rider650 hat geschrieben: So 3. Aug 2025, 07:30
Heute vertritt praktisch jeder, der was zu sagen hat, den Standpunkt, dass ein verschlossenes und irgendwo befestigtes Behältnis erforderlich ist, weil auch bei Alleinstehenden regelmäßig unberechtigte Personen in der Wohnung sein werden (Freunde, Bekannte, Handwerker etc.).
Das kann ich der mir zugänglichen Literatur in dieser Form nicht entnehmen. Es gibt dazu aber dazu auch relativ wenig höchstgerichtliche Rechtsprechung. Bei meinem Großvater war bei der letzten Kontrolle jedenfalls eine versperrbare und vergitterte Kellerwerksatt ausreichend; bei meinem Schwager war's ein kleiner Hotel-Safe, aber ohne Wandanker (Stmk und NÖ, falls wer fragt.)
Nachtrag: Ein paar Auszüge aus der aktuellen Judikatur, wonach „
die Verwahrung einer Waffe in der versperrten Wohnung gegebenenfalls die (zusätzliche) Sicherung durch Aufbewahrung in einem aufbruchsicheren Behältnis zu substituieren vermag“.
VwGH Ra 2023/03/0137 hat geschrieben:
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Strengere Maßstäbe sind [aber erst] dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0075 mwN).
VwGH Ra 2019/03/0115 hat geschrieben:
Auch wenn der Betroffene alleine lebt und keine Besuche empfängt, bestehen […] Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe, die aber nicht die gleichen sein können wie sonst (also bei Vorhandensein von Mitbewohnern oder dann, wenn die Wohnung nicht bloß vereinzelt auch durch Dritte betreten wird). Insbesondere besteht diesfalls kein generelles Erfordernis, neben dem Versperren der Wohnung die Waffe noch durch ein zusätzliches ein- bzw. aufbruchsicheres Behältnis zu sichern.
Mag Dump hat geschrieben: So 3. Aug 2025, 18:22
Das mit der Befestigung ist auch kontextabhängig. Ich hatte bei der Kontrolle keine Probleme. Meine Schränke wiegen aber auch im Leerzustand 120kg. Aber gut, wenn der Gesetzgeber es will, angeschraubt sind die schnell.
Das will er eben nicht, sonst hätte er das ja so verordnet. Der Minister könnte das mit einem legistischen Federstrich morgen ändern. Überhaupt gilt immer noch Abs. 3:
Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verlässlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.
Also: Mein Waffenhändler hat gesagt, das passt so …