Lies den Satz davor nochmal aufmerksam durchSteppenwolf hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:30Was ist damit gemeint?hingegen ist die Gültigkeitsdauer
der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen![]()
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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Pavelimportante hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:35115. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 20:35Auf welcher Textstelle des Entwurfes gründet sich diese Annahme?Poirot hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 20:13 Auswandern und nach einem Regimewechsel wieder zurückkommen wird die einzige Lösung sein für Personen die in den letzten Jahrzehnten wegen psychologischen Problemen in ärztlicher Behandlung waren (burnout, Depressionen, Post Corona usw)
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind
ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten – einschließlich
besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von Personen zu übermitteln,
soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder
Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Diese Daten dürfen nur an den bekanntgegebenen Gutachter
(§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
Damit ist der Psychologe gemeint.Also bei Neuausstellung, oder wenn man anderweitig psychologisch auffällig und zu einem außerordentlichen Psychotest verdonnert wird. Betrifft mMn die wiederkehrende Überprüfung der Verlässlichkeit (Verwahrungskontrolle) nicht.Diese Daten dürfen nur an den bekanntgegebenen Gutachter
(§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Passt, stützt sich auf nicht EWR Bürger.euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:36Lies den Satz davor nochmal aufmerksam durchSteppenwolf hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:30Was ist damit gemeint?hingegen ist die Gültigkeitsdauer
der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen![]()
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Na dann.. sehr gut.. wär auch schwachsinnig, aber wer weiß was sich die Experten im Endeffekt einfallen lassen.. die (2x) 280 Euro für erneute Gutachten investier ich lieber in Munition..manche Händler werdens jetzt dann eh schwer haben..eierkopf hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:51Is aber vorher schon geschrieben worden, eine Kat B WBK beinhaltet Kat C (wäre auch mehr als schwachsinnig wenn ich xx B Plätze habe und eine eigene WBK für "schwächere" Teile brauche)MrRiesa hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:29Nicht betroffen würd ich nicht sagen..BartimäusOhneBart hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:22 Ich freue mich für die ganzen "alten" WBK-Besitzer die von dem Schmarrn nicht betroffen sind.
Ich hab derzeit 4 von 5 B belegt und eine C.. wenn ich extra für die eine Wbk inkl einhergehender Schikanen machen muss, geb ich sie ab.. immer noch ärgerlich aber in dem Fall dann besser mich auf Kat. B zu beschränken..aber auf jeden fall ein gravierender Eingriff in meine Waffenrechte als unbescholtener gesetzestreuer Bürger und somit abzulehnen..
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
§ 44c. (1) Die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung
jeweils auf fünf Jahre befristet.
Das Wort Erstausstellung kommt mir komisch vor, wenn angenommen jemand vor 3 Jahren eine WBK bekommen hat
und diese die erste war ist doch auch eine Erstausstellung..?
jeweils auf fünf Jahre befristet.
Das Wort Erstausstellung kommt mir komisch vor, wenn angenommen jemand vor 3 Jahren eine WBK bekommen hat
und diese die erste war ist doch auch eine Erstausstellung..?
Ich bin eine Frau!
Ich kann machen das du denkst du hättest es gewollt
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ja, und da die WBK vor 3 Jahren unbefristet ausgestellt wurde, ändert sich auch nichts.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Die Frage ist eben wie diese neue psychische Überprüfung abläuft. Vielleicht ist im Hintergrund ein Psychologe ja involviert und der checkt das mit der neuen Schnittstelle.euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:42Pavelimportante hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:35115. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 20:35Auf welcher Textstelle des Entwurfes gründet sich diese Annahme?Poirot hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 20:13 Auswandern und nach einem Regimewechsel wieder zurückkommen wird die einzige Lösung sein für Personen die in den letzten Jahrzehnten wegen psychologischen Problemen in ärztlicher Behandlung waren (burnout, Depressionen, Post Corona usw)
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind
ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten – einschließlich
besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von Personen zu übermitteln,
soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder
Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Diese Daten dürfen nur an den bekanntgegebenen Gutachter
(§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.Damit ist der Psychologe gemeint.Also bei Neuausstellung, oder wenn man anderweitig psychologisch auffällig und zu einem außerordentlichen Psychotest verdonnert wird. Betrifft mMn die wiederkehrende Überprüfung der Verlässlichkeit (Verwahrungskontrolle) nicht.Diese Daten dürfen nur an den bekanntgegebenen Gutachter
(§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Nein, er wird es vermutlich nicht "checken" wenn, dann die Behörde. Ich würde es nicht so dramatisch sehen was da kommen wird - wir leben ja in Österreich "never change a wining Team" (ironie). Ich sehe es als eine zusätzliche Hürde mehr, auf Kosten der zukünftigen LWB. Aber eine große Änderung der Tests erwarte ich mir nicht.Pavelimportante hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 06:43Die Frage ist eben wie diese neue psychische Überprüfung abläuft. Vielleicht ist im Hintergrund ein Psychologe ja involviert und der checkt das mit der neuen Schnittstelle.euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:42Pavelimportante hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:35115. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 20:35 Auf welcher Textstelle des Entwurfes gründet sich diese Annahme?
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind
ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten – einschließlich
besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von Personen zu übermitteln,
soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder
Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Diese Daten dürfen nur an den bekanntgegebenen Gutachter
(§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.Damit ist der Psychologe gemeint.Also bei Neuausstellung, oder wenn man anderweitig psychologisch auffällig und zu einem außerordentlichen Psychotest verdonnert wird. Betrifft mMn die wiederkehrende Überprüfung der Verlässlichkeit (Verwahrungskontrolle) nicht.Diese Daten dürfen nur an den bekanntgegebenen Gutachter
(§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Wenn du vogeldoktor gehst und da was Diagnostiziert wird mit Befund, dann wird das erfasst und sie können das abrufen.
Bisher geht das nicht
Bisher geht das nicht
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Bleibt jetzt noch eine wichtige Frage offen. Gilt der 01.06.2025 für Ausstellung vom Dokument in Kartenform oder für den Erstantrag.
Beispiel :
WBK Kurs inkl. Gutachten und Waffenführerschein April 2025.
Antrag auf Ausstellung bei der BH Ende Mai 2025.
Erstellung ( Druck ) und Versand der WBK eine Woche nach dem 01.06.2025.
Beispiel :
WBK Kurs inkl. Gutachten und Waffenführerschein April 2025.
Antrag auf Ausstellung bei der BH Ende Mai 2025.
Erstellung ( Druck ) und Versand der WBK eine Woche nach dem 01.06.2025.
„Die Menschheit muss dem Krieg ein Ende setzen, oder der Krieg setzt der Menschheit ein Ende.“
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Auf der Karte steht ein Ausstellungsdatum. Das wird gelten
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Aber ob das mit der Rückwirkung wirklich durch gebracht wird, wird so es kommt, vermutlich vorm VGH geklärt werden. Ich weiß nicht ob ein so massiver Eingriff vorm Gericht hält ( 2jahre zurück und so)
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
(30a) Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 diemänsn hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 08:13 Bleibt jetzt noch eine wichtige Frage offen. Gilt der 01.06.2025 für Ausstellung vom Dokument in Kartenform oder für den Erstantrag.
Beispiel :
WBK Kurs inkl. Gutachten und Waffenführerschein April 2025.
Antrag auf Ausstellung bei der BH Ende Mai 2025.
Erstellung ( Druck ) und Versand der WBK eine Woche nach dem 01.06.2025.
Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben,...
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Die Behörde fragt ab und leitet (ungelesen?) an den Psychologen weiter. So hätte ich das verstanden.Steppenwolf hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 07:32Nein, er wird es vermutlich nicht "checken" wenn, dann die Behörde. Ich würde es nicht so dramatisch sehen was da kommen wird - wir leben ja in Österreich "never change a wining Team" (ironie). Ich sehe es als eine zusätzliche Hürde mehr, auf Kosten der zukünftigen LWB. Aber eine große Änderung der Tests erwarte ich mir nicht.Pavelimportante hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 06:43Die Frage ist eben wie diese neue psychische Überprüfung abläuft. Vielleicht ist im Hintergrund ein Psychologe ja involviert und der checkt das mit der neuen Schnittstelle.euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:42Pavelimportante hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:35
115. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind
ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten – einschließlich
besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von Personen zu übermitteln,
soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder
Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Diese Daten dürfen nur an den bekanntgegebenen Gutachter
(§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.Damit ist der Psychologe gemeint.Also bei Neuausstellung, oder wenn man anderweitig psychologisch auffällig und zu einem außerordentlichen Psychotest verdonnert wird. Betrifft mMn die wiederkehrende Überprüfung der Verlässlichkeit (Verwahrungskontrolle) nicht.Diese Daten dürfen nur an den bekanntgegebenen Gutachter
(§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
Edit:
Der Psychologe wird dann entscheiden,(er ist ja der Fachmann) ob eine etwaige Diagnose von anderer Stelle relevant ist.
Zuletzt geändert von euvassal am Fr 5. Sep 2025, 08:50, insgesamt 1-mal geändert.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich sehe es so:MrRiesa hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:29Nicht betroffen würd ich nicht sagen..BartimäusOhneBart hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:22 Ich freue mich für die ganzen "alten" WBK-Besitzer die von dem Schmarrn nicht betroffen sind.
Ich hab derzeit 4 von 5 B belegt und eine C.. wenn ich extra für die eine Wbk inkl einhergehender Schikanen machen muss, geb ich sie ab.. immer noch ärgerlich aber in dem Fall dann besser mich auf Kat. B zu beschränken..aber auf jeden fall ein gravierender Eingriff in meine Waffenrechte als unbescholtener gesetzestreuer Bürger und somit abzulehnen..
Die Kat. C-Karte kann man mit 21 machen. -Der Mopedführerschein.
Die Kat. B-Karte mit 25. -Motorradführerschein der auch für C-Waffen (Moped) (unbegrenzt?) gilt.
Vielleicht ist dann sogar Die C-Karte mit dem obligatorischen Psychotest nach 5 Jahren auf B Umschreibbar?
Zuletzt geändert von Gadai am Fr 5. Sep 2025, 10:46, insgesamt 1-mal geändert.