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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 10. Sep 2025, 19:40
von BartimäusOhneBart
Ich hab nur gehört dass da können Bewerbslisten usw usw verlangt werden wenn man die WBK mit Sportschütze Begründet. Aber ob das stimmt weiß ich nicht. Wäre aber sehr gut zu wissen, weil ich die kommenden Tage zur BH mag und dort was angeben muss...

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 10. Sep 2025, 19:43
von BartimäusOhneBart
Google sagt dass ab 2019 strengere Regeln gelten wer als "Sportschütze" angesehen wird. Kann das wer bestätigen? Weil falls ich dann gezwungen bin zu 4 Bewerben im Jahr zu gehen, geb ich lieber nur SV an

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 10. Sep 2025, 20:12
von euvassal
Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 19:24
euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:47
Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:41
euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:40 Mehrmals. Warum?
Hast du Bewerbslisten usw. zeigen müssen?
Ich musste den "regelmäßigen Umgang" nachweisen, so wie es gefordert wird. Anfangs habe ich das mit Bewerbslisten, später mit dem Waffenführerschein getan. Habe niemals gehört, dass Listen gefordert werden.
Ich bin mir sehr sicher das du unter SV geführt wirst denn soweit ich weiß können sie von Dir nach § 11b mehr verlangen.
Aus meiner Sicht regelt §11b, was unter einem "Sportschützen" zu verstehen ist. Wichtig, wenn man z.B. lange Magazine "benötigt". Gibt auch andere Punkte wo das wichtig wird. Woher du allerdings schließt, dass ich regelmäßig an Bewerben teilnehmen,müsste, selbst wenn "Sportschießen" damals als Rechtfertigung im Sinne des Waffg. gegolten hätte, weiß ich nicht. Für mich eine "urban legend".

Was sind deine Quellen? §11b?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 10. Sep 2025, 20:13
von panhandle
Du bekommst am Anfang einmal 2 B Plätze zugestanden.... nach 5 Jahren kannst wiederum um 3 Plätze erweitern...bis hierhin gehts noch ganz ohne "Sportschützen Klimbim".

So einmal der normale Ablauf.

Siehe dazu auch:

Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl
der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf,
festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte
besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der
Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf
höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der
Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind.
Unabhängig davon darf
eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt
wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung
glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere
die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des §
11b
sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der
Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz
ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11
sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.

Das "rote" geht/ging ohne Sportschützen Gschichtl...

Das "grüne" dann mit..... ( Vereinsbestätigung/Listen ect ect. )
bis jetzt zumindest...

g
Willi

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 10. Sep 2025, 20:29
von SectionThree
Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 19:21 Doch, eigentlich schon und genau so ist es auch rauszulesen.
Nein. Ernsthaft, wie kommst du überhaupt darauf? Mein Rechtfertigungsgrund wird ja nicht ungültig, bloß weil es zwei oder mehr gibt – es muss nur mindestens einer vorliegen. Auch ein Sammler darf sich verteidigen; ein Sportschütze auch sammeln.
… hat [Antragstellern] die … eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Rechtfertigung ist ein abstrakter und unzählbarer Begriff. Wer (mindestens) einen Rechtfertigungsgrund anführen kann, hat die Rechtfertigung erbracht, wobei in diesem Fall bloße „Glaubhaftmachung“ genügt. Es ist im Gesetz auch gar nicht abschließend geregelt, wie diese Rechtfertigung auszusehen hat, nur unter welchen Umständen sie jedenfalls als gegeben anzunehmen ist. Es sind auch andere Gründe denkbar, zusätzlich oder ausschließlich.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 10. Sep 2025, 20:32
von SectionThree
BartimäusOhneBart hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 19:40 Ich hab nur gehört dass da können Bewerbslisten usw usw verlangt werden wenn man die WBK mit Sportschütze Begründet.
Nur bei der Erweiterung. Wenn Du mit deinen 2 Plätzen zufrieden bist, musst du niemals irgendwelche Listen vorlegen oder Mitglied in einem Verein werden o.ä.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 10. Sep 2025, 20:34
von Steppenwolf
SectionThree hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 20:29
Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 19:21 Doch, eigentlich schon und genau so ist es auch rauszulesen.
Nein. Ernsthaft, wie kommst du überhaupt darauf? Mein Rechtfertigungsgrund wird ja nicht ungültig, bloß weil es zwei oder mehr gibt – es muss nur mindestens einer vorliegen. Auch ein Sammler darf sich verteidigen; ein Sportschütze auch sammeln.
… hat [Antragstellern] die … eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Rechtfertigung ist ein abstrakter und unzählbarer Begriff. Wer (mindestens) einen Rechtfertigungsgrund anführen kann, hat die Rechtfertigung erbracht, wobei in diesem Fall bloße „Glaubhaftmachung“ genügt. Es ist im Gesetz auch gar nicht abschließend geregelt, wie diese Rechtfertigung auszusehen hat, nur unter welchen Umständen sie jedenfalls als gegeben anzunehmen ist. Es sind auch andere Gründe denkbar, zusätzlich oder ausschließlich.
Das System bei der BH sieht nur 1/ einen Eintrag vor. Eine zweiten müsste man ggfls. handschriftlich nach Ausdruck ergänzen.

Ich hab das System nicht gemacht :lol:

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 10. Sep 2025, 20:45
von SectionThree
Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 20:34 Das System bei der BH sieht nur 1/ einen Eintrag vor. Eine zweiten müsste man ggfls. handschriftlich nach Ausdruck ergänzen.
Das entzieht sich meiner Kenntnis … aber die Auslegung von Gesetzen richtet sich normalerweise nicht nach der Software in der Verwaltung … Schön, dass wir das geklärt haben ;-)

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 10. Sep 2025, 21:25
von eierkopf
Zu meiner Zeit wars beim Erstantrag immer SV (die Behörde hat...).
Danach kannst wenn du möchtest Sportschütze/Sammler werden.
Alles was im Ermessen der Behörde ist möchte man beim Erstantrag ausschliessen.

Ich seh da keine Diskrepanz was der Psychologe beim Kollegen hier geschrieben hat (kann man auch offen kommunizieren).
War damals beim Antrag meiner Frau dabei und lief genauso...

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 10. Sep 2025, 21:47
von RBM
SectionThree hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 20:45
Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 20:34 Das System bei der BH sieht nur 1/ einen Eintrag vor. Eine zweiten müsste man ggfls. handschriftlich nach Ausdruck ergänzen.
Das entzieht sich meiner Kenntnis … aber die Auslegung von Gesetzen richtet sich normalerweise nicht nach der Software in der Verwaltung … Schön, dass wir das geklärt haben ;-)
Es soll ja vorkommen, dass die Software das Gesetz nicht korrekt abbildet….

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 10. Sep 2025, 22:00
von SectionThree
Darauf wollte ich hinaus. Dass „der Computer es nicht kann“ ist jedenfalls kein Argument dafür, dass es nicht zulässig sein soll. Aber mit der Novelle wird eh wieder alles anders …

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 10. Sep 2025, 23:31
von Atscha
BartimäusOhneBart hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 19:40 Ich hab nur gehört dass da können Bewerbslisten usw usw verlangt werden wenn man die WBK mit Sportschütze Begründet. Aber ob das stimmt weiß ich nicht. Wäre aber sehr gut zu wissen, weil ich die kommenden Tage zur BH mag und dort was angeben muss...
Ich habe auch Sportschütze bei der BH angegeben (war letzte Woche dort) und beim Waffenführerschein wurde mir gesagt (wie andere bereits geschrieben haben), dass man Ergebnisse nur bei Erweiterungen im späteren Verlauf braucht, um die Notwendigkeit belegen zu können. Zudem soll es möglich sein, dass man bei der 5-jährigen Kontrolle der Verlässlichkeit auch die Ergebnisse vorlegen kann und somit nicht den Führerschein nochmal machen muss. Sonst einfach Führerschein neu machen und fertig.

Nach §11b wärst du ja auch Sportschütze, wenn du in 12 Monaten durchschnittlich mindestens einmal pro Monat im Verein schießen gehst, das wird wohl drin sein. §11b ist aber nur die Definition dafür und bedeutet nicht, dass du das auch machen musst.
Würde ja ansonsten im Gesetz drin stehen, dass der angegebene Grund überprüft werden muss.