haunclesam hat geschrieben:achso, dachte das fällt in die Kategorie KM als Flammenwerfer

haunclesam hat geschrieben:achso, dachte das fällt in die Kategorie KM als Flammenwerfer
Freiwild hat geschrieben:auch das hierist eindeutig vor dem gesetz eine pistole. auch wenn's ein "karabiner" ist!
Freiwild hat geschrieben:jungs es ist ganz einfach. ALLES mit gezogenem lauf unter 60cm ist eine Faustfeuerwaffe! Und wenn's eine 600 nitro express EL "Pistole" ist!
Überlesen?WaffG Praxiskommentar hat geschrieben:Die Definition des § 3 umfasst in jedem Falle alle als kurze Feuerwaffen beschriebenen Schusswaffen und bezieht nur zusätzlich solche mit ein, die zwar insgesamt nicht länger als 60 cm sind, deren Lauf aber länger als 30 cm ist.
gibt es eigentlich eine "offizielle" definition ab wo die laufläge zu nmessen ist? inkl patronenlager oder ohne? (= ab übergangskonus)Stickhead hat geschrieben:WaffG Praxiskommentar hat geschrieben:Die Definition des § 3 umfasst in jedem Falle alle als kurze Feuerwaffen beschriebenen Schusswaffen und bezieht nur zusätzlich solche mit ein, die zwar insgesamt nicht länger als 60 cm sind, deren Lauf aber länger als 30 cm ist.
Im Runderlaß zum Waffengesetz 1996.Stickhead hat geschrieben:Aber ob das wo steht weiß ich auch nicht
Freiwild hat schon Recht. So wie er es gesagt hat, steht es im WaffG. Woher der Autor des Praxiskommentars seine Folgerung hat, weiß ich nicht. Vielleicht ist es ja eine Ansicht des BMI, im WaffG steht sie aber jedenfalls nicht.Stickhead hat geschrieben:Freiwild hat geschrieben:jungs es ist ganz einfach. ALLES mit gezogenem lauf unter 60cm ist eine Faustfeuerwaffe! Und wenn's eine 600 nitro express EL "Pistole" ist!![]()
Überlesen?WaffG Praxiskommentar hat geschrieben:Die Definition des § 3 umfasst in jedem Falle alle als kurze Feuerwaffen beschriebenen Schusswaffen und bezieht nur zusätzlich solche mit ein, die zwar insgesamt nicht länger als 60 cm sind, deren Lauf aber länger als 30 cm ist.
hiWarnschuss hat geschrieben:..Woher der Autor des Praxiskommentars seine Folgerung hat, weiß ich nicht. Vielleicht ist es ja eine Ansicht des BMI, im WaffG steht sie aber jedenfalls nicht.
ist schon klar dass es gewisse graubereiche gibt die im gesetz nicht auf anhieb sauber ausdefiniert sind und erst aus der lfd rechtssprechung bzw. vollzugspraxis entstehen.gewo hat geschrieben:hiWarnschuss hat geschrieben:..Woher der Autor des Praxiskommentars seine Folgerung hat, weiß ich nicht. Vielleicht ist es ja eine Ansicht des BMI, im WaffG steht sie aber jedenfalls nicht.
der "praxiskommentar" ist der kommentar ueber die bisherige und fuer die zukunft geplante praxis bei der umsetzung des waffenrechtes, an ihm orientieren sich die behoerden und SV bei genehmigunsgverfahren und bei der rechtssprechung
sozusagen das nachschlagewerk der waffenbehoerde
mfg stefanVintageologist hat geschrieben:[urzwaffen immer B. Mit Ausnahme derer, die Umbauten von A sind.
Somit nicht automatisch B trotz Kurzwaffe: Superkurze Karabiner, Semi Autos von Maschinenpistolen.