euvassal hat geschrieben: Mo 8. Sep 2025, 09:39
@Hephaistos Vielen Dank für die Antwort.
Also der worst case wäre, wenn die Behörde im Zuge der 5 jährlichen Überprüfung der Verlässlichkeit die Daten abfrägt und jeden mit psychiatrischer Diagnose (egal was) zum neuerlichen Psychotest verdonnert.
Ich wäre auch betroffen (Panikstörung vor 7 Jahren diagnostiziert).
Hephaistos hat geschrieben: Mo 8. Sep 2025, 00:48Im entsprechenden Paragraphen (56) der die Weitergabe von Daten sensibler Natur ermöglicht, steht, dass dem Datenschutz nachgekommen wird, indem nur der im Antrag genannte Gutachter Zugriff auf die Daten erhält( Parag. 56 Abs. 5) Das bedeutet, dass der Einblick in die Daten beim SV-Träger nur für die Verlässlichkeitsprüfung im Rahmen der Antragsstellung möglich ist. Ein fließender, permanenter Datenaustausch würde der Sonderregelung widersprechen, nach der eine Datenweitergabe möglich ist, wenn dies im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Denn wenn jemand seit Jahren eine WBK habe und nie auffällig wurde, besteht dieser Grund nicht.
 
Das ist für mich eben nicht klar. Ist die Behörde im Rahmen der 5 jährlichen Überprüfung der Verlässlichkeit berechtigt, die Daten dahingehend auszuwerten, ob ein gesundheitlich/psychiatrischer Grund vorliegt, die Verlässlichkeit anzuzweifeln oder ist das datenschutzrechtlich nicht möglich.
 
Aus meiner Sicht könnte man das ganze so interpretieren
Die Behörde ist dazu nicht berechtigt. Das wäre ja der fliessende Datenaustausch. Wenn, dann würde das so aussehen. Also ich konstruiere einen Fall:
Bei der fünfjährigen Überprüfung sieht es im Haus aus wie im Saustall. Es stehen Schnapsflaschen rum. Der zu Überprüfende hat eine Fahne.
Oder... Der zu Überprüfende macht während der Prüfung einen sichtlich verwirrten Eindruck oder verhält sich irgendwie auffällig. 
Oder die Behörden beanstanden irgendwas und er reagiert darauf aggressiv etc.. (Häufig reagieren Leute aggressiv, wenn sie im Recht sind. Also sie wissen etwas tatsächlich besser als der Beamte und wollen ihn belehren.)
Was ich mir zusätzlich vorstellen könnte ist, dass ein Führerscheinentzug künftig auch zu einer Anordnung der Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führt.
In diesem Fall könnte eine Überprüfung nach §41 angeordnet werden. Der Betroffene müsste zum Psychotest, in dessen Rahmen der Gutachter Einblick in die Daten bekommen würde.
Die Panikstörung wäre ein Problem, wenn Du jetzt um eine WBK ansuchen würdest. Oder in die Stichtagsregelung fällst und in 5 Jahren den Psychotest wiederholen müsstest.
Bei einer angeordneten Überprüfung wie oben beschrieben könnte sie zum Problem werden, muss aber nicht notwendigerweise zu einem Entziehungsverfahren führen. 
Es gibt hierzu einen Präzedenzfall vom Verwaltungsgerichtshof (Frau bekam Wafffenverbot, da sie in der Vergangenheit Selbstmordabsichten hatte. Gerichtshof entschied, dass diese Absichten auch zum jetzigen Zeitpunkt bestehen müssten, um ein Wafffenverbot zu rechtfertigen.  der 
https://www.jusguide.at/index.php?id=88 ... s%5D=10194
Das Problem bei solchen Fällen ist, dass im  §8 des Waffengesetzes von psychischer Krankheit gesprochen wird. Das ist absichtlich möglichst allgemein gehalten. Hier werden keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Krankheitsbildern gemacht. 
Es bestehen aber schon drastische Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Krankheiten. 
Schizophrenie, Bipolare Störung (vor allem ersten Grades oder Rapid Cycling-Typ), Schizoaffektive Psychose sind andere Geschichten als eine Angststörung, Panikstörung, Essstörungen oder Depressionen. Alleine schon, weil Schizophrenie und Bipolare Störung nicht heilbar und keine vorübergehenden Beschwerden sind.
Früher konnte man in solchen Fällen immer in Berufung gehen. 
Jetzt liegt es im Ermessen des Gutachters zu beurteilen, ob dem Betroffenen die WBK entzogen werden soll oder nicht. Es sieht für mich jetzt nicht aus, als könnte man dagegen berufen.  
Ich könnte mir vorstellen, dass in den nächsten Jahren einige Fälle vor Gericht landen werden, wo Leute zum Beispiel Einspruch dagegen erheben, dass sie kein zweites Gutachten anfordern können. Ist die Frage inwieweit diese Regelung verfassungsrechtlich Bestand hat. 
In Österreich bekommen pro Jahr 800 000 Menschen Psychopharmaka verschrieben. Etwa 65% sind harmlose Antidepressiva aus der Klasse der SSRI. Die haben natürlich irgendeine Diagnose. 7,4 % der Männer und 12,6 % der Frauen litten im Laufe eines Jahres an einer Depression. Angststörungen liegen bei 15%. Das sind im Ganzen dann 35% (alles so ungefähr und überschlagsmäßig, basierend auf den erstbesten brauchbaren Studien von z.b. AKH-Wien, OECD, die ich gefunden habe) mit denjenigen psychischen Erkrankungen, die jemanden nicht notwendigerweise gefährlich machen. 
 Es wird also den einen oder anderen Fall in den nächsten Jahren geben.
Abschließend: Solange es Bei Dir im Rahmen der Verlässlichkeitsüberprüfung (Waffenschrank, Bestandskontrolle, was halt so die Exekutive prüft) zu keinen groben Auffälligkeiten kommt, bist Du safe. So meine Interpretation.