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Es scheint dzt noch ein Problem mit Neuregistrierungen (SQL-Fehler) zu bestehen, das ist in Arbeit.
Solltet Ihr auf weitere Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
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WBK zu WP ?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: WBK zu WP ?
Nein. Nur wenn man im Dienst eine Waffe führen muss. Da brauchst die Bestätigung deiner Firma.
Re: WBK zu WP ?
Bei einem befreundeten Jäger steht: "Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gilt nur für die Dauer der schriftlichen Jagderlaubnis."zaphod hat geschrieben:Was steht eigentlich bei den Jägern im Forum für eine Beschränkung im WP?
Wer sich den Thread durchliest findet das hier:zaphod hat geschrieben:In meinem WP ist auch keine Waffe eingetragen, habe aber zwei Plätze, da ich gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung eines WP eine Erweiterung beantragt habe. Natürlich muss ich entsprechend der Plätze die Meldung auf WBK und WP aufteilen.
http://www.pulverdampf.com/viewtopic.ph ... 98#p106598" onclick="window.open(this.href);return false;
Promo hat geschrieben:Das ist Blödsinn, bei der Behörde hast du ein Gesamtkontingent. Wenn du auf der WBK 5 Plätze und am WP 2 Plätze hast, hast du für die Behörde 7 Plätze. Welches Dokument jetzt auf der Meldung steht ist ziemlich egal, genauso wie es egal ist welche Waffe du führst. Theoretisch muss die Waffe nicht mal dir gehören, du kannst dir auch eine ausgeliehene Waffe umhängen solange du einen Waffenpass (und einen freien Platz) hast.


Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz
Re: WBK zu WP ?
Mir haben sie nicht das Führen sondern den gesamten WP beschränkt, da ich schon eine WBK mit 2 Plätzen hatte und die 2 Plätze im WP mit Jagd begründet habe:zaphod hat geschrieben:Was steht eigentlich bei den Jägern im Forum für eine Beschränkung im WP?
War zunächst etwas unsicher, da lt. Gesetz eigentlich nur das Führen und nicht der gesamte WP beschränkt werden dürfte."Gilt beschränkt auf die Dauer der Berechtigung zur Jagdausübung"
Sowohl die Sachbearbeiterin meiner BH als auch die Verband-Rechtsauskunft meinten aber, dass die Berechtigung zur Jagdausübung grundsätzlich mit einer (gültigen) Jagdkarte gegeben ist.
Damit kann ich leben, muss eben nur immer rechtzeitig den Erlagschein für die JK einzahlen.
Was allerdings passiert wenn ich das nicht tue und dann eine Kontrolle habe, wäre interessant.
Theoretisch würde ich dann ja 2 Waffen unberechtigt besitzen...
- pointi2009
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- Beiträge: 5545
- Registriert: Di 11. Mai 2010, 08:36
- Wohnort: PL
Re: WBK zu WP ?
und du würdest - wennst gerade eine Waffe führst - diese auch illegal führen. Wäre wie ein Job als Sicherheitsbediensteter, der die WP nur hat solange er seinen Job ausübt und diesen dann verliert. Du müsstest bei nicht bezahlen der Jagdkartenabgabe deine WP abgeben und die 2 zusätzlichen Waffen ebenfalls.
Serenity Prayer from Niebuhr: "God, grant me the serenity to accept the things I cannot change,
courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."
courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."
Re: WBK zu WP ?
Solange du keine gültige Jagdkarte hast, wird der WP zu einer WBK mit 2 weiteren Plätzen...und sobald du eingezahlt hast und die JK wieder gültig ist, wird automatisch wieder ein WP draus - so hätte ich die aktuelle Gesetzeslage interpretiert, man möge mich bitte korrigieren sollte ich falsch liege.MikeD hat geschrieben:Promo hat geschrieben: Was allerdings passiert wenn ich das nicht tue und dann eine Kontrolle habe, wäre interessant.
Theoretisch würde ich dann ja 2 Waffen unberechtigt besitzen...
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: WBK zu WP ?
@Pointi:
Nochmals Blödsinn, verliert man den "Bedarf" für den WP, so gilt dieser als WBK. Nochmals aus dem Runderlass vom Dezember:
Nochmals Blödsinn, verliert man den "Bedarf" für den WP, so gilt dieser als WBK. Nochmals aus dem Runderlass vom Dezember:
PS: Der obige Quote von MikeD mit der Frage stammt nicht von mir, da muss dir beim Zitieren ein kleines Verwürfnis passiert sein. Nachdem "mich" nochmal ein Mod gequotet hat, kann dieser das vielleicht richtigstellen?Wechselt eine solche Person ihren Beruf oder
wird die berufliche Tätigkeit eingestellt, so fällt dadurch die Befugnis zum Führen von
genehmigungspflichtigen Schusswaffen weg, d.h. der Berechtigungsumfang des
Waffenpasses reduziert sich auf den einer Waffenbesitzkarte.
[..]
Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, dass lediglich im
Falle der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk
bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen
Schusswaffen automatisch wegfällt.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: WBK zu WP ?
@Promo: wurde ausgebessert!
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: WBK zu WP ?
So hat mir der Rechtsanwalt die Gesetzeslage auch erklärt.BigBen hat geschrieben:Solange du keine gültige Jagdkarte hast, wird der WP zu einer WBK mit 2 weiteren Plätzen...und sobald du eingezahlt hast und die JK wieder gültig ist, wird automatisch wieder ein WP draus - so hätte ich die aktuelle Gesetzeslage interpretiert, man möge mich bitte korrigieren sollte ich falsch liege.
Die Formulierung ließe aber die Interpretation zu, dass der WP erlischt sobald man keine gültige JK mehr hat.
Dies wäre aber nicht rechtskonform, da lt. WaffG §20 Abs.2 die Gültigkeitsdauer von WBK und WP für EWR-Bürger prinzipiell unbefristet ist.
Da aber nichts von einer Beschränkung des Führens steht, wäre der Beschränkungsvermerk eigentlich hinfällig, da eine Befristung des gesamten WP ja klar gegen das Gesetz wäre. Für mich ist das aber egal, da ich meinen JK-Erlagschein sowieso immer rechtzeitig einzahle und damit mein WP immer gültig bleibt.
Re: WBK zu WP ?
Also wenn ich das richtig interpretiert habe darf ich insgesamt 3 Kat. B Waffen besitzen wenn ich die WBK (2 Plätze) und den WP (1 Platz) besitze?
Des weiteren darf ich eine der drei Waffen zu deren Besitz ich berechtigt bin durch den WP sowohl im Dienst als auch privat tragen insofern ich noch durch Ausübung meiner beruflichen Tätigkeit dazu berechtigt bin?
Und falls hier die Behörde eine Einschränkung (z.B. "Nur während der Ausübung der Tätigkeit") hinzufügen will, binnen 14 Tagen Einspruch einlegen, weil rechtswidrig?
Vielen Dank jetzt schon mal
Chester
Des weiteren darf ich eine der drei Waffen zu deren Besitz ich berechtigt bin durch den WP sowohl im Dienst als auch privat tragen insofern ich noch durch Ausübung meiner beruflichen Tätigkeit dazu berechtigt bin?
Und falls hier die Behörde eine Einschränkung (z.B. "Nur während der Ausübung der Tätigkeit") hinzufügen will, binnen 14 Tagen Einspruch einlegen, weil rechtswidrig?
Vielen Dank jetzt schon mal
Chester
Re: WBK zu WP ?
vollkommen richtig!Chester hat geschrieben:Also wenn ich das richtig interpretiert habe darf ich insgesamt 3 Kat. B Waffen besitzen wenn ich die WBK (2 Plätze) und den WP (1 Platz) besitze?
Des weiteren darf ich eine der drei Waffen zu deren Besitz ich berechtigt bin durch den WP sowohl im Dienst als auch privat tragen insofern ich noch durch Ausübung meiner beruflichen Tätigkeit dazu berechtigt bin?
Und falls hier die Behörde eine Einschränkung (z.B. "Nur während der Ausübung der Tätigkeit") hinzufügen will, binnen 14 Tagen Einspruch einlegen, weil rechtswidrig?
Re: WBK zu WP ?
Exakt!

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz
Re: WBK zu WP ?
Eine Beschränkung in Zusammenhang mit dem Bedarf für einen WP ist sehr wohl zulässig! D.h. die Behörde darf sehr wohl sagen, dass der WP nur gültig ist solange du eine gültige Jagderlaubniss hast oder z.b. bei einem Sicherheitsdienst arbeitest. Beschränkungen die nicht gültig sind wären z.B. "Berechtigt zum Führen nach 20 Uhr" oder "Berechtigt zum Führen im 10. Wiener Gemeindebezirk" - hierbei handelt es sich um unzulässige zeitliche und örtliche Beschränkungen!MikeD hat geschrieben:
Da aber nichts von einer Beschränkung des Führens steht, wäre der Beschränkungsvermerk eigentlich hinfällig, da eine Befristung des gesamten WP ja klar gegen das Gesetz wäre. Für mich ist das aber egal, da ich meinen JK-Erlagschein sowieso immer rechtzeitig einzahle und damit mein WP immer gültig bleibt.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: WBK zu WP ?
Sehe ich nicht so !BigBen hat geschrieben:Eine Beschränkung in Zusammenhang mit dem Bedarf für einen WP ist sehr wohl zulässig! D.h. die Behörde darf sehr wohl sagen, dass der WP nur gültig ist solange du eine gültige Jagderlaubniss hast oder z.b. bei einem Sicherheitsdienst arbeitest. Beschränkungen die nicht gültig sind wären z.B. "Berechtigt zum Führen nach 20 Uhr" oder "Berechtigt zum Führen im 10. Wiener Gemeindebezirk" - hierbei handelt es sich um unzulässige zeitliche und örtliche Beschränkungen!
Die Behörde darf / muss zwar lt. §21 Abs. 4 WaffG die Berechtigung zum Führen auf die Dauer des Bedarfs beschränken, eine zeitliche Beschränkung des WP bzw. Besitzes steht aber im Widerspruch zu §20 Abs. 2:
Ansonsten könnte die Behörde ja auch jede WBK-Erweiterung > 2 mit der Dauer der dafür angegebenen Begründung (z.B. Schiesssport) begrenzen. Wenn man dann z.B. bei einer Überprüfung nicht genügend Ergebnislisten vorlegen kann, könnte man seine Plätze (und damit die Waffen) verlieren. Von einer derartigen Beschränkung habe ich aber noch nie etwas gehört.§20 (1) ...
(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs.1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; ...
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Re: WBK zu WP ?
@MikeD: es geht um den Bedarf beim WP und nicht über den reinen Besitz von Waffen. Dieser Bedarf kann beschränkt werden im Zusammenhang mit dem Bedarf.
= Solange der WP Inhaber den Beruf xy ausübt, für den er den WP bekommen hat, solange hat er eine WP. Wenn er den Beruf = Bedarf nicht mehr hat, verliert er die Berechtigung zum Führen der Waffe.
= Solange der WP Inhaber den Beruf xy ausübt, für den er den WP bekommen hat, solange hat er eine WP. Wenn er den Beruf = Bedarf nicht mehr hat, verliert er die Berechtigung zum Führen der Waffe.
Serenity Prayer from Niebuhr: "God, grant me the serenity to accept the things I cannot change,
courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."
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and wisdom to know the difference."
Re: WBK zu WP ?
@pointi2009: Es geht bei mir ja nicht um die Berechtigung zum Führen, sondern um den gesamten WP !
Grund für die Erweiterung war Jagd, Bedarf gegeben durch Schwarzwild im Revier (Nachsuche bei der Schwarzwildbejagung).
Meine Sachbearbeiterin hat es mir damals so erklärt, dass mir grundsätzlich nur 2 (WBK-)Plätze zustehen, die zusätzlichen 2 (WP-)Plätze nur mit der Begründung Jagd genehmigt wurden. Fällt die Berechtigung zur Jagd weg, fallen auch die beiden zusätzlichen Plätze weg, der WP wird ungültig.
Das widerspricht aber dem Gesetz, weil dieses für EWR-Bürger keine Befristung der Berechtigung zum Besitz vorsieht.
Der WP wurde damals zusätzlich zur WBK ausgestellt, erweiterte die Berechtigung zum Besitz also auf 4 Plätze."Gilt beschränkt auf die Dauer der Berechtigung zur Jagdausübung"
Grund für die Erweiterung war Jagd, Bedarf gegeben durch Schwarzwild im Revier (Nachsuche bei der Schwarzwildbejagung).
Meine Sachbearbeiterin hat es mir damals so erklärt, dass mir grundsätzlich nur 2 (WBK-)Plätze zustehen, die zusätzlichen 2 (WP-)Plätze nur mit der Begründung Jagd genehmigt wurden. Fällt die Berechtigung zur Jagd weg, fallen auch die beiden zusätzlichen Plätze weg, der WP wird ungültig.
Das widerspricht aber dem Gesetz, weil dieses für EWR-Bürger keine Befristung der Berechtigung zum Besitz vorsieht.