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von SectionThree » Do 14. Aug 2025, 22:30
Master-chief1000 hat geschrieben: Do 14. Aug 2025, 21:59
§120 kann einem aber definitiv blühen wenn man mit so einer Aktion pech hat.
Bei § 120 StGB geht es primär ums Abhören; wenn sich also jemand Kenntnis von einer „nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung“ verschafft. Wenn ich aber ein Gespräch oder Telefonat aufzeichne, an dem ich beteiligt bin, dann ist diese Äußerung ja zu meiner Kenntnis bestimmt. Das Anfertigen der Aufnahme ist daher regelmäßig unproblematisch. Es stimmt aber, dass man ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer solchen Äußerung nicht einem Dritten zugänglich oder diese veröffentlichen darf.
Hier muss man eben abwägen: Ein (selbst abgetipptes!) Protokoll vorzulegen und den Prozessgegner aufzufordern, im Bestreitungsfall der Veröffentlichung der Originalaufnahme zuzustimmen, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung schon ganz effektiv. Unter Umständen kann auch ein (strafbefreiender Beweis-) Notstand vorliegen. Das klärt man dann aber am Besten mit seinem Rechtsanwalt …
If someone has a gun and is trying to kill you, it would be reasonable to shoot back
with your own gun. (Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama, „Seattle Times“ vom 15. Mai 2001)