Das Forum wurde auf die aktuellsten Server und Datenbankversionen aktualisert und auf einen schnelleren Server verlegt.
Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.

Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
sch99
9mm Para
9mm Para
Beiträge: 23
Registriert: Mo 1. Nov 2021, 06:36

Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von sch99 » Mi 8. Jul 2026, 15:06

Glock1768 hat geschrieben: Mi 8. Jul 2026, 13:57 Sollte so nicht passen, da wbk und wp zwei dinge sind …
Wie genau machst du das fest?

Im §23 WaffG steht dazu nur:

„(1)Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit Ausstellung der unbefristeten Bewilligung mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.“

Ich sehe hier keine Unterscheidung zwischen WP und WBK. Es scheint um die gesamte Stückzahl zu gehen, oder irre ich mich?

mikonis
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 814
Registriert: Do 25. Jul 2013, 21:16

Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von mikonis » Mi 8. Jul 2026, 15:32

Glock1768 hat geschrieben: Mi 8. Jul 2026, 13:57 Sollte so nicht passen, da wbk und wp zwei dinge sind …
Im §23 steht, dass die Anzahl der Schusswaffen Kategorie B festzulegen ist. Weiter steht darin, dass die Anzahl in WBK und WP festgelegt sind. Es sind also bei der Erweiterung beide Dokumente zu berücksichtigen, was sich in einer Addition der in jedem Dokument jeweils bewilligten Stückanzahl niederschlägt. Weitere Erhöhungen (über 2 oder 5) bedürfen einer besonderen Rechtfertigung (Jagd, Sport), von der uns der Kollege nichts berichtet, daher wird’s schon passen.
Bild

Antworten