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WBK zu WP ?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von sf77 » Do 11. Aug 2011, 07:56

Nein. Nur wenn man im Dienst eine Waffe führen muss. Da brauchst die Bestätigung deiner Firma.

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Stickhead
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Stickhead » Do 11. Aug 2011, 08:19

zaphod hat geschrieben:Was steht eigentlich bei den Jägern im Forum für eine Beschränkung im WP?


Bei einem befreundeten Jäger steht: "Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gilt nur für die Dauer der schriftlichen Jagderlaubnis."

zaphod hat geschrieben:In meinem WP ist auch keine Waffe eingetragen, habe aber zwei Plätze, da ich gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung eines WP eine Erweiterung beantragt habe. Natürlich muss ich entsprechend der Plätze die Meldung auf WBK und WP aufteilen.


Wer sich den Thread durchliest findet das hier:
viewtopic.php?p=106598#p106598

Promo hat geschrieben:Das ist Blödsinn, bei der Behörde hast du ein Gesamtkontingent. Wenn du auf der WBK 5 Plätze und am WP 2 Plätze hast, hast du für die Behörde 7 Plätze. Welches Dokument jetzt auf der Meldung steht ist ziemlich egal, genauso wie es egal ist welche Waffe du führst. Theoretisch muss die Waffe nicht mal dir gehören, du kannst dir auch eine ausgeliehene Waffe umhängen solange du einen Waffenpass (und einen freien Platz) hast.

:text-goodpost:
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von MikeD » Do 11. Aug 2011, 14:12

zaphod hat geschrieben:Was steht eigentlich bei den Jägern im Forum für eine Beschränkung im WP?

Mir haben sie nicht das Führen sondern den gesamten WP beschränkt, da ich schon eine WBK mit 2 Plätzen hatte und die 2 Plätze im WP mit Jagd begründet habe:
"Gilt beschränkt auf die Dauer der Berechtigung zur Jagdausübung"

War zunächst etwas unsicher, da lt. Gesetz eigentlich nur das Führen und nicht der gesamte WP beschränkt werden dürfte.
Sowohl die Sachbearbeiterin meiner BH als auch die Verband meinten aber, dass die Berechtigung zur Jagdausübung grundsätzlich mit einer (gültigen) Jagdkarte gegeben ist.

Damit kann ich leben, muss eben nur immer rechtzeitig den Erlagschein für die JK einzahlen.
Was allerdings passiert wenn ich das nicht tue und dann eine Kontrolle habe, wäre interessant.
Theoretisch würde ich dann ja 2 Waffen unberechtigt besitzen...

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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von pointi2009 » Do 11. Aug 2011, 15:07

und du würdest - wennst gerade eine Waffe führst - diese auch illegal führen. Wäre wie ein Job als Sicherheitsbediensteter, der die WP nur hat solange er seinen Job ausübt und diesen dann verliert. Du müsstest bei nicht bezahlen der Jagdkartenabgabe deine WP abgeben und die 2 zusätzlichen Waffen ebenfalls.
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von BigBen » Do 11. Aug 2011, 15:32

MikeD hat geschrieben:
Promo hat geschrieben:Was allerdings passiert wenn ich das nicht tue und dann eine Kontrolle habe, wäre interessant.
Theoretisch würde ich dann ja 2 Waffen unberechtigt besitzen...


Solange du keine gültige Jagdkarte hast, wird der WP zu einer WBK mit 2 weiteren Plätzen...und sobald du eingezahlt hast und die JK wieder gültig ist, wird automatisch wieder ein WP draus - so hätte ich die aktuelle Gesetzeslage interpretiert, man möge mich bitte korrigieren sollte ich falsch liege.
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Promo » Do 11. Aug 2011, 15:33

@Pointi:

Nochmals Blödsinn, verliert man den "Bedarf" für den WP, so gilt dieser als WBK. Nochmals aus dem Runderlass vom Dezember:
Wechselt eine solche Person ihren Beruf oder
wird die berufliche Tätigkeit eingestellt, so fällt dadurch die Befugnis zum Führen von
genehmigungspflichtigen Schusswaffen weg, d.h. der Berechtigungsumfang des
Waffenpasses reduziert sich auf den einer Waffenbesitzkarte.

[..]
Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, dass lediglich im
Falle der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk
bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen
Schusswaffen automatisch wegfällt.


PS: Der obige Quote von MikeD mit der Frage stammt nicht von mir, da muss dir beim Zitieren ein kleines Verwürfnis passiert sein. Nachdem "mich" nochmal ein Mod gequotet hat, kann dieser das vielleicht richtigstellen?
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von BigBen » Do 11. Aug 2011, 16:20

@Promo: wurde ausgebessert!
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von MikeD » Do 11. Aug 2011, 17:34

BigBen hat geschrieben:Solange du keine gültige Jagdkarte hast, wird der WP zu einer WBK mit 2 weiteren Plätzen...und sobald du eingezahlt hast und die JK wieder gültig ist, wird automatisch wieder ein WP draus - so hätte ich die aktuelle Gesetzeslage interpretiert, man möge mich bitte korrigieren sollte ich falsch liege.

So hat mir der Rechtsanwalt die Gesetzeslage auch erklärt.

Die Formulierung ließe aber die Interpretation zu, dass der WP erlischt sobald man keine gültige JK mehr hat.
Dies wäre aber nicht rechtskonform, da lt. WaffG §20 Abs.2 die Gültigkeitsdauer von WBK und WP für EWR-Bürger prinzipiell unbefristet ist.

Da aber nichts von einer Beschränkung des Führens steht, wäre der Beschränkungsvermerk eigentlich hinfällig, da eine Befristung des gesamten WP ja klar gegen das Gesetz wäre. Für mich ist das aber egal, da ich meinen JK-Erlagschein sowieso immer rechtzeitig einzahle und damit mein WP immer gültig bleibt.

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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Chester » Do 11. Aug 2011, 20:25

Also wenn ich das richtig interpretiert habe darf ich insgesamt 3 Kat. B Waffen besitzen wenn ich die WBK (2 Plätze) und den WP (1 Platz) besitze?
Des weiteren darf ich eine der drei Waffen zu deren Besitz ich berechtigt bin durch den WP sowohl im Dienst als auch privat tragen insofern ich noch durch Ausübung meiner beruflichen Tätigkeit dazu berechtigt bin?

Und falls hier die Behörde eine Einschränkung (z.B. "Nur während der Ausübung der Tätigkeit") hinzufügen will, binnen 14 Tagen Einspruch einlegen, weil rechtswidrig?

Vielen Dank jetzt schon mal
Chester

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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von sf77 » Do 11. Aug 2011, 22:03

Chester hat geschrieben:Also wenn ich das richtig interpretiert habe darf ich insgesamt 3 Kat. B Waffen besitzen wenn ich die WBK (2 Plätze) und den WP (1 Platz) besitze?
Des weiteren darf ich eine der drei Waffen zu deren Besitz ich berechtigt bin durch den WP sowohl im Dienst als auch privat tragen insofern ich noch durch Ausübung meiner beruflichen Tätigkeit dazu berechtigt bin?

Und falls hier die Behörde eine Einschränkung (z.B. "Nur während der Ausübung der Tätigkeit") hinzufügen will, binnen 14 Tagen Einspruch einlegen, weil rechtswidrig?

vollkommen richtig!

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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Stickhead » Fr 12. Aug 2011, 08:08

Exakt!
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von BigBen » Fr 12. Aug 2011, 09:31

MikeD hat geschrieben:
Da aber nichts von einer Beschränkung des Führens steht, wäre der Beschränkungsvermerk eigentlich hinfällig, da eine Befristung des gesamten WP ja klar gegen das Gesetz wäre. Für mich ist das aber egal, da ich meinen JK-Erlagschein sowieso immer rechtzeitig einzahle und damit mein WP immer gültig bleibt.


Eine Beschränkung in Zusammenhang mit dem Bedarf für einen WP ist sehr wohl zulässig! D.h. die Behörde darf sehr wohl sagen, dass der WP nur gültig ist solange du eine gültige Jagderlaubniss hast oder z.b. bei einem Sicherheitsdienst arbeitest. Beschränkungen die nicht gültig sind wären z.B. "Berechtigt zum Führen nach 20 Uhr" oder "Berechtigt zum Führen im 10. Wiener Gemeindebezirk" - hierbei handelt es sich um unzulässige zeitliche und örtliche Beschränkungen!
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von MikeD » Fr 12. Aug 2011, 11:00

BigBen hat geschrieben:Eine Beschränkung in Zusammenhang mit dem Bedarf für einen WP ist sehr wohl zulässig! D.h. die Behörde darf sehr wohl sagen, dass der WP nur gültig ist solange du eine gültige Jagderlaubniss hast oder z.b. bei einem Sicherheitsdienst arbeitest. Beschränkungen die nicht gültig sind wären z.B. "Berechtigt zum Führen nach 20 Uhr" oder "Berechtigt zum Führen im 10. Wiener Gemeindebezirk" - hierbei handelt es sich um unzulässige zeitliche und örtliche Beschränkungen!

Sehe ich nicht so !

Die Behörde darf / muss zwar lt. §21 Abs. 4 WaffG die Berechtigung zum Führen auf die Dauer des Bedarfs beschränken, eine zeitliche Beschränkung des WP bzw. Besitzes steht aber im Widerspruch zu §20 Abs. 2:
§20 (1) ...

(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs.1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; ...

Ansonsten könnte die Behörde ja auch jede WBK-Erweiterung > 2 mit der Dauer der dafür angegebenen Begründung (z.B. Schiesssport) begrenzen. Wenn man dann z.B. bei einer Überprüfung nicht genügend Ergebnislisten vorlegen kann, könnte man seine Plätze (und damit die Waffen) verlieren. Von einer derartigen Beschränkung habe ich aber noch nie etwas gehört.

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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von pointi2009 » Fr 12. Aug 2011, 11:26

@MikeD: es geht um den Bedarf beim WP und nicht über den reinen Besitz von Waffen. Dieser Bedarf kann beschränkt werden im Zusammenhang mit dem Bedarf.

= Solange der WP Inhaber den Beruf xy ausübt, für den er den WP bekommen hat, solange hat er eine WP. Wenn er den Beruf = Bedarf nicht mehr hat, verliert er die Berechtigung zum Führen der Waffe.
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von MikeD » Fr 12. Aug 2011, 12:18

@pointi2009: Es geht bei mir ja nicht um die Berechtigung zum Führen, sondern um den gesamten WP !
"Gilt beschränkt auf die Dauer der Berechtigung zur Jagdausübung"

Der WP wurde damals zusätzlich zur WBK ausgestellt, erweiterte die Berechtigung zum Besitz also auf 4 Plätze.
Grund für die Erweiterung war Jagd, Bedarf gegeben durch Schwarzwild im Revier (Nachsuche bei der Schwarzwildbejagung).

Meine Sachbearbeiterin hat es mir damals so erklärt, dass mir grundsätzlich nur 2 (WBK-)Plätze zustehen, die zusätzlichen 2 (WP-)Plätze nur mit der Begründung Jagd genehmigt wurden. Fällt die Berechtigung zur Jagd weg, fallen auch die beiden zusätzlichen Plätze weg, der WP wird ungültig.

Das widerspricht aber dem Gesetz, weil dieses für EWR-Bürger keine Befristung der Berechtigung zum Besitz vorsieht.

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