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WBK aus Erweiterung wird Verlust der WBK

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Gadai
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Re: WBK aus Erweiterung wird Verlust der WBK

Beitrag von Gadai » Do 24. Sep 2026, 09:20

Mathias2702 hat geschrieben: Do 24. Sep 2026, 07:01 Bin gespannt wann etwas kommt.
Auf diese Art von Spannung verzichte ich gerne...
Wenn man den Aufwand an Zeit, Geld und Nerven bedenkt.
Hoffentlich geht es gut aus!

Mathias2702
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Re: WBK aus Erweiterung wird Verlust der WBK

Beitrag von Mathias2702 » Sa 26. Sep 2026, 15:54

Würde ich auch gerne 😂. Aber ich denke der Arztbefund ist eindeutig.

sic210
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Re: WBK aus Erweiterung wird Verlust der WBK

Beitrag von sic210 » Di 29. Sep 2026, 18:34

Das BMI bzw. die Waffenbehörden wollen von den Sozialversicherungen unter Berufung auf die neuen Bestimmungen des WaffG alle möglichen Gesundheitsdaten haben - und zwar nicht nur bei Erstanträgen, sondern jedenfalls auch bei den Überprüfungen alle 5 Jahre ...
Die Diagnosen, die für eine mangelnde Verlässlichkeit abgefragt werden, sind teils nachvollziehbar (schwere psychische Störung, Posttraumatische Belastungungsstörung, Suchtmittelmißbrauch) teil absurd (Auge, Amputationen etc).
Vermutlich ist das durch das Gesetz nicht gedeckt, aber das werden Betroffene erst einmal bei den Gerichtshöfen bis zum VfGH durchfechten müssen.
Jagdkarte ist sicherlich ein gutes Mittel zur Abwehr ...

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Michl9mm
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Re: WBK aus Erweiterung wird Verlust der WBK

Beitrag von Michl9mm » Di 29. Sep 2026, 18:55

sic210 hat geschrieben: Di 29. Sep 2026, 18:34 Das BMI bzw. die Waffenbehörden wollen von den Sozialversicherungen unter Berufung auf die neuen Bestimmungen des WaffG alle möglichen Gesundheitsdaten haben - und zwar nicht nur bei Erstanträgen, sondern jedenfalls auch bei den Überprüfungen alle 5 Jahre ...
Die Diagnosen, die für eine mangelnde Verlässlichkeit abgefragt werden, sind teils nachvollziehbar (schwere psychische Störung, Posttraumatische Belastungungsstörung, Suchtmittelmißbrauch) teil absurd (Auge, Amputationen etc).
Vermutlich ist das durch das Gesetz nicht gedeckt, aber das werden Betroffene erst einmal bei den Gerichtshöfen bis zum VfGH durchfechten müssen.
Jagdkarte ist sicherlich ein gutes Mittel zur Abwehr ...
Quelle?
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Re: WBK aus Erweiterung wird Verlust der WBK

Beitrag von sic210 » Di 29. Sep 2026, 18:56

Es ist so ...

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Re: WBK aus Erweiterung wird Verlust der WBK

Beitrag von balahu » Di 29. Sep 2026, 19:04

sic210 hat geschrieben: Di 29. Sep 2026, 18:34 Das BMI bzw. die Waffenbehörden wollen von den Sozialversicherungen unter Berufung auf die neuen Bestimmungen des WaffG alle möglichen Gesundheitsdaten haben - und zwar nicht nur bei Erstanträgen, sondern jedenfalls auch bei den Überprüfungen alle 5 Jahre ...
Die Diagnosen, die für eine mangelnde Verlässlichkeit abgefragt werden, sind teils nachvollziehbar (schwere psychische Störung, Posttraumatische Belastungungsstörung, Suchtmittelmißbrauch) teil absurd (Auge, Amputationen etc).
Vermutlich ist das durch das Gesetz nicht gedeckt, aber das werden Betroffene erst einmal bei den Gerichtshöfen bis zum VfGH durchfechten müssen.
Es ist durch die Gesetzsnovelle gedeckt.

Aber aus irgendeinem Grund funktioniert es noch nicht.
Der Abgleich wird bis heut amtswegig nicht durchgeführt sondern die Antragsteller werden aufgefordert die entsprechenden Daten selbst bei den Institutionen anzufordern und vorzulegen.

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Re: WBK aus Erweiterung wird Verlust der WBK

Beitrag von Kapselpracker » Di 29. Sep 2026, 19:27

sic210 hat geschrieben: Di 29. Sep 2026, 18:34 Das BMI bzw. die Waffenbehörden wollen von den Sozialversicherungen unter Berufung auf die neuen Bestimmungen des WaffG alle möglichen Gesundheitsdaten haben - und zwar nicht nur bei Erstanträgen, sondern jedenfalls auch bei den Überprüfungen alle 5 Jahre ...
.......
Wenn du schon so etwas in den Raum wirfst dann nenn bitte auch die Quelle, Gesetz, Paragrafen etc.
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Re: WBK aus Erweiterung wird Verlust der WBK

Beitrag von sic210 » Di 29. Sep 2026, 19:43

Ich will jetzt nicht abgehoben erscheinen, es ist so. Jeder kann mit der Information anfangen, was er will. Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz ist für jeden möglich.

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Re: WBK aus Erweiterung wird Verlust der WBK

Beitrag von Amorphous » Di 29. Sep 2026, 19:48

balahu hat geschrieben: Di 29. Sep 2026, 19:04
sic210 hat geschrieben: Di 29. Sep 2026, 18:34 Das BMI bzw. die Waffenbehörden wollen von den Sozialversicherungen unter Berufung auf die neuen Bestimmungen des WaffG alle möglichen Gesundheitsdaten haben - und zwar nicht nur bei Erstanträgen, sondern jedenfalls auch bei den Überprüfungen alle 5 Jahre ...
Die Diagnosen, die für eine mangelnde Verlässlichkeit abgefragt werden, sind teils nachvollziehbar (schwere psychische Störung, Posttraumatische Belastungungsstörung, Suchtmittelmißbrauch) teil absurd (Auge, Amputationen etc).
Vermutlich ist das durch das Gesetz nicht gedeckt, aber das werden Betroffene erst einmal bei den Gerichtshöfen bis zum VfGH durchfechten müssen.
Es ist durch die Gesetzsnovelle gedeckt.

Aber aus irgendeinem Grund funktioniert es noch nicht.
Der Abgleich wird bis heut amtswegig nicht durchgeführt sondern die Antragsteller werden aufgefordert die entsprechenden Daten selbst bei den Institutionen anzufordern und vorzulegen.
Wenn die bloße Existenz der gesetzlichen Ermächtigung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Rahmen einer Verlässlichkeitsprüfung bzw. Überprüfung dafür ausreichen würde, könnte die Waffenbehörde bei diesen jede verfügbare Gesundheitsdatenquelle nach Verlässlichkeitsausschlussgründen durchsuchen. Das kann aus §§ 54 , 56a nicht folgen, sondern muss jeweils einem zulässigen Zweck dienen, auf das Erforderliche beschränkt, verhältnismäßig und gesetzlich ausreichend bestimmt sein. Und gerade bei der Verhältnismäßigkeit, der Erforderlichkeit und der ausreichenden Determinierung haperts. Die anlasslose Exploration aller vorliegenden Gesundheitsdaten bei jeder Verlässlichkeitsüberprüfung ist nicht erforderlich und wäre auch nicht verhältnismäßig. Bei einem konkreten Hinweis/Verdacht schauts anders aus.

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Re: WBK aus Erweiterung wird Verlust der WBK

Beitrag von Michl9mm » Di 29. Sep 2026, 21:38

sic210 hat geschrieben: Di 29. Sep 2026, 18:56Es ist so ...
Wenn du dir dabei so sicher bist, würde ich dich bitten dir die zwei Minuten Zeit zu nehmen den entsprechenden Gesetzestext zu kopieren und ihn hier einzufügen. DANKE!
Es ist so ... güt ned!
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Re: WBK aus Erweiterung wird Verlust der WBK

Beitrag von sic210 » Di 29. Sep 2026, 21:42

Aus § 41a Abs 1 abgeleitet ... Anfragen werden an die Sozialversicherung gestellt ... iVm § 56a Abs 5

7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Prüfung der Verlässlichkeit
§ 41.

(1)Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses hat die Behörde sich davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in § 8 genannten Gründe rechtfertigen. Ein Antragsteller, der nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist, hat das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens darüber beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Antrag ist bereits jener klinisch-psychologischer Gutachter (Abs. 4) bekanntzugeben, der dieses Gutachten erstellen wird.
(2)Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen
1.
binnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, oder
2.
bei einer Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23.
(3)Ergibt ein klinisch-psychologisches Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, hat der Gutachter (Abs. 4) der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von zwölf Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Prüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde zwei Gutachten im Sinne des ersten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des zweiten Gutachtens unzulässig. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass ein Gutachten im Sinne des ersten Satzes einen Inhaber einer Jagdkarte betrifft, so hat sie die Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, darüber zu verständigen.
(4)Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Personen geeignet sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende klinisch-psychologische Gutachten zu erstellen (im Folgenden: Gutachter). In dieser Verordnung sind auch die näheren Bestimmungen über die Erstellung solcher Gutachten, wie insbesondere die dabei einzuhaltende Vorgangsweise, festzulegen, wobei jedenfalls ein Explorationsgespräch und psychologische Testungen vorzusehen sind. Überdies hat der Bundesminister für Inneres eine Liste der Gutachter im Internet zu veröffentlichen.

§ 41a
Text
Überprüfung der Verlässlichkeit
§ 41a.

(1)Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 41 ermächtigt.
(3)Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

Übermittlung personenbezogener Daten
§ 56a.

(1)Die Behörden haben von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten hinsichtlich
1.
der erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß § 37,
2.
auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Ausnahmebewilligungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 2,
3.
auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Bewilligungen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3,
an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln.
(2)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Waffenbehörden nach der StPO, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß §§ 12 oder 13 erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Waffenbehörde.
(3)Die Ermächtigung gemäß Abs. 2 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) ist unzulässig. Zudem dürfen diese Daten nur an andere Waffenbehörden übermittelt werden.
(4)Eine Übermittlung gemäß Abs. 2 und 3 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine molekulargenetische Untersuchung gemäß § 124 StPO ermittelt worden sind.
(5)Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten – einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Insbesondere ist die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 zulässig. Diese Daten dürfen von der Waffenbehörde nur an den gemäß § 41 Abs. 1 bekanntgegebenen Gutachter zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
(6)Die Behörde hat dem gemäß § 41 Abs. 1 bekanntgegebenen Gutachter Daten zu übermitteln, die für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 erforderlich sind, sobald dieser die Behörde verständigt, dass er das jeweilige Gutachten erstellen wird.

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Re: WBK aus Erweiterung wird Verlust der WBK

Beitrag von Poirot » Di 29. Sep 2026, 22:59

Für Senioren könnte es künftig eng werden.
Zum Glück nur bei den bösen Waffen - nicht beim KFZ :lol:

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