fast12 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:41
rider650 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:28
fast12 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:19
Im zweiten Dokument gibt es Erläuterungen. Aber ganz ehrlich: Das Thema ob ein WS als ein Teil oder als Einzelteile zu Melden ist, ist bei dem ganzen Sauhaufen das kleinste Thema. Da die Meldung über einen Händler erfolgt ist, seh ich als Privatperson hier in keinem Fall einen Handlungsbedarf.
Oh doch. Mit dieser Begründung besteht definitiv ein Handlungsbedarf sobald das so in Kraft tritt. Die Meldung über einen Händler 'schützt' dich vor genau gar nichts. Ein Händler kann schon jetzt alles mögliche auf dich eintragen (Stückzahlüberschreitung z.B.), und haftbar bist nur du.
Nein - du bist generell nicht für fehlerhafte/falsche Meldungen eines Händlers haftbar. Wenn ein Händler fälschlicherweise 10 Kat A Waffen auf dich registriert hast du vielleicht Erklärungsbedarf weil dich die Waffenbehörde kontaktieren wird, haftbar bist du aber nicht.
Tatsächlich ist das eine recht blöde/verwirrende Regelung.
Die Nachregistrierung mit Bindung eines neuen Platzes N den Bestandteil ist ja offensichtlich nur für Griffstücke gedacht. Jedenfalls steht mit dieser Formulierung und Begründung des Gesetzes fest, dass zumindest bei der Kurzwaffe Lauf und Verschluss zu trennen sind, und man hat entweder ein nicht registriertes Teil oder sogar einen drohenden Überbestand.
Mir würde da der Mut fehlen, Experimente zu machen; ich habe schon Entziehungen von WBK wegen geringfügiger Gründe gesehen.
Wie ich das für mich selbst löse, weiß ich aber auch noch nicht.