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BMI: Glock Trainingswaffen rot; Nachmeldung als Kat B bis 27.4.2027.

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Mr. Danger
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Re: BMI: Glock Trainingswaffen rot; Nachmeldung als Kat B bis 27.4.2027.

Beitrag von Mr. Danger » Mi 17. Jun 2026, 14:48

Promo hat geschrieben: Mi 17. Jun 2026, 14:28
Coolhand1980 hat geschrieben: Mi 17. Jun 2026, 12:39 Da steht nicht, dass eine G17P als Kat. B Waffe gilt.
Da steht, dass das Griffstück gleich dem schwarzen ist und folglich als Kat B zu behandeln ist.
Überlassung nur an WBK Besitzer, Meldung eines Kat B Teils notwendig.
Doch steht es:
DOUBLEACTION hat geschrieben: Di 16. Jun 2026, 16:56 Dies bedeutet, dass eine Glock 17 P („rote Glock“) oder dessen Griffstück allein, unter die Bestimmungen für Schusswaffen der Kat. B fällt und insbesondere nur an Personen überlassen werden darf, die über eine Bewilligung zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe der Kat. B verfügen.
Also Sowohl Griffstück als auch die komplette Glock 17P.
Ihr habt beide recht. Die Glock P wird zu einem wesentlichen Waffenbestandteil Kat B WEIL es ein relevantes Griffstück hat. Somit ist die Glock P oder das Glock P Griffstück meldepflichtig.
Nur weil ich ein Griffstück auf ein freies Teil montiere wird es nicht auch "frei".
Ein Glock P Verschluss ist weiterhin frei!

@GEWO, gibt es was Valides zu den Schnittmodellen?

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Re: BMI: Glock Trainingswaffen rot; Nachmeldung als Kat B bis 27.4.2027.

Beitrag von DOUBLEACTION » Mi 17. Jun 2026, 15:01

Die Schnittmodelle haben mit der Sache nix zu tun. Es wurde nur von Usern hier eine Analogie angedeutet.

Schnittmodelle soweit mir bekannt unverändert:

Werksschnittmodelle (ab Werk als Schnittmodell hergestellt):
Keine Waffeneigenschaft

(bauteilidente) Schnittmodelle welche aus ehemals scharfen Waffen hergestellt wurden:
Bleiben grundsätzlich mal scharfe Waffen.
Mir sind aber Waffenbehörden bekannt welche nach Vorlage eines Gutachtens eines SVs dass die Waffe ihr Waffeneigenschaft verloren hat diese aus dem ZWR löschen
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Re: BMI: Glock Trainingswaffen rot; Nachmeldung als Kat B bis 27.4.2027.

Beitrag von Promo » Mi 17. Jun 2026, 15:03

Das BMI hat in diesem Schreiben explizit festgehalten:
- Die G17P fällt unter die Bestimmungen für Schusswaffen der Kategorie B
- Das Griffstück der G17P fällt unter die Bestimmungen für Schusswaffen der Kategorie B

Schnittmodelle, hier gibt es alte Einstufungen des Amtssachverständigen des BMI (damals noch A. Eder - und dies auch noch zu einer Zeit, wo das BMI selbst für Einstufungen zuständig war, und nicht die lokale Waffenbehörde selbst), wonach diese wenn sie werksmäßig gefertigt wurden jedenfalls nicht als Waffen iSd § 1 WaffG anzusehen sind. Theoretisch wird das Griffstück eines Schnittmodells aber auch auf den Schlitten einer regulären G17 passen. Wird halt wegen der Löcher im Griffstück nicht so angenehm sein damit zu schießen.
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Re: BMI: Glock Trainingswaffen rot; Nachmeldung als Kat B bis 27.4.2027.

Beitrag von spareribs » Mi 17. Jun 2026, 15:10

Irgendwie ein Kasperltheater.....
Gute Nacht Österreich, alles geht in A...:doh:

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Re: BMI: Glock Trainingswaffen rot; Nachmeldung als Kat B bis 27.4.2027.

Beitrag von yoda » Mi 17. Jun 2026, 15:16

Es ist immer so ein Genuss zu sehen, wie ihnen ihre eigene Rechtsauslegung vollkommen egal ist.

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Re: BMI: Glock Trainingswaffen rot; Nachmeldung als Kat B bis 27.4.2027.

Beitrag von Glock1768 » Mi 17. Jun 2026, 16:18

spareribs hat geschrieben: Mi 17. Jun 2026, 15:10 Irgendwie ein Kasperltheater.....
Absolut, nur noch eine Verarsche …

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Re: BMI: Glock Trainingswaffen rot; Nachmeldung als Kat B bis 27.4.2027.

Beitrag von balahu » Do 18. Jun 2026, 13:29

spareribs hat geschrieben: Mi 17. Jun 2026, 14:31 Wie schaut es mit dem blauen FX Griffstück aus ? Habe gottseidank keines mehr....

Die blauen sind nicht 1:1 kompatibel, so wie die roten.
Man kann mit einem Dremel, einigen der originalen Innenteilen und ein paar Gramm 2K Kleber auch blaue Griffstücke in scharfen Waffen verwenden, aber das ist halt ein richtiger Umbau.
Ausfräsen, bohren, kleben.
10 Minuten Arbeit, aber das würde mit den Airsoft- und Schreckschuss- Glocks Griffstücken auch gehen.
Ist egal.
Umbauen kann man alles.

Aber die Schnittmodelle.....
Hat hier wer eines und schon mal versucht ob das unter einem scharfen Verschluss läuft ...?

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Re: BMI: Glock Trainingswaffen rot; Nachmeldung als Kat B bis 27.4.2027.

Beitrag von Sidekix » Fr 19. Jun 2026, 17:05

balahu hat geschrieben: Do 18. Jun 2026, 13:29
spareribs hat geschrieben: Mi 17. Jun 2026, 14:31 Wie schaut es mit dem blauen FX Griffstück aus ? Habe gottseidank keines mehr....

Die blauen sind nicht 1:1 kompatibel, so wie die roten.
das stimmt, aber die Fx Waffen sind generell Kat.B ;)
somit ist ein blaues Griffstück ebenso Zubehör Kat.B

(Ich hab 2)

****

ich denke, die Frage Rotglock wurde beantwortet ;)
Griffstück G17P (rot) = Kat.B Zubehör
Schlitten G17P = keine Waffeneigenschaften

Danke!
Es is wie´s is.....

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Re: BMI: Glock Trainingswaffen rot; Nachmeldung als Kat B bis 27.4.2027.

Beitrag von titan » Mi 24. Jun 2026, 12:37

zum Thema FX, ich sehe diese vom WaffG §1 eigentlich nicht erfasst.
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1.die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2.bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
FX "Waffen" dienen dem Einsatz-Training, setzen aber weder die Angriffs oder Abwehrfähigkeit herunter, noch werden sie bei der Jagd oder im Schießsport verwendet. Wenn sie nicht vom §1 erfasst sind, kann mEn auch §3 nicht gelten.

Ein Schlachtschussapparat hat aus meiner Sicht "mehr" Waffeneigenschaft (sie sind zum Töten gemacht) als eine FX Waffe, unterliegt aber dem Urteil von 2006 zufolge nicht dem WaffG.

Aus dem Urteil:
Rechtssatz
Nach der Legaldefinition des § 1 WaffG kommt es für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe im Sinne des Waffengesetzes auf die objektive Zweckwidmung an ("ihrem Wesen nach dazu bestimmt"); die Funktion, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen, muss dem fraglichen Gegenstand also seinem Wesen nach zukommen. Nicht entscheidend ist hingegen die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstandes. Auch wenn ein Gegenstand "zweckentfremdet" verwendet wird, und dadurch waffenähnliche Wirkungen herbeigeführt werden können, handelt es sich dabei nicht um eine Waffe im Sinne des § 1 WaffG. Dementsprechend ist ein Schlachtschussapparat, der widmungsgemäß zum Töten oder Betäuben von Schlachttieren bestimmt ist, nicht als Waffe im Sinne des § 1 WaffG anzusehen (vgl auch Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996 (1997) 20; Czeppan/Szirba/Szymanski/Grosinger,

Das neue österreichische Waffengesetz2, Anmerkung 5 zu § 1 WaffG).
https://www.ris.bka.gv.at/VwghRechtssat ... eview=True

Insofern sehe ich die Waffeneigenschaft auch bei der roten Glock17P nicht erfüllt.

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