vergleichbar ist?
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Sexuelle Belästigung absolut, keine Frage … nur, was ist das? Wo beginnt es? Wo endet es?MannOMann hat geschrieben: Fr 15. Mai 2026, 18:50
Dickpics und Sex mit Einwilligung vergleichst du damit? Also wirklich, das geht gar nicht. Sexuelle Belästigung gehört bestraft. Punkt. Ende. Aus.
Was heute schon darunter fällt, da kann man sich nur noch an den Kopf greifen … und ja, da wird es sehr sehr gefährlich für uns alle und für einen Rechtsstaat sowieso!!!
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Frage zu §58 (30a):
(30a)Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, bei der es sich um keine Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 handelt, und die nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 beizubringen, wobei der Waffenbehörde im Vorhinein jener klinisch-psychologische Gutachter bekanntzugeben ist, der dieses Gutachten erstellen wird....
Ist es möglich, dieses Gutachten bereits jetzt zu absolvieren? Ich habe ziemlich ausführlich gesucht und in diversen Stellungnahmen und Informationsschreiben sowie im Gesetz selbst nichts gefunden, was dem entgegenstehen oder bestimmte Fristen vorgeben würde.
LG
(30a)Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, bei der es sich um keine Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 handelt, und die nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 beizubringen, wobei der Waffenbehörde im Vorhinein jener klinisch-psychologische Gutachter bekanntzugeben ist, der dieses Gutachten erstellen wird....
Ist es möglich, dieses Gutachten bereits jetzt zu absolvieren? Ich habe ziemlich ausführlich gesucht und in diversen Stellungnahmen und Informationsschreiben sowie im Gesetz selbst nichts gefunden, was dem entgegenstehen oder bestimmte Fristen vorgeben würde.
LG
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
"[..] bis zur [..]" würde dies ermöglichen; es sieht dabei nur einen spätestmöglichen Zeitpunkt vor, aber keinen frühestmöglichen Zeitpunkt. Nachdem aber ohnedies der Gutachter vorab der Behörde mitgeteilt werden muss, findet daher sowieso eine Abstimmung mit der Behörde diesbezüglich statt.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Gute Menschen und "Gut-Menschen" sind aber schon zwei Paar verschiedene SchuheFdH22 hat geschrieben: Fr 15. Mai 2026, 20:08Mary, ich glaub´ den Satz hast aber falsch verstanden.Maria hat geschrieben: Fr 15. Mai 2026, 18:38
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Burke (1729–1797)
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"Ich besitze vielleicht die Reife, dir zu verzeihen - aber sicher nicht die Dummheit, dir noch einmal zu vertrauen"
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Das Wissen wir beide.Wolf1971 hat geschrieben: Mi 10. Jun 2026, 15:36Gute Menschen und "Gut-Menschen" sind aber schon zwei Paar verschiedene SchuheFdH22 hat geschrieben: Fr 15. Mai 2026, 20:08Mary, ich glaub´ den Satz hast aber falsch verstanden.Maria hat geschrieben: Fr 15. Mai 2026, 18:38
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen.
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Weil die Guten wollen das du deine Waffen abgibst, nicht mit dem Auto fährst, kein Fleisch isst, das noch mehr Pseudoflüchtlinge über uns herfallen, das noch mehr von deinem sauerverdienten Geld an dubios NGO´s "gespendet" wird, ...........
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Ich hab´s nur umgangssprachlich (für die Mary) übersetzt
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Verstehe ich das richtig, dass Personen, die im Zeitraum Juni 2025 bis April 2026 den alten, einfachen Psychotest gemacht haben, eine WBK beantragt und erhalten haben, nunmehr mit diesem Paragrafen aufgefordert werden, ehebaldigst einen neuen, umfassenden Psychotest zu machen und vorzulegen, damit sie nicht 2030/31 ihre WBK abgeben müssen, im Falle sie bei diesem nicht vorher bekanntgegebenem Überprüfungstermin nichts (neuer Psychotest) vorweisen können?Promo hat geschrieben: Mi 10. Jun 2026, 14:20 "[..] bis zur [..]" würde dies ermöglichen; es sieht dabei nur einen spätestmöglichen Zeitpunkt vor, aber keinen frühestmöglichen Zeitpunkt. Nachdem aber ohnedies der Gutachter vorab der Behörde mitgeteilt werden muss, findet daher sowieso eine Abstimmung mit der Behörde diesbezüglich statt.

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Du verstehst es richtig. Wenn man keinen weiteren Test vorlegt wird es wohl "Probleme" bei der nächsten Verlässlichkeitsprüfung (alle 5 Jahre) geben.mikonis hat geschrieben: Mi 10. Jun 2026, 23:26Verstehe ich das richtig, dass Personen, die im Zeitraum Juni 2025 bis April 2026 den alten, einfachen Psychotest gemacht haben, eine WBK beantragt und erhalten haben, nunmehr mit diesem Paragrafen aufgefordert werden, ehebaldigst einen neuen, umfassenden Psychotest zu machen und vorzulegen, damit sie nicht 2030/31 ihre WBK abgeben müssen, im Falle sie bei diesem nicht vorher bekanntgegebenem Überprüfungstermin nichts (neuer Psychotest) vorweisen können?Promo hat geschrieben: Mi 10. Jun 2026, 14:20 "[..] bis zur [..]" würde dies ermöglichen; es sieht dabei nur einen spätestmöglichen Zeitpunkt vor, aber keinen frühestmöglichen Zeitpunkt. Nachdem aber ohnedies der Gutachter vorab der Behörde mitgeteilt werden muss, findet daher sowieso eine Abstimmung mit der Behörde diesbezüglich statt.
So viel zu der Aussage mancher Forumsteilnehmer, das "Altbestand" und ausgestellte Bescheide eh immer sicher sind.
Gerüchteweise wollen ein paar Leute gegen die Regelung klagen, da rückwirkend und somit illegal. Mal sehen ob wirklich Jemand klagt und was dabei rauskommt.
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Hallo in die Runde,
ich muss hier mal eine Frage zu den Übergangsbestimmungen der neuen Waffengesetz-Novelle stellen.
Vorab: Bitte meine Unwissenheit zu entschuldigen, ich bin kein Jurist, aber logisch nachvollziehbar ist das Ganze für mich nicht mehr.
Zum Hintergrund: Ich habe meine WBK im Dez 25 / Jänner 26 beantragt und ausgestellt bekommen.
Der Ablauf war wie damals vorgeschrieben: Der reguläre Psychotest, der Waffenführerschein, der Antrag bei der Behörde und die Ausstellung. Meine WBK ist unbefristet und hat kein Ablaufdatum.
Nun zu meinem Verständnisproblem mit den neuen Paragrafen:
Verstehe ich das richtig, dass Personen, die genau in diesem Zeitraum (Juni 2025 bis April 2026) ihre WBK erhalten haben, nun quasi „rückwirkend“ schlechter gestellt werden?
Laut den Infos zur Novelle müssen genau diese Besitzer anlässlich der nächsten waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung (die ja ca. 5 Jahre später, also 2030/2031 ansteht) ein neues, umfassenderes psychologisches Gutachten nach den neuen Standards vorlegen.
Das wirft für mich massive Fragen auf:
* Rechtssicherheit: Wie kann ein Gesetz rückwirkend Kriterien für ein bereits rechtmäßig erlangtes, unbefristetes Dokument ändern?
Wenn ein Gesetz im April 2026 in Kraft tritt, sollte es doch für Anträge ab diesem Zeitpunkt gelten.
* Ablauf der Überprüfung: Da die waffenrechtlichen Überprüfungen durch die Polizei oft unangekündigt stattfinden – was passiert, wenn man an Tag X logischerweise noch keinen neuen Test parat hat?
Gibt es da behördliche Fristen zum Nachreichen, oder riskiert man sofort den Entzug wegen mangelnder Verlässlichkeit?
Hat jemand von euch schon nähere Infos von den Landespolizeidirektionen oder Schützenverbänden, wie das in der Praxis gehandhabt werden soll?
Danke für eure Einschätzungen!
ich muss hier mal eine Frage zu den Übergangsbestimmungen der neuen Waffengesetz-Novelle stellen.
Vorab: Bitte meine Unwissenheit zu entschuldigen, ich bin kein Jurist, aber logisch nachvollziehbar ist das Ganze für mich nicht mehr.
Zum Hintergrund: Ich habe meine WBK im Dez 25 / Jänner 26 beantragt und ausgestellt bekommen.
Der Ablauf war wie damals vorgeschrieben: Der reguläre Psychotest, der Waffenführerschein, der Antrag bei der Behörde und die Ausstellung. Meine WBK ist unbefristet und hat kein Ablaufdatum.
Nun zu meinem Verständnisproblem mit den neuen Paragrafen:
Verstehe ich das richtig, dass Personen, die genau in diesem Zeitraum (Juni 2025 bis April 2026) ihre WBK erhalten haben, nun quasi „rückwirkend“ schlechter gestellt werden?
Laut den Infos zur Novelle müssen genau diese Besitzer anlässlich der nächsten waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung (die ja ca. 5 Jahre später, also 2030/2031 ansteht) ein neues, umfassenderes psychologisches Gutachten nach den neuen Standards vorlegen.
Das wirft für mich massive Fragen auf:
* Rechtssicherheit: Wie kann ein Gesetz rückwirkend Kriterien für ein bereits rechtmäßig erlangtes, unbefristetes Dokument ändern?
Wenn ein Gesetz im April 2026 in Kraft tritt, sollte es doch für Anträge ab diesem Zeitpunkt gelten.
* Ablauf der Überprüfung: Da die waffenrechtlichen Überprüfungen durch die Polizei oft unangekündigt stattfinden – was passiert, wenn man an Tag X logischerweise noch keinen neuen Test parat hat?
Gibt es da behördliche Fristen zum Nachreichen, oder riskiert man sofort den Entzug wegen mangelnder Verlässlichkeit?
Hat jemand von euch schon nähere Infos von den Landespolizeidirektionen oder Schützenverbänden, wie das in der Praxis gehandhabt werden soll?
Danke für eure Einschätzungen!
Waffen: WALTHER PDP MATCH FS 5" | LuxDefTec LDT 15 .223 | Messerschmitt AR15-9S | Troy PAR .223 | Rossi Puma Octagon .357 | SAVAGE MK II 22LR | LANDOR PX502 12/76
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Die ersten Problemstellungen tauchen wohl erst auf, wenn einer den neuen Psychotest nicht schafft. Ich glaube nicht, dass es vorher irgendwelche (juristisch haltbare) Festlegungen geben wird. Aber es ist eine interessante Fragestellung und eine persönliche Meinung dazu habe ich.WolfgangR hat geschrieben: Do 11. Jun 2026, 13:01
Nun zu meinem Verständnisproblem mit den neuen Paragrafen: ……..
Du wurdest mE nicht rückwirkend schlechter gestellt, da dir mit der amtlichen Bekanntmachung des Gesetzes im Oktober 2025 bekannt war, dass du einen weiteren Psychotest machen musst. Dein Antrag lag nach diesem Termin. Das „rückwirkende“ trifft vielleicht Personen, die zwischen Juni 2025 und Oktober 2025 angesucht haben. Ein Krampf bleibt das Gesetz trotzdem.
Mit der im Gesetz benannten 5-jährlichen Überprüfungsperiode hast du ziemlich viel Zeit, dich zu informieren und den neuen, umfassenden Psychotest nachzuholen. Wozu braucht es da Nachfristen? Ich würde ihn vermutlich unter folgender Überlegung machen und der Behörde vorher vorweisen: wenn 2030 alles gesetzeskonform abzuhaken ist, sollte nichts das Weiterbestehen der alten, unbefristeten WBK behindern. Eine (auch temporäre) Aufhebung der WBK könnte wie ein Neuantrag, mit Psychotest etc. zu einer Befristung führen.
Deine Absicht, zwischenzeitlich den neuen Psychotest zu machen, ist der Behörde bekannt, da du ja den Psychodok benennen musst. Also muss man das dann auch durchziehen. Mit allen möglichen Konsequenzen.
Edit:
Ich denke, dieser Paragraf ist ein Instrument um alle Neueinsteiger rasch zum neuen, umfassenderen Psychotest zu bringen. Die Zeitspanne, die einem gewährt wird klingt zwar gut, aber die Ungewissheit über das in maximal 5 Jahren ablaufenden Prozedere ist schlecht für neue, ambitionierten Waffenbesitzer. 5 Jahre zuwarten und und bis dahin nichts tun, weder weitere Waffen kaufen oder erben, noch sich sich engagieren und in 5 Jahren aus irgendwelchen Gründen (z.B. Bequemlichkeit) alles wieder abgeben?
Mit dem Mittel der Befristung - mit dem neuen Gesetz ist die nach April 2026 erste WBK generell mit 5 Jahren befristet - hat die Behörde ein starkes Argument, die Besitzer von Übergangs-WBK zum Psychotest zu drängen. Jede mögliche Abweichung vom Übergangsparagrafen hin zum regulären Bewilligungsprozess könnte entsprechend Gesetzestext zur Befristung der WBK führen.




