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Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von twin2000 » Di 23. Jun 2026, 20:56

Martin P hat geschrieben: Di 23. Jun 2026, 20:24
mikonis hat geschrieben: Di 23. Jun 2026, 20:08Ich würde sagen - Ja.

Der § 5 richtet sich nicht an den Inverkehrbringer (Erzeuger, Importeur, Händler) oder ersten Erwerber, wie von dir angenommen, sondern an den nunmehrigen Besitzer, egal der wievielte er ist und wann nach 2018 er die Waffe erworben hat und verpflichtet ihn zur Kennzeichnung unter Einhaltung von § 1 (2), (3) und (7).
Gegen deine Ansicht spricht der Wortlaut des § 5, der ausdrücklich auf den gesamten § 1 und damit auch auf Absatz 1 verweist. Ohne den Verweis würde ich dir vielleicht zustimmen.
Der §5 ist aus 2018.
Das Gesetz wurde jetzte 2026 geändert und es wurde eine zusätzliche Verpflichtung für Endkunden aufgenommen, weil Seitens der EU gefordert.
Der Absatz 1 aus dem §1 wurde übersehen.
Wie so viel im Zug dieser Novelle.

Jetzt können Juristen herumrätseln was mehr wiegt.

Die erstgenannte Bestimmung (die regelmässig auf den gesamten weiteren Gesetzestext zu anzuwenden ist), oder
die zeitlich später vorgenommene Abänderung (auch wenn diese im Widerspruch zu vorhergenannten Bestimmungen steht).

Ich denke es wird die zeitlich aktuellere Bestimmung die schwerwiegendere sein, vor allem da der Widerspruch ja offensichtlich ist.

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Martin P
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Martin P » Di 23. Jun 2026, 22:08

twin2000 hat geschrieben: Di 23. Jun 2026, 20:56Das Gesetz wurde jetzte 2026 geändert und es wurde eine zusätzliche Verpflichtung für Endkunden aufgenommen, weil Seitens der EU gefordert.
Der Absatz 1 aus dem §1 wurde übersehen.
Stimmt nicht, der Verweis auf § 1 wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 57/2025 überhaupt erst in § 5 aufgenommen. In der Stammfassung BGBl. I Nr 117/2020 lautete § 5 wie folgt:

"§ 5. Die Kennzeichnungsvorgaben für Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die zwischen dem 14. September 2018 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als erfüllt, sofern sie den Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 entsprechen."

In der aktuellen Fassung des § 5 steht auch nichts von Endverbrauchern:

"§ 5. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen."

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von mikonis » Di 23. Jun 2026, 23:10

Martin P hat geschrieben: Di 23. Jun 2026, 20:24
mikonis hat geschrieben: Di 23. Jun 2026, 20:08Ich würde sagen - Ja.

Der § 5 richtet sich nicht an den Inverkehrbringer (Erzeuger, Importeur, Händler) oder ersten Erwerber, wie von dir angenommen, sondern an den nunmehrigen Besitzer, egal der wievielte er ist und wann nach 2018 er die Waffe erworben hat und verpflichtet ihn zur Kennzeichnung unter Einhaltung von § 1 (2), (3) und (7).
Gegen deine Ansicht spricht der Wortlaut des § 5, der ausdrücklich auf den gesamten § 1 und damit auch auf Absatz 1 verweist. Ohne den Verweis würde ich dir vielleicht zustimmen.
Du meinst also, der Besitzer einer nicht gekennzeichneten Waffe, welche er nach 2018 erworben hat, ist gemäß § 5 verpflichtet, den ursprünglichen, eventuell vor Jahrzehnten tätigen Importeur zu ermitteln und diesen zu beauftragen, sein Trumm zu kennzeichnen. Gut. Soll sein.

Was unterscheidet nun den Ablauf bei der Kennzeichnung einer nach 2018 erworbenen Waffe durch den Importeur zur Kennzeichnung durch einen beliebigen Händler? Eigentlich nichts. Der Gesetzgeber will bloß eine Kennzeichnung aller Waffen. Wozu also dein Verweis auf Absatz 1?
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Martin P
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Martin P » Mi 24. Jun 2026, 06:16

mikonis hat geschrieben: Di 23. Jun 2026, 23:10Du meinst also, der Besitzer einer nicht gekennzeichneten Waffe, welche er nach 2018 erworben hat, ist gemäß § 5 verpflichtet, den ursprünglichen, eventuell vor Jahrzehnten tätigen Importeur zu ermitteln und diesen zu beauftragen, sein Trumm zu kennzeichnen. Gut. Soll sein.

Was unterscheidet nun den Ablauf bei der Kennzeichnung einer nach 2018 erworbenen Waffe durch den Importeur zur Kennzeichnung durch einen beliebigen Händler? Eigentlich nichts. Der Gesetzgeber will bloß eine Kennzeichnung aller Waffen. Wozu also dein Verweis auf Absatz 1?
Nein, meine ich auch nicht. Wie bereits geschrieben ergibt schon die wörtliche Interpretation der Bestimmung, dass bei bereits in Verkehr gebrachten Waffen keine Kennzeichnungspflicht besteht. Oder anders: eine Waffe, die bereits in Verkehr gebracht worden ist, wird nicht dadurch kennzeichnungspflichtig, indem sie nach dem 14. September 2018 neuerlich veräußert/erworben wird.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Mi 24. Jun 2026, 08:01

Ich denke es wäre sinnvoll hier zum Schusswaffenkennzeichnungsgesetz mal eine auch für juristische Laien verständliche Kurzzusammenfassung zu erstellen. Was, wann, wie, wer usw.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von DOUBLEACTION » Mi 24. Jun 2026, 08:34

Martin P hat geschrieben: Mi 24. Jun 2026, 06:16
mikonis hat geschrieben: Di 23. Jun 2026, 23:10Du meinst also, der Besitzer einer nicht gekennzeichneten Waffe, welche er nach 2018 erworben hat, ist gemäß § 5 verpflichtet, den ursprünglichen, eventuell vor Jahrzehnten tätigen Importeur zu ermitteln und diesen zu beauftragen, sein Trumm zu kennzeichnen. Gut. Soll sein.

Was unterscheidet nun den Ablauf bei der Kennzeichnung einer nach 2018 erworbenen Waffe durch den Importeur zur Kennzeichnung durch einen beliebigen Händler? Eigentlich nichts. Der Gesetzgeber will bloß eine Kennzeichnung aller Waffen. Wozu also dein Verweis auf Absatz 1?
Nein, meine ich auch nicht. Wie bereits geschrieben ergibt schon die wörtliche Interpretation der Bestimmung, dass bei bereits in Verkehr gebrachten Waffen keine Kennzeichnungspflicht besteht. Oder anders: eine Waffe, die bereits in Verkehr gebracht worden ist, wird nicht dadurch kennzeichnungspflichtig, indem sie nach dem 14. September 2018 neuerlich veräußert/erworben wird.
Was hat sich durch die änderung des Schk mit dem angegebenen Stichtag geändert im Vergleich zu vorher.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Martin P » Mi 24. Jun 2026, 08:53

DOUBLEACTION hat geschrieben: Mi 24. Jun 2026, 08:34Was hat sich durch die änderung des Schk mit dem angegebenen Stichtag geändert im Vergleich zu vorher.
Schon, aber im Gesetz steht das nicht so. Ich hätte gern eine juristische Begründung dafür und zwar methodisch sauber.

Ich weiß eh, dass in der Begründung zum Abänderungsantrag AA-26 XXVIII GP "sämtliche" steht, aber im Gesetzestext steht das nicht. Und einstweilen ist es schon noch so, dass der Gesetzestext verbindlich ist und nicht Erläuterungen oder Begründungen.

Denken kann ich mir freilich auch, wie das vor dem VwGH dann ausgehen würde ...

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Promo » Mi 24. Jun 2026, 09:31

@Martin P ich sehe das so wie du, das "Inverkehrbringen" stand auch schon im alten Gesetz drinnen und habe ich schon damals so gesehen.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von twin2000 » Mi 24. Jun 2026, 12:26

Nach meinem Wissensstand:
Bei widersprüchlichen oder unlogischen sich gegenseitig ausschliessenden Gesetzesbestimmungen ist es nicht so, dass diese Paragraphen nicht gelten, sondern es ist - durchaus auch durch Einbeziehung andere Materialen aus der Gesetzeswerdung - die Intention des Gesetzgebers zu ermitteln und danach vorzugehen.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von titan » Mi 24. Jun 2026, 12:28

Es gibt eine Legaldefinition zum Inverkehrbringen auf Österreich.gv.at
Inverkehrbringen
Als Inverkehrbringen wird das erstmalige Bereitstellen einer Ware zum Verkauf oder zur Nutzung bezeichnet, unabhängig davon, ob die Ware entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt wird. Als Bereitstellung gilt bereits die Versendung an die Abnehmerin/den Abnehmer.
https://www.oesterreich.gv.at/de/lexico ... te.9915560

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von twin2000 » Mi 24. Jun 2026, 12:36

Wen es interessiert: Die KI sagt:

Wenn sich 2 Bestimmungen _innerhalb desselben Gesetzes_ widersprechen, nennt man das eine "echte Antinomie". Das kommt selten vor, aber passiert.

*So geht man in AT/DE vor - die klassische Auslegungshierarchie:*

*1. Sprachliche/Wörtliche Auslegung*
Erst Wortlaut prüfen. Manchmal widerspricht sich gar nix, es liegt nur an unklarer Formulierung. "Kann" vs "muss", "und" vs "oder".

*2. Systematische Auslegung*
Gesetz als System lesen. Wo steht welche Norm?
- *Spezialität geht vor Generalität*: §20 Abs.3 schlägt §20 Abs.1 wenn Abs.3 spezielleren Fall regelt. "lex specialis derogat legi generali"
- *Rang im Gesetz*: Oft ist späterer Absatz Korrektur von früherem Absatz. Neueres innerhalb eines Gesetzes bricht älteres.
- *Zusammenhang*: Was regelt das Kapitel/der Abschnitt? Widerspricht es dem Sinn des ganzen Abschnitts?

*3. Historische Auslegung*
Blick in die Materialien: Warum wurde das Gesetz so beschlossen? Gibt’s Erläuternde Bemerkungen, Regierungsvorlage, Protokolle? Was wollte der Gesetzgeber 2020 wirklich regeln?

*4. Teleologische Auslegung = Sinn & Zweck*
Das ist der wichtigste Punkt bei Widersprüchen. Wozu gibt es das Gesetz überhaupt? Welcher Norm-Zweck wird vereitelt wenn man A anwendet, und welcher wenn man B anwendet? Die Norm die den Schutzzweck besser erfüllt, gewinnt meist.

OGH/VfGH sagen: "Der innere Widerspruch ist durch teleologische Reduktion/Ausdehnung aufzulösen."

*5. Verfassungskonforme Auslegung*
Wenn beide Auslegungen möglich sind, nimm die, die mit Verfassung + EU-Recht + EMRK vereinbar ist. Verstoß gegen Gleichheit, Eigentum etc. = diese Auslegung scheidet aus.

*6. Letzter Ausweg: Normenhierarchie im Gesetz selbst*
Wenn nix hilft:
- Spätere Bestimmung bricht frühere = "lex posterior"
- Strafrecht: Im Zweifel für Angeklagten "in dubio pro reo"

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Martin P
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Martin P » Mi 24. Jun 2026, 13:14

twin2000 hat geschrieben: Mi 24. Jun 2026, 12:36 Wen es interessiert: Die KI sagt:

...
Geh bitte, ich hab es schon eingangs geschrieben und das ist der Grund warum ich hier nur alle paar Jahre etwas poste. Niemand braucht hier juristisches Laiengeschwurbel, samt Befragung der KI für eine Erklärung juristischer Methodenlehre.

Die Bestimmung (§ 5) ist eben nicht unklar, sondern eindeutig: Nachkennzeichnung nur gemäß § 1.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Master-chief1000 » Mi 24. Jun 2026, 13:22

Ich bin ja immer noch der Meinung das die ganzen KI Antworten hier eigentlich den Forumsregeln zuwiderlaufen.

Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern.

Die markierten Stellen sind mit einem Sprachmodell nicht vereinbar aber gut ist meine Meinung.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von DOUBLEACTION » Mi 24. Jun 2026, 14:06

Ich halte KI Postings für akzeptabel, wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.

Sie sind oft kompletter unsinn, aber sls Rechergegrundlage sind sie brauchbar.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von DOUBLEACTION » Mi 24. Jun 2026, 14:30

Martin P hat geschrieben: Mi 24. Jun 2026, 13:14
twin2000 hat geschrieben: Mi 24. Jun 2026, 12:36 Wen es interessiert: Die KI sagt:

...
Geh bitte, ich hab es schon eingangs geschrieben und das ist der Grund warum ich hier nur alle paar Jahre etwas poste. Niemand braucht hier juristisches Laiengeschwurbel, samt Befragung der KI für eine Erklärung juristischer Methodenlehre.

Die Bestimmung (§ 5) ist eben nicht unklar, sondern eindeutig: Nachkennzeichnung nur gemäß § 1.
Das eigentlich Thema ist ja, dass jene Waffenbehörden die dazu befragt wurden alle sagen: "Ja, muss nachgekennzeichnet werden."
Den Lesern hier also rundum zu empfehlen die Gesetzesänderung zu ignorieren kann daher nicht einfach so im Raum stehen bleiben.

Es hilt den Usern hier wenig wenn deine Rechtsmeinung dazu eine andere ist.
Selbst wenn Deine Rechtsmeinung richtig wäre - was durchaus denkbar ist - vermute ich wirst Du im Fall des Falles die User hier ned alle pro bono verteidigen und deren Gerichtsgebühren übernehmen, oder?
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