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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Fr 14. Nov 2025, 10:57
von twin2000
jirgel hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 09:51 Dann gibt es noch denn Kastrierten Waffenpass für Jäger. Der nimmt auch jede Waffe dann gleich mit.
Wie gesagt mir soll es recht sein
Auch wer einen Waffenpass besitzt, der aufgrund von nicht mehr zutreffenden Bedingungen (zb aufgrund eines Jobwechsels) das Führen nicht mehr erlaubt darf alle Waffen sofort mitnehmen....

Alles sehr seltsam.

Warum lässt man diese Gesetze denn eigentlich nicht von Juristen verfassen?

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Fr 14. Nov 2025, 11:03
von jirgel
Weil Politiker sich für schlauer halten als Juristen und Fachkräfte.

Und am Schluss ist es ein Murks und schlimmer als Pfusch am Bau.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Fr 14. Nov 2025, 11:04
von Vadar
jirgel hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 09:51
Promo hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 09:25
jirgel hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 08:53 Was ist das für eine Gesetzgebung was macht denn Waffenpass verlässlicher als denn Wbk ?
Was macht eine Jagdkarte verlässlicher als einen Wbk?
Waffenpass wird "in Hinsicht auf eine konkrete Gefahr" ausgestellt. Von daher würde es konterkarieren, wenn ich sage der braucht dringend eine Waffe zum Eigenschutz, er soll aber bitte jetzt noch 4 Wochen warten, bis er sich schützen darf. Insoweit für mich nachvollziehbar.
Jaein dann müsste es anders formuliert werden das es nur für die erste Waffe der Kat b gilt und danach bei der 2 Waffe KatB eine Wartefrist einzuhalten wäre.

Dann gibt es noch denn Kastrierten Waffenpass für Jäger. Der nimmt auch jede Waffe dann gleich mit.

Wie gesagt mir soll es recht sein
Die Wartefrist ist ja da um Impulshandlungen abzuwehren... Wer schon eine KatB Waffe hat muss daher nicht warten. Das wäre vollkommen gegen die Intention der Wartefrist.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Fr 14. Nov 2025, 11:35
von Wilhelmshoehe
Die Abkühlphase neu ist in Realität sowieso für die Fisch, weil man das "maßgebliche Rechtsgeschäft" schon vor Erhalt oder gar Antragstellung der WBK abschließen kann. Reine PR Aktion. Wie lange dauert's durchschnittlich vom Entschluss eine WBK zu beantragen bis man sie in der Hand hat? Meist länger als 4 Wochen.

Ob der Händler aufgrund § 41f oder eines anderen Paragraphen im WaffG die Überlassung nicht vollziehen kann/darf, ist nebensächlich. Depot ist mE übrigens kaum mehr von der Verwahrung durch den Händler während der § 41f Wartefrist abzugrenzen. In beiden Fällen, verwahrt der Händler auf Grund eines Rechtstitels eine Waffe für den Erwerber, welche erst mit Übergabe in dessen Namen im ZWR steht. Die Wartefrist ist zeitlich nach oben nicht begrenzt...

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Fr 14. Nov 2025, 11:43
von rider650
Vadar hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 11:04 Die Wartefrist ist ja da um Impulshandlungen abzuwehren... Wer schon eine KatB Waffe hat muss daher nicht warten. Das wäre vollkommen gegen die Intention der Wartefrist.
Dazu hatten wir ja schon eine Wartefrist von 3 Tagen. Aber anscheinend haben die werten Damen und Herren Gesetzgeber nun herausgefunden, dass es 'Impulse' gibt die mehr als 3 Tage andauern. Bei der nächsten Runde stellen sie dann fest dass es ja auch 'Impulse' gibt die mehr als 4 Wochen dauern und machen 10 Jahre Wartefrist wie beim Trabant in der DDR.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Fr 14. Nov 2025, 11:46
von Steppenwolf
rider650 hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 11:43
Vadar hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 11:04 Die Wartefrist ist ja da um Impulshandlungen abzuwehren... Wer schon eine KatB Waffe hat muss daher nicht warten. Das wäre vollkommen gegen die Intention der Wartefrist.
Dazu hatten wir ja schon eine Wartefrist von 3 Tagen. Aber anscheinend haben die werten Damen und Herren Gesetzgeber nun herausgefunden, dass es 'Impulse' gibt die mehr als 3 Tage andauern. Bei der nächsten Runde stellen sie dann fest dass es ja auch 'Impulse' gibt die mehr als 4 Wochen dauern und machen 10 Jahre Wartefrist wie beim Trabant in der DDR.
Na ich hoffe schon das sie irgend wann man draufkommen das diese Wartefrist (zumal jetzt alle Waffenkategorien WBK pflichtig sind) völlig sinnbefreit ist.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Fr 14. Nov 2025, 11:59
von Vadar
rider650 hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 11:43
Vadar hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 11:04 Die Wartefrist ist ja da um Impulshandlungen abzuwehren... Wer schon eine KatB Waffe hat muss daher nicht warten. Das wäre vollkommen gegen die Intention der Wartefrist.
Dazu hatten wir ja schon eine Wartefrist von 3 Tagen. Aber anscheinend haben die werten Damen und Herren Gesetzgeber nun herausgefunden, dass es 'Impulse' gibt die mehr als 3 Tage andauern. Bei der nächsten Runde stellen sie dann fest dass es ja auch 'Impulse' gibt die mehr als 4 Wochen dauern und machen 10 Jahre Wartefrist wie beim Trabant in der DDR.
Wie lange eine sinnvolle Wartefrist wirklich ist weiß ich nicht. Das wissen Psychiater oder Psychologen sicher besser als die Politiker oder wir.

Es ist auch nicht Sinnhaft auf eine Kat-C Waffe warten zu müssen wenn man bereits eine Kat-B Waffe besitzt. Die Logik des Gesetzgebers dahinter erschließt sich mir auch nicht. Besonders weil der Gesetzgeber Kat-B Waffen für gefährlicher hält weil leichter verdeckt tragbar (bei Pistolen) und schnellere Schussabgabe.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Fr 14. Nov 2025, 12:08
von Promo
jirgel hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 09:51 Jaein dann müsste es anders formuliert werden das es nur für die erste Waffe der Kat b gilt und danach bei der 2 Waffe KatB eine Wartefrist einzuhalten wäre.

Dann gibt es noch denn Kastrierten Waffenpass für Jäger. Der nimmt auch jede Waffe dann gleich mit.
Ich hab keine Ahnung wovon du sprichst. Das was du schreibst ergibt wenig Sinn. Waffenpassinhaber sind IMMER und bei JEDER Kategorie von der Wartefrist ausgenommen (vereinfacht gesagt: für WP-Inhaber gilt der § 41f nicht). Inwiefern "bei der 2. Waffe KatB eine Wartefrist einzuhalten wäre" ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Weiters, ein "kastrierter WP für Jäger" existiert nach meinem Kenntnisstand auch nicht. Jäger dürfen aufgrund waffenrechtlicher Bestimmungen bei der Ausübung der Jagd führen, sie haben keinen Waffenpass.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Fr 14. Nov 2025, 12:10
von Wilhelmshoehe
Steppenwolf hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 11:46 Na ich hoffe schon das sie irgend wann man draufkommen das diese Wartefrist (zumal jetzt alle Waffenkategorien WBK pflichtig sind) völlig sinnbefreit ist.
Die 4-Wochen Wartefrist neu gibt es nur weil sie diese ganz am Anfang groß angekündigt haben, zu einem Zeitpunkt als sich die ÖVP noch gegen eine WBK-Pflicht für alle Feuerwaffen wehrte.

Dasselbe bei der Händlerpflicht für Privatverkäufe, da ging's auch hauptsächlich um Privatverkäufe an Personen ohne WBK und der Unmöglichkeit der Prüfung durch den Privatverkäufer ob der Käufer ein Waffenverbot hat.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Fr 14. Nov 2025, 12:16
von Wilhelmshoehe
twin2000 hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 10:57 Auch wer einen Waffenpass besitzt, der aufgrund von nicht mehr zutreffenden Bedingungen (zb aufgrund eines Jobwechsels) das Führen nicht mehr erlaubt darf alle Waffen sofort mitnehmen....
Führen von Kat.C wird in den Standardformulierungen nicht eingeschränkt.
twin2000 hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 10:57 Warum lässt man diese Gesetze denn eigentlich nicht von Juristen verfassen?
Weil man unbedingt wenigstens irgendetwas PR-technisch nutzvolles möglichst schnell noch vor Schulanfang liefern muss.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Fr 14. Nov 2025, 12:44
von Steppenwolf
Wilhelmshoehe hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 12:10
Steppenwolf hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 11:46 Na ich hoffe schon das sie irgend wann man draufkommen das diese Wartefrist (zumal jetzt alle Waffenkategorien WBK pflichtig sind) völlig sinnbefreit ist.
Die 4-Wochen Wartefrist neu gibt es nur weil sie diese ganz am Anfang groß angekündigt haben, zu einem Zeitpunkt als sich die ÖVP noch gegen eine WBK-Pflicht für alle Feuerwaffen wehrte.

Dasselbe bei der Händlerpflicht für Privatverkäufe, da ging's auch hauptsächlich um Privatverkäufe an Personen ohne WBK und der Unmöglichkeit der Prüfung durch den Privatverkäufer ob der Käufer ein Waffenverbot hat.
Volle Zustimmung und so wie es aussieht will halt jede Partei seinen Teil -der dabei eingebracht wurde, halten :tipphead:

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Fr 14. Nov 2025, 13:23
von rider650
Steppenwolf hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 11:46 Na ich hoffe schon das sie irgend wann man draufkommen das diese Wartefrist (zumal jetzt alle Waffenkategorien WBK pflichtig sind) völlig sinnbefreit ist.
Sind sie nach 30 Jahren drauf gekommen dass das 'Pumpgunverbot' völlig sinnbefreit ist? Vermutlich war das den helleren Leuchten unter ihnen von Anfang an klar, aber es ist was womit man den Waffenbesitz einschränken kann und somit in ihren Augen gut. Also wird es gelassen, Sinnhaftigkeit hin oder her. Genau so wird es mit all dem Quatsch gehen der jetzt eingeführt worden ist, es sei denn es ändert sich was grundlegend.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Fr 14. Nov 2025, 16:45
von spareribs
Die Polit Herrschaften denken sich ....wenn der Bürger eine WBK bekommt ....dann will er , der Bürger......wahrscheinlich einen Amoklauf machen ....und wenn er 4 Wochen auf die Knarre warten muss ....dann pfeift er drauf und nix passiert...

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Sa 15. Nov 2025, 07:55
von TomE
Zusammengefasst:

Es gibt eine (aus meinen Augen auch recht sinnlose) Wartefrist die hier kaum jemanden betrifft, die, wenn man betroffen ist zwar lästig aber auch gut auszuhalten ist, aber die Mehrheit regt sich darüber, bzw. hängt sich daran auf.

Ich kann sogar dem Gedanken etwas abgewinnen, dass ein Teil der Partei(en) vehement auf eine Verschärfung gepocht hat und sich jemand, der dem Waffenbesitz nicht abgeneigt ist, daraufhin genau sowas wie die Frist überlebt hat.

Es klingt gut, man kann es gut begründen, es tut aber nicht wirklich weh. Aus dem Blickwinkel betrachtet hätte es also viel schlimmer kommen können.


Ich bin selbst davon betroffen, die 4 Wochen bringen mich definitiv nicht um.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Sa 15. Nov 2025, 08:15
von SectionThree
Promo hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 09:25 Waffenpass wird "in Hinsicht auf eine konkrete Gefahr" ausgestellt. Von daher würde es konterkarieren, wenn ich sage der braucht dringend eine Waffe zum Eigenschutz, er soll aber bitte jetzt noch 4 Wochen warten, bis er sich schützen darf. Insoweit für mich nachvollziehbar.
Geschenkt. Aber die „Wartefrist“ wurde uns ja ursprünglich als dreitägige „Abkühlfrist“ verkauft, damit nicht jemand quasi im Affekt sich eine Waffe besorgt und gleich benutzt (Saturday Night Special effect.) Das trifft ja auf WBK-Besitzer, die ein wochenlanges Verfahren hinter sich haben, sowieso nicht zu.

Man erkennt mE hier recht deutlich die Handschrift hoplophoper Politiker, die von der Materie keine Ahnung haben, aber halt „irgendwas“ verschärfen wollten. Dasselbe gilt für den Rechtsanspruch auf Erweiterung auf 5 Stück nach nunmehr erst 10 Jahren: ist ein unbescholtener Waffenbesitzer, der in 5 Jahren keinen Anlass zur Beanstandung gegeben hat mit 3, 4 oder 5 Waffen im Safe wirklich gefährlich als einer mit nur 2 Waffen?
Ein Händler könnte sich in seinem Geschäft also eine "Kat. C Hure" zulegen, die er dann tageweise vermietet :roll: .
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