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Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
Habe heute zufälligerweise auf der VfGH Website die Normenprüfverfahren durchgeschaut, siehe hier --> https://www.vfgh.gv.at/rechtsprechung/N ... en.de.html
Unter der Nummer 31 ist hier mit GZ 152/2025 ein dem Sachgebiet "Sicherheits- und Polizeirecht" zugeordnetes Normprüfverfahren mit dem Betreff "41 Abs 1 u § 51 Abs 1 Z 8 (WF "eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder") WaffenG 1996, BGBl I 12/1997 (samt engeren Eventualbegehren); Gerichtsantrag" zu finden.
Hat jemand eine Idee, wer dieses beantragt hat, und wo man die Unterlagen dazu findet?
Unter der Nummer 31 ist hier mit GZ 152/2025 ein dem Sachgebiet "Sicherheits- und Polizeirecht" zugeordnetes Normprüfverfahren mit dem Betreff "41 Abs 1 u § 51 Abs 1 Z 8 (WF "eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder") WaffenG 1996, BGBl I 12/1997 (samt engeren Eventualbegehren); Gerichtsantrag" zu finden.
Hat jemand eine Idee, wer dieses beantragt hat, und wo man die Unterlagen dazu findet?
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
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Master-chief1000
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Re: Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
Könntest du als Experte kurz erklären worum es sich bei so einem Normenprüfverfahren handelt, wer sowas in Auftrag geben kann und was daraus resultieren kann. Hab als Laie leider keine Ahnung und auf die schnelle keine gute Quelle gefunden.
Re: Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
Nur ein Teil von dem was die KI sagt:Promo hat geschrieben: Fr 17. Jul 2026, 12:01 Habe heute zufälligerweise auf der VfGH Website die Normenprüfverfahren durchgeschaut, siehe hier --> https://www.vfgh.gv.at/rechtsprechung/N ... en.de.html
Unter der Nummer 31 ist hier mit GZ 152/2025 ein dem Sachgebiet "Sicherheits- und Polizeirecht" zugeordnetes Normprüfverfahren mit dem Betreff "41 Abs 1 u § 51 Abs 1 Z 8 (WF "eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder") WaffenG 1996, BGBl I 12/1997 (samt engeren Eventualbegehren); Gerichtsantrag" zu finden.
Hat jemand eine Idee, wer dieses beantragt hat, und wo man die Unterlagen dazu findet?
Die Strafbestimmung nach § 51 Abs. 1 Z 8 WaffGWer diese Meldung unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die vom antragstellenden Gericht angefochtene Strafbestimmung lautet im Detail:„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer [...] eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder [...].“Die rechtliche Problematik dabei:Das bloße Vergessen oder die verspätete Abgabe einer bürokratischen Meldung führt hier nicht nur zu einer empfindlichen Geldstrafe. Sie löst im Regelfall ein behördliches Verfahren zur Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit aus. Das bedeutet: Ein einziger Meldefehler kann den Entzug der Waffenbesitzkarte und ein Waffenverbot nach sich ziehen................................
Wer hat das Verfahren beantragt?Es handelt sich um einen Gerichtsantrag (ein sogenanntes konkretes Normenkontrollverfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG). Das bedeutet: Das Verfahren wurde von einem ordentlichen Gericht (z. B. einem Landesgericht oder Oberlandesgericht) oder einem Verwaltungsgericht (z. B. einem Landesverwaltungsgericht oder dem Verwaltungsgerichtshof) eingebracht.Keine Privatperson: Ein Bürger oder ein waffenrechtlicher Verband (wie die IWÖ) kann diesen konkreten Antrag nicht direkt gestellt haben.Der Anlass: Ein Gericht hatte einen konkreten Fall auf dem Tisch liegen (z. B. die Beschwerde eines Bürgers gegen eine saftige Geldstrafe, weil er eine Waffe zu spät gemeldet hat). Da das Gericht bei der Entscheidung dieses Falls verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz bekam, musste es das Verfahren unterbrechen und den Antrag beim VfGH einbringen.Anonymität im laufenden Verfahren: Da das Verfahren unter der Zahl G 152/2025 noch beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist, wird das exakte antragstellende Gericht in den öffentlichen Vorab-Übersichten des VfGH aus Datenschutz- und Prozessgründen standardmäßig noch nicht namentlich publiziert.................
Das Gericht argumentiert hierbei mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip: Die Kriminalisierung von rechtstreuen Bürgern wegen eines rein bürokratischen Versäumnisses steht in keinem Verhältnis zum Ziel der öffentlichen Sicherheit.
Re: Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
Für was will man Gesetze prüfen ?
Nachdem das dümmste aller Gesetze, die Corona Impfpflicht, erfolgreich vom Nationalrat beschlossen und Gesetz wurde habe ich jegliche Hoffnung verloren.
Nachdem das dümmste aller Gesetze, die Corona Impfpflicht, erfolgreich vom Nationalrat beschlossen und Gesetz wurde habe ich jegliche Hoffnung verloren.
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masterman04
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Re: Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
Reisende soll man nicht aufhalten... was hält dich dann noch in unserem Land, wenn du damit so unzufrieden bist?Poirot hat geschrieben: Fr 17. Jul 2026, 18:40 Für was will man Gesetze prüfen ?
Nachdem das dümmste aller Gesetze, die Corona Impfpflicht, erfolgreich vom Nationalrat beschlossen und Gesetz wurde habe ich jegliche Hoffnung verloren.
Re: Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
Man darf also, deiner Meinung nach, keine Kritik an Gesetzen / Entscheidungen von Regierungen äußern? Ansonst sollte man sich aus dem Land schleichen?masterman04 hat geschrieben: Sa 18. Jul 2026, 00:20Reisende soll man nicht aufhalten... was hält dich dann noch in unserem Land, wenn du damit so unzufrieden bist?Poirot hat geschrieben: Fr 17. Jul 2026, 18:40 Für was will man Gesetze prüfen ?
Nachdem das dümmste aller Gesetze, die Corona Impfpflicht, erfolgreich vom Nationalrat beschlossen und Gesetz wurde habe ich jegliche Hoffnung verloren.
"Interessanter" Zugang.
Re: Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
Nach der Logik dürfte niemand Verbesserungsvorschläge im eigenen Betrieb machen, sondern müsste sofort kündigen, sobald etwas mit dem Kantinenessen nicht stimmt.masterman04 hat geschrieben: Sa 18. Jul 2026, 00:20 ...
Reisende soll man nicht aufhalten... was hält dich dann noch in unserem Land, wenn du damit so unzufrieden bist?
Außer dass einen mit dem eigenen Land 'etwas' mehr verbindet als mit dem eigenen Betrieb.
Re: Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
Wobei das Kantinenessen im Betrieb im Vergleich zum wichtigen Gesetzgebungsprozess schon eine ganz andere Nummer ist.rider650 hat geschrieben: Sa 18. Jul 2026, 10:11 Nach der Logik dürfte niemand Verbesserungsvorschläge im eigenen Betrieb machen, sondern müsste sofort kündigen, sobald etwas mit dem Kantinenessen nicht stimmt.
Außer dass einen mit dem eigenen Land 'etwas' mehr verbindet als mit dem eigenen Betrieb.
Aber ja, so tickt die heutige Gesellschaft. Wer murrt soll sich schleichen. Was ein Großteil der Gesellschaft anscheinend akzeptiert.
Ich habe es schon verlinkt - in Deutschland denkt man jetzt den nächsten Schritt an.
"Verwaltungsgericht konkretisiert Anforderungen an die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in Folge von Äußerungen in den sozialen Medien"
https://www.all4shooters.com/de/shootin ... t-bericht/
Und als Identifikationswerkzeug wird künftig die EU App dienen, die Schlüssel für den Zugang zu social Media sein wird.
Natürlich nur um das Alter zu verifizieren
https://austria.representation.ec.europ ... 6-04-29_de
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masterman04
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Re: Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
Lies nochmal die erste Frage von Poirot.Jupo hat geschrieben: Sa 18. Jul 2026, 08:57Man darf also, deiner Meinung nach, keine Kritik an Gesetzen / Entscheidungen von Regierungen äußern? Ansonst sollte man sich aus dem Land schleichen?masterman04 hat geschrieben: Sa 18. Jul 2026, 00:20Reisende soll man nicht aufhalten... was hält dich dann noch in unserem Land, wenn du damit so unzufrieden bist?Poirot hat geschrieben: Fr 17. Jul 2026, 18:40 Für was will man Gesetze prüfen ?
Nachdem das dümmste aller Gesetze, die Corona Impfpflicht, erfolgreich vom Nationalrat beschlossen und Gesetz wurde habe ich jegliche Hoffnung verloren.
"Interessanter" Zugang.
Ich habe nur Poirot eine ernst gemeinte Frage gestellt.
Wenn jemand den Rechtsstaat in Frage bzw. Abrede stellt, sollte man ihn doch einfach mal fragen, was ihn dann noch in unserem Land hält. Poirot hält offensichtlich wenig von einer Prüfung von Gesetzen durch eines der drei Höchstgerichte in unserem Land sonst hätte er sich den gesamten Kommentar doch einfach sparen können.
Re: Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
Diesen Vorwurf möchte ich mit Nachdruck zurückweisen.masterman04 hat geschrieben: Sa 18. Jul 2026, 23:27
Wenn jemand den Rechtsstaat in Frage bzw. Abrede stellt
Es ist schon heftig das Zweifel an der Verhältnismäßigkeit von neuen Gesetzen Kritik und sogar Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens zur Folge haben um Kritiker mundtod zu machen.
Re: Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
Mit der Kritik an einzelne Gesetze/Entscheidungen einer Regierung würde ich noch lange kein Infragestellen/Abreden des Rechtsstaats sehen. Das wäre, meiner Meinung, eine ganz andere Baustelle.masterman04 hat geschrieben: Sa 18. Jul 2026, 23:27Lies nochmal die erste Frage von Poirot.Jupo hat geschrieben: Sa 18. Jul 2026, 08:57Man darf also, deiner Meinung nach, keine Kritik an Gesetzen / Entscheidungen von Regierungen äußern? Ansonst sollte man sich aus dem Land schleichen?masterman04 hat geschrieben: Sa 18. Jul 2026, 00:20Reisende soll man nicht aufhalten... was hält dich dann noch in unserem Land, wenn du damit so unzufrieden bist?Poirot hat geschrieben: Fr 17. Jul 2026, 18:40 Für was will man Gesetze prüfen ?
Nachdem das dümmste aller Gesetze, die Corona Impfpflicht, erfolgreich vom Nationalrat beschlossen und Gesetz wurde habe ich jegliche Hoffnung verloren.
"Interessanter" Zugang.
Ich habe nur Poirot eine ernst gemeinte Frage gestellt.
Wenn jemand den Rechtsstaat in Frage bzw. Abrede stellt, sollte man ihn doch einfach mal fragen, was ihn dann noch in unserem Land hält. Poirot hält offensichtlich wenig von einer Prüfung von Gesetzen durch eines der drei Höchstgerichte in unserem Land sonst hätte er sich den gesamten Kommentar doch einfach sparen können.
Re: Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
die Frage ist: ist das jetzt gut oder schlecht für uns?Gadai hat geschrieben: Fr 17. Jul 2026, 18:37 Das Gericht argumentiert hierbei mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip: Die Kriminalisierung von rechtstreuen Bürgern wegen eines rein bürokratischen Versäumnisses steht in keinem Verhältnis zum Ziel der öffentlichen Sicherheit.
Kann man daraus - falls die Entscheidung pro LWB ausfällt - Kapital schlagen und noch andere Gesetzesteils einer derartigen Prüfung unterziehen (lassen)? (Und ja, ich habe gelesen, dass das offensichtlich nur Gerichte können aber bei dem ein oder anderen Verfahren wäre das ja ein potentieller Hebel, wo man ansetzen könnte...)
Re: Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
Es ist ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof wonach er prüfen möge, ob die betreffende Bestimmung verfassungskonform ist, oder nicht. Im gegenständlichen Fall kam der Antrag von einem Gericht. Welches und wieso sieht man leider nicht.Master-chief1000 hat geschrieben: Fr 17. Jul 2026, 17:59 Könntest du als Experte kurz erklären worum es sich bei so einem Normenprüfverfahren handelt, wer sowas in Auftrag geben kann und was daraus resultieren kann. Hab als Laie leider keine Ahnung und auf die schnelle keine gute Quelle gefunden.
Nachdem der Antrag noch vor der WaffG Novelle gestellt wurde, bezieht es sich wohl auf den pre-Novelle § 41 Abs 1 und § 51 Abs 1 Z 8 und hängt wohl vollumfänglich mit der Verwahrung zusammen.
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Re: Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
WaffG §41 Z1 zum Zeitpunkt der Einbringung des Normenprüfungsverfahrens.
(der andere § regelt nur die Bemessung der Strafe für ein vergehen gegen diesen §)
(1)Wer – aus welchem Grunde immer – 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
was DARAN verfassungswidrig sein sollte ...?
Evt. der fehlende Adressat?
Das haben wir hier im Forum schon ewig rumdiskutiert.
Evt. die Frage WEN trifft die Meldepflicht?
Nicht jeder Haushaltsangehörige weiss wie viele Waffen und wieviel Munition andere Haushaltsangehörige gerade in Verwahrung haben.
Von daher ist nicht determiniert wer melden muss.
(der andere § regelt nur die Bemessung der Strafe für ein vergehen gegen diesen §)
(1)Wer – aus welchem Grunde immer – 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
was DARAN verfassungswidrig sein sollte ...?
Evt. der fehlende Adressat?
Das haben wir hier im Forum schon ewig rumdiskutiert.
Evt. die Frage WEN trifft die Meldepflicht?
Nicht jeder Haushaltsangehörige weiss wie viele Waffen und wieviel Munition andere Haushaltsangehörige gerade in Verwahrung haben.
Von daher ist nicht determiniert wer melden muss.
Re: Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
Ich kenne den Antrag nicht, aber auffällig ist, dass eine unterlassene § 41 Abs 1 Meldung über "20 oder mehr Schusswaffen" eine Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs 1 Z 8 ist, somit grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit von einem Gericht fallen würde, hingegen aber hierbei der Antrag sehr wohl von einem Gericht gekommen ist.
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