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Schießen ohne Beschuss
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Schießen ohne Beschuss
Gleich vorweg: hierbei handelt es sich um eine hypothetische Frage; wer nicht weiß, was das Wort "hypothetisch" bedeutet, möge sich mit Kommentaren zurück halten. Mich interessieren auch keine Sicherheitsbelehrungen. Danke.
Nun zu meiner Frage: wie verboten ist es, mit einer Waffe ohne Beschuss zu schießen? Wenn ich das bei mir im abgesicherten Keller mache, gefährde ich nur mich selbst und Versicherungen verweigern mir ggf. die Leistung, falls mir das Ding im Gesicht explodiert. Das ist aber ausschließlich mein Problem. Im Grunde genauso so sehr, wie ein ungesicherter Hochseilakt über angespitzten 1m langen Bambuspfählen im eigenen Garten (ist nicht verboten). Aber was, wenn ein hypothetischer Polizist davon erführe und das anzeigt. Was sind die Konsequenzen?
Wenn ich andere Personen damit gefährde ist schon klar, dass das ggf. strafrechtliche Konsequenzen hat aber alleine im abgesicherten Keller?
Sprich: welche Grundlage gibt es, das zu verweigern/verbieten?
Und warum ich es wissen will? Einfach weil ich neugierig bin. Das muss als Erklärung reichen...
Nun zu meiner Frage: wie verboten ist es, mit einer Waffe ohne Beschuss zu schießen? Wenn ich das bei mir im abgesicherten Keller mache, gefährde ich nur mich selbst und Versicherungen verweigern mir ggf. die Leistung, falls mir das Ding im Gesicht explodiert. Das ist aber ausschließlich mein Problem. Im Grunde genauso so sehr, wie ein ungesicherter Hochseilakt über angespitzten 1m langen Bambuspfählen im eigenen Garten (ist nicht verboten). Aber was, wenn ein hypothetischer Polizist davon erführe und das anzeigt. Was sind die Konsequenzen?
Wenn ich andere Personen damit gefährde ist schon klar, dass das ggf. strafrechtliche Konsequenzen hat aber alleine im abgesicherten Keller?
Sprich: welche Grundlage gibt es, das zu verweigern/verbieten?
Und warum ich es wissen will? Einfach weil ich neugierig bin. Das muss als Erklärung reichen...
Re: Schießen ohne Beschuss
Nachdem jede Waffe vor dem in Verkehr bringen beschossen werden muss, kann es sich nur um eine illegal hergestellte Waffen handeln.
Deshalb ist die Frage in einem Legalwaffenforum wohl etwas unangebracht
Ausnahmen gibt es meines Wissens nur für historische Sammlerwaffen die nicht aktiv benutzt werden.
Deshalb ist die Frage in einem Legalwaffenforum wohl etwas unangebracht
Ausnahmen gibt es meines Wissens nur für historische Sammlerwaffen die nicht aktiv benutzt werden.
Re: Schießen ohne Beschuss
Blödsinn. Es gibt tausende historische Waffen, die bereits in Verkehr gebracht sind und somit nicht beschossen sind.Poirot hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 15:01 Nachdem jede Waffe vor dem in Verkehr bringen beschossen werden muss, kann es sich nur um eine illegal hergestellte Waffen handeln.
Deshalb ist die Frage in einem Legalwaffenforum wohl etwas unangebracht![]()
Ausnahmen gibt es meines Wissens nur für historische Sammlerwaffen die nicht aktiv benutzt werden.
Es gibt tausende Waffen, die nicht mehr beschossen werden (M95, Damastläufe) sowie Waffenteile, die im Einzelnen gar nicht beschossen werden können.. wie denn auch. Das Beschussamt kann niemanden zwingen, einen bereits in Verkehr gebrachten Gegenstand zu beschießen und eine Zerstörung oder Entwertung (man gibt sich ja nicht gerade Mühe mit dem Laser) in Kauf zu nehmen.
Es gibt auch keinen TÜV für Sammlerautos für die Garage.
Die Konsequenzen im Falle einer Waffensprengung können strafrechtlicher Natur (Vorsatz, Körperverletzung) als auch zivilrechtlicher Natur (Sachbeschädigung) als auch waffenrechtlicher Natur (Verurteilung = unzuverlässig etc.) sein.
Re: Schießen ohne Beschuss
Ich dachte, ich hätte alle Eventualitäten abgedecktPoirot hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 15:01 Nachdem jede Waffe vor dem in Verkehr bringen beschossen werden muss, kann es sich nur um eine illegal hergestellte Waffen handeln.
Deshalb ist die Frage in einem Legalwaffenforum wohl etwas unangebracht![]()
Tatsächlich gibt es wohl einen Haufen Weltkriegswaffen, deren Beschuss eigentlich nicht mehr gültig ist; besitze selbst 2 davon. Rein rechtlich wären sie wohl "unbeschossen", hätte ich sie nicht neu beschießen lassen für Bewerbe (Sammlerwert gleich 0, daher egal).
Ebenso werden regelmäßig Waffen mit dem Hinweis "nur für Sammlerzwecke" versteigert, weil kein gültiger Beschuss drauf.
Technisch gesehen sind gewisse Umbauten auch neubeschusspflichtig... Alles nichts illegales...
Re: Schießen ohne Beschuss
Bereits das anbringen eines Mündungsgewindes für den aktuell populären Schalldämpfer erfordet einen Neubeschuss.Joewood hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 15:56 Technisch gesehen sind gewisse Umbauten auch neubeschusspflichtig... Alles nichts illegales...
Mein Tip: kontaktiere ein Beschussamt. Die kennen sich rechtlich auf dem Gebiet bestimmt am besten aus und können deine Frage beantworten.
Re: Schießen ohne Beschuss
Fakt ist dass in der Höchstbelastungsverordnung keinerlei Ausnahmen zum amtlichen Beschuss definiert sind.titan hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 15:37 Es gibt tausende Waffen, die nicht mehr beschossen werden (M95, Damastläufe) sowie Waffenteile, die im Einzelnen gar nicht beschossen werden können.. wie denn auch. Das Beschussamt kann niemanden zwingen, einen bereits in Verkehr gebrachten Gegenstand zu beschießen und eine Zerstörung oder Entwertung (man gibt sich ja nicht gerade Mühe mit dem Laser) in Kauf zu nehmen.
Richtig ist, dass es gängige Praxis ist unbeschossene Waffen als "Sammlerwaffe, nicht schiessfähig, nur als Dekoration und Anschauungsobjekt" zu verkaufen. Passiert vor allem deshalb weil die ganzen "grossen" wie ZB das Dorotheum usw. es einfach machen.
Rechtsgrundlage ist fraglich.
Wenns die erste Anzeige gibt ist es (für den Angezeigten) vorbei damit.
Re: Schießen ohne Beschuss
Wie gesagt... Die hypothetische Schussabgabe erfolgt im abgesicherten Keller. Daher keine Fremdgefährdung möglich.titan hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 15:37 [
Die Konsequenzen im Falle einer Waffensprengung können strafrechtlicher Natur (Vorsatz, Körperverletzung) als auch zivilrechtlicher Natur (Sachbeschädigung) als auch waffenrechtlicher Natur (Verurteilung = unzuverlässig etc.) sein.
Ich weiß schon, dass das Waffenrecht keiner zwingenden Logik folgt aber basierend auf welcher Logik außer "is verboten, daher isses so" könnte ich bei ausschließlicher Eigengefährdung verurteilt werden?
Re: Schießen ohne Beschuss
„Wenn ein Baum im Wald fällt und niemand ist da, der es hört, macht er dann ein Geräusch?“Joewood hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 16:05 Die hypothetische Schussabgabe erfolgt im abgesicherten Keller.
Re: Schießen ohne Beschuss
Ich kann mir nicht vorstellen das dies strafbar ist. Du darfst ja auch mit einem nicht zugelassenen Quad am eigenen Grund fahren. Aus Eigenschutz würde ich die Waffe gründlich inspizieren und nicht gleich mit Muni am Limit füttern. Ich hatte noch nie ein Problem damit und etliche Waffen ohne Beschuss zB aus dem Dorotheum.Joewood hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 14:43 Gleich vorweg: hierbei handelt es sich um eine hypothetische Frage; wer nicht weiß, was das Wort "hypothetisch" bedeutet, möge sich mit Kommentaren zurück halten. Mich interessieren auch keine Sicherheitsbelehrungen. Danke.
Nun zu meiner Frage: wie verboten ist es, mit einer Waffe ohne Beschuss zu schießen? Wenn ich das bei mir im abgesicherten Keller mache, gefährde ich nur mich selbst und Versicherungen verweigern mir ggf. die Leistung, falls mir das Ding im Gesicht explodiert. Das ist aber ausschließlich mein Problem. Im Grunde genauso so sehr, wie ein ungesicherter Hochseilakt über angespitzten 1m langen Bambuspfählen im eigenen Garten (ist nicht verboten). Aber was, wenn ein hypothetischer Polizist davon erführe und das anzeigt. Was sind die Konsequenzen?
Wenn ich andere Personen damit gefährde ist schon klar, dass das ggf. strafrechtliche Konsequenzen hat aber alleine im abgesicherten Keller?
Sprich: welche Grundlage gibt es, das zu verweigern/verbieten?
Und warum ich es wissen will? Einfach weil ich neugierig bin. Das muss als Erklärung reichen...
LG Wolfgang
22 lr,5,7x28,32 S&W long,320 kurz,9mmk,9mm Para,38/357,357 Sig, 350 Legend, 10mmAuto,40S&W,44 Remington Magnum,45ACP,45GAP,454Casull,500 S&W,
36,44VL,12/70
6,5CM,6,5x55SE,223 Remington,308 Win,Palma;243 Win, 6mm PPC, .300 Win Mag

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Re: Schießen ohne Beschuss
Dann nenne mal den Paragraphen, der in Österreich das Herstellen von Waffen verbietet, die du besitzen darfst. Wenn du dir eine Waffe baust und sie behältst, bringst du sie nicht in Verkehr.Poirot hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 15:01 Nachdem jede Waffe vor dem in Verkehr bringen beschossen werden muss, kann es sich nur um eine illegal hergestellte Waffen handeln.
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Re: Schießen ohne Beschuss
Machen wir es mal umgekehrt und nenne du mir den § der es erlaubt.rider650 hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 21:55 Dann nenne mal den Paragraphen, der in Österreich das Herstellen von Waffen verbietet, die du besitzen darfst. Wenn du dir eine Waffe baust und sie behältst, bringst du sie nicht in Verkehr.
Es gibt nämlich auch eine Gewerbeordnung.
Und spätestens bei der Schusswaffenkennzeichnung und der ZWR Meldung wird es eng.
Re: Schießen ohne Beschuss
Muß nicht jede Waffe registriert sein?
Wenn man also selbst etwas baut, kann man es dann beschießen und registrieren lassen?
Wenn man also selbst etwas baut, kann man es dann beschießen und registrieren lassen?


