AUG-andy hat geschrieben: Mo 6. Okt 2025, 12:29
mikonis hat geschrieben: Mo 6. Okt 2025, 09:57
AUG-andy hat geschrieben: So 5. Okt 2025, 14:57
Weil er keine WBK lösen will. Ganz einfach. ……
Wer tut sich den Umweg über die WBK und Psycho-Doc an wegen ein paar KK Büchsen.
Er hat also alle seine Waffen in den letzten beiden Jahren erstanden. Dann müsste er natürlich eine WBK-C beantragen.
Sonst nicht.
Soweit ich die „Übergangsparagraphen“ richtig lese.
Braucht nicht jeder C-Waffen-Besitzer jetzt eine WBK?
Egal wann er sene Waffen gekauft hat?
Genau deswegen haben alle die Schnauze voll und wollen verkaufen.
Schau mer mal (ich bin kein Jurist).
§ 58. (31) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ..... das 21. Lebensjahr vollendet
haben, und die eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen, die sie vor mehr als zwei Jahren vor
Kundmachung des Bundesgesetzes ..... registriert haben, ist der Besitz der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens auf sie registrierten Schusswaffen der Kategorie C weiterhin zulässig.
Alt-Kategorie-C-Besitzer (länger wie 2 Jahre, ohne WBK und keine Jäger ) im Alter über 21 Jahre haben damit mE keinerlei Verpflichtungen zur Beantragung einer WBK-C. Sie dürfen bloß nichts Neues mehr kaufen, weil das Wort „Erwerb“ in obigem Satz fehlt oder eine führen (z.B. bei einer Jagd). Sie dürfen aber gemäß § 34 (2) Z4 mit dieser Waffe Schießsport ausüben bzw. diese dorthin transportieren.
Alle anderen, welche innerhalb der letzten 2 Jahre ihre ERSTE Waffe gekauft haben oder jünger als 21 sind, müssen die WBK-C beantragen oder die Waffe abgeben (§ 58. (32) und folgende).
Das meint der parlamentarische Gesetzgeber zum Gesetzesentwurf:
Zu Abs. 31 und 32:
Diese Übergangsregelungen betreffen Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr, die über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügen, soweit diese zum Stichtag eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen. Für diese Personen soll der Besitz der zum Stichtag auf sie registrierten Schusswaffen der Kategorie C grundsätzlich weiterhin zulässig sein.
Da diese Personen noch nicht verlässlichkeitsüberprüft wurden, soll teilweise eine Rückerfassung erfolgen: Sofern die erste Registrierung einer Schusswaffe der Kategorie C innerhalb der letzten zwei Jahre vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten vorgenommen wurde, soll der Betroffene verpflichtet sein, eine waffenrechtliche Bewilligung und damit auch die Verlässlichkeitsprüfung einschließlich des klinisch-psychologischen Gutachtens nachzuholen
(Abs. 32)
Und weil das meiner Meinung nach eh nicht gar so viele sind, wird es auch keine Entwertung des Waffenbesitzes geben.