Das Forum wurde auf die aktuellsten Server und Datenbankversionen aktualisert und auf einen schnelleren Server verlegt.
Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.

INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Chris_82
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 158
Registriert: Mi 1. Nov 2017, 23:57
Wohnort: Wien

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Chris_82 » Sa 18. Okt 2025, 23:23

panhandle hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 22:20 Ich versteh Dich schon, aber was willst machen......
Ich denke, wenn pro Tag tausend besorgte Legalwaffenbesitzer ihre Sachbearbeiter telefonisch und per Email mit Fragen eindecken weil sie nichts falsch machen wollen könnte das durchaus dazu führen dass man erkennt dass es so nicht geht. Selbiges gilt für die Händler. Dass man so weitreichende Änderungen mit Glück ein paar Tage vorher erfährt bzw. überhaupt nicht weiß was jetzt bereits in Kraft ist und was nicht ist doch kein Zustand.

Interessant wäre auch ob Händler verpflichtet sind Privatverkäufe abzuwickeln und Waffen zwecks Abkühlphase anzunehmen. Was wenn's einfach keiner macht?

Benutzeravatar
panhandle
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1341
Registriert: Do 9. Jun 2016, 16:53
Wohnort: Graz

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von panhandle » Sa 18. Okt 2025, 23:38

Chris_82 hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 23:23
panhandle hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 22:20 Ich versteh Dich schon, aber was willst machen......
Ich denke, wenn pro Tag tausend besorgte Legalwaffenbesitzer ihre Sachbearbeiter telefonisch und per Email mit Fragen eindecken weil sie nichts falsch machen wollen könnte das durchaus dazu führen dass man erkennt dass es so nicht geht. Selbiges gilt für die Händler. Dass man so weitreichende Änderungen mit Glück ein paar Tage vorher erfährt bzw. überhaupt nicht weiß was jetzt bereits in Kraft ist und was nicht ist doch kein Zustand.

Interessant wäre auch ob Händler verpflichtet sind Privatverkäufe abzuwickeln und Waffen zwecks Abkühlphase anzunehmen. Was wenn's einfach keiner macht?
Hmmmm na ja..... die KAT C Registrierungen haben sich die Händler ja auch ohne allzu großes Murren "angetan".

Inwieweit sie sich davon nun drücken könnten.... keine Ahnung....und a "poar Netsch" sind's ja dann auch wieder.....( habe jetzt aber persönlich kein Problem damit )
Je nach (Stamm)Kundenstock wirds da ja auch die eine oder andere Österreichische Lösung geben... :violin:

g
Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

Benutzeravatar
panhandle
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1341
Registriert: Do 9. Jun 2016, 16:53
Wohnort: Graz

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von panhandle » So 19. Okt 2025, 01:51

Bin hier noch auf etwas bzgl. Wartefrist gestoßen.....

Nämlich: 111. § 56 Abs. 1 lautet:
„(1) Vor Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe maßgeblichen Rechtsgeschäfts hat der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende – sofern er nicht nach § 32 ermächtigt ist – bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist und für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist. Die Behörde hat dies dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen; bis zur Mitteilung ist eine Überlassung jedenfalls unzulässig.“

Womit wir wieder bei einer "möglichen" 3 Tägigen Wartefrist wären.... ( zumindest bei nicht Ersterwerb und kein Waffenverbot )
Wie das bei einem Händler ist, der nach §32 ermächtigt ist eine dir. Registrierung/Abfrage der Daten ( zumindest hätte ich §32 so verstanden ) durchzuführen....??

g
Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 37303
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von gewo » So 19. Okt 2025, 02:31

Chris_82 hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 23:23.

Interessant wäre auch ob Händler verpflichtet sind Privatverkäufe abzuwickeln und Waffen zwecks Abkühlphase anzunehmen. Was wenn's einfach keiner macht?
Kann dir keiner sagen.
Wenn der händler die privatwaffe fuer die vier wochen auf seinen zwr bestand nehmen muss dann wird es probleme geben. Denn der händler wird dann für die 4 wochen zum inhaber.

Stichworte:
Vorsteuer
Mehrwertsteuer
Gewährleistung
Ggf fernabsatzrichtlinie inkl rückgabe ect

Wenn sich das nicht vorher in nichts auflöst werden wir das nicht anbieten.
Und jeder andere händler der seine sieben sinne beinand hat auch nicht.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.

Chris_82
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 158
Registriert: Mi 1. Nov 2017, 23:57
Wohnort: Wien

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Chris_82 » So 19. Okt 2025, 09:59

Ja, genau das hab ich gemeint, kann ich nachvollziehen! Das ist schon was anderes als die bisherige Kat.C Registrierung.
Es bleiben ja nur mehr 2 Wochen um das zu klären wenn das ab Nov. in Kraft tritt. Oder kommt es doch erst irgendwann nächstes Jahr? Was für ein Chaos!

Auch spannend ob der Verkäufer seinen WBK Platz mit der Übergabe an den Händler frei hat (wäre wieder eine Form von Depot) oder nicht.

Benutzeravatar
Snoop
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 192
Registriert: Mi 26. Feb 2025, 11:48
Wohnort: Wien

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Snoop » So 19. Okt 2025, 19:57

gewo hat geschrieben: So 19. Okt 2025, 02:31
Chris_82 hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 23:23.

Interessant wäre auch ob Händler verpflichtet sind Privatverkäufe abzuwickeln und Waffen zwecks Abkühlphase anzunehmen. Was wenn's einfach keiner macht?
Kann dir keiner sagen.
Wenn der händler die privatwaffe fuer die vier wochen auf seinen zwr bestand nehmen muss dann wird es probleme geben. Denn der händler wird dann für die 4 wochen zum inhaber.

Stichworte:
Vorsteuer
Mehrwertsteuer
Gewährleistung
Ggf fernabsatzrichtlinie inkl rückgabe ect

Wenn sich das nicht vorher in nichts auflöst werden wir das nicht anbieten.
Und jeder andere händler der seine sieben sinne beinand hat auch nicht.
Der Text sagt ja "unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen", da wird ja kein (Eigentums-)Durchgangserwerb des Gewerbetreibenden angeordnet, also die Themen USt/Vorsteuer, Gewährleistung, Fernabsatz stellen sich da eher nicht - er soll ja die Waffe nur "lagern" (§ 41f Abs 3).

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 37303
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von gewo » So 19. Okt 2025, 20:30

Snoop hat geschrieben: So 19. Okt 2025, 19:57
gewo hat geschrieben: So 19. Okt 2025, 02:31
Chris_82 hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 23:23.

Interessant wäre auch ob Händler verpflichtet sind Privatverkäufe abzuwickeln und Waffen zwecks Abkühlphase anzunehmen. Was wenn's einfach keiner macht?
Kann dir keiner sagen.
Wenn der händler die privatwaffe fuer die vier wochen auf seinen zwr bestand nehmen muss dann wird es probleme geben. Denn der händler wird dann für die 4 wochen zum inhaber.

Stichworte:
Vorsteuer
Mehrwertsteuer
Gewährleistung
Ggf fernabsatzrichtlinie inkl rückgabe ect

Wenn sich das nicht vorher in nichts auflöst werden wir das nicht anbieten.
Und jeder andere händler der seine sieben sinne beinand hat auch nicht.
Der Text sagt ja "unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen", da wird ja kein (Eigentums-)Durchgangserwerb des Gewerbetreibenden angeordnet, also die Themen USt/Vorsteuer, Gewährleistung, Fernabsatz stellen sich da eher nicht - er soll ja die Waffe nur "lagern" (§ 41f Abs 3).
Muss man sich dann im gesetzestext ansehen.
Aber da steht doch im neuen eindeutig
- innehabung ist besitz
- ausser reparatur und instandsetzung
Von da her ist es besitz….?
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.

Online
Benutzeravatar
SectionThree
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 353
Registriert: Mi 23. Aug 2023, 08:47

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von SectionThree » So 19. Okt 2025, 22:09

gewo hat geschrieben: So 19. Okt 2025, 20:30 - innehabung ist besitz
- ausser reparatur und instandsetzung
Von da her ist es besitz….?
Besitz nur im waffenrechtlichen Sinn. Du wirst ja nicht zivilrechtlicher Eigentümer, daher sollte Steuer keine Rolle spiele, oder Gewährleistung etc.
If someone has a gun and is trying to kill you, it would be reasonable to shoot back
with your own gun.
(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama, „Seattle Times“ vom 15. Mai 2001)

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 37303
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von gewo » So 19. Okt 2025, 22:15

SectionThree hat geschrieben: So 19. Okt 2025, 22:09
gewo hat geschrieben: So 19. Okt 2025, 20:30 - innehabung ist besitz
- ausser reparatur und instandsetzung
Von da her ist es besitz….?
Besitz nur im waffenrechtlichen Sinn. Du wirst ja nicht zivilrechtlicher Eigentümer, daher sollte Steuer keine Rolle spiele, oder Gewährleistung etc.
Dann darf ichs nicht ins waffenbuch eintragen. Ins Waffenbuch darf nur das was mir gehört
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.

Benutzeravatar
frankydean
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 133
Registriert: Mi 26. Apr 2023, 12:46
Wohnort: wien

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von frankydean » Di 21. Okt 2025, 15:01

falls es jemanden interessiert - aus der praxis vom 21.10.25, also von heute. kategorie "b" waffen verkauf von privat an privat ist momentan noch problemlos möglich. habe gestern eine waffe verkauft, beide haben wir an die zuständige behörde die meldung per mail informiert, heute schon problemlos aus meinem waffenbestand entfernt und vermutl. (das kann ich leider nicht kontrollieren) beim käufer eingetragen. verkäufer wohnhaft wien, verkäufer wohnhaft niederösterreich

vllt bringt das momentan ein wenig ruhe in die sache... auch ich war verunsichert ob es dzt noch möglich und gesetzeskonform ist....
nein, ich kann nicht zur hölle fahren. sorry! hab da noch immer hausverbot. :violin:

twin2000
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 426
Registriert: Mi 17. Aug 2022, 13:30

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von twin2000 » Di 21. Okt 2025, 20:42

Elmo12 hat geschrieben: Do 9. Okt 2025, 15:06
twin2000 hat geschrieben: Do 9. Okt 2025, 10:22
Elmo12 hat geschrieben: Do 9. Okt 2025, 09:23 Und wenn du ein paar griffstücke auf einmal kaufst, dann ermittelt die Staatsanwaltschaft und der DSN steht vor der Haustüre und will wissen ob du illegalen waffenhandel betreibst….ist mir passiert da es ein Monitoring über aktuell gekaufte griffstücke gibt.
das ist vollständiger unsinn

warum auch immer dir was passiert ist
aber
- weder werden griffstück herstellernummern aufgezeichnet,
- noch werden käuferdaten von griffstücken erhoben oder aufgezeichnet,
- noch gibt das WaffG eine Meldepflicht bei einer unüblich hohen Anzahl Griffstückkäufen vor (das ist nur für Munition vorgeschrieben)
Musst du nicht glauben, ist mir genau so passiert und erklärt worden von zwei DSN Mitarbeitern. Sie hatten auch die Anzahl, Art und Nummern der griffstücke mit.
Ich glaub es Dir.
Was sollte es Dir bringen hier sowas grundlos zu posten.
Aber die Generalisierung ist aber halt Unsinn.

Ich kann mir nicht vorstellen, daß es Händler gibt die selbstständig Griffstücknummern nacherfassen welche nicht auf Lieferantenrechnungen stehen, und deren Aufzeichnung nicht gefordert sind.

Der Mehraufwand ist sinnlos und erzeugt nur Probleme wenn dann am Ende was nicht stimmt.

Mitarbeiter A erfasst penibel einlangende Griffstücknummern nach.
Mitarbeiter B weiss, dass die Nummern bedeutungslos sind und verkauft Griffstück unter nur oberflächlicher Zuordnung zwischen Warenwirtschaft und Käufer, weil er ja weiss dass es (noch) rechtlich bedeutungslos ist.

Und dann kommt mal eine
- Verkehrswegfeststellungs Anfrage vom KPD und ein Käufer bekommt unverschuldet Probleme wegen falsch erfasster Abgabenummer
- Überprüfung des Warenbestand im Zug einer Steuerprüfung und es sind dadurch Waren am Lager die laut Rechnung schon verkauft wurden was für den Betrieb ziemliche Probleme macht.

Chris_82
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 158
Registriert: Mi 1. Nov 2017, 23:57
Wohnort: Wien

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Chris_82 » Mi 22. Okt 2025, 01:01

SectionThree hat geschrieben: So 19. Okt 2025, 22:09 Besitz nur im waffenrechtlichen Sinn. Du wirst ja nicht zivilrechtlicher Eigentümer, daher sollte Steuer keine Rolle spiele, oder Gewährleistung etc.
Wer ist dann zivilrechtlicher Eigentümer während der Abkühlphase? Käufer? Verkäufer? Und auf wen ist die Waffe während der Abkühlphase gemeldet? Auf den Händler ja offenbar nicht?

Ich bin (gottseidank) kein Jurist aber wo ist jetzt der Unterschied zwischen einer Waffenlagerung beim Händler während der Abkühlphase und einem Depot? Innehabung und Besitz gehen an den Händler über. Die Waffe gehört aber trotzdem dem zivilrechtlichen Eigentümer. Ansonsten müsste sie der Händler ja quasi für die 4 Wochen ankaufen und ins Waffenbuch übernehmen.
War es nicht so dass das BMI in der Depotgeschichte argumentiert hat dass solange irgendein zivilrechtlicher Anspruch besteht der Platz nicht frei wird? Wie lässt sich das mit der Abkühlphase vereinen? Ich verkauf die Waffe jemandem. Der darf sie aber für 4 Wochen weder besitzen noch innehaben. Also dürfte sie logischerweise für diese Dauer auch keinen seiner Plätze belegen. Meinen aber auch nicht denn ich habe mit dem Verkauf ja meine Eigentumsrechte abgetreten, Innehaben tu ich die Waffe auch nicht. Der Händler ist aber auch nicht Eigentümer. Verschwindet die Waffe damit in einer Singularität oder übersehe ich da wiedermal eine juristische Spitzfindigkeit die für den Normalbürger sowieso nicht nachvollziehbar ist? :think:

Benutzeravatar
rider650
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 870
Registriert: Sa 22. Feb 2014, 14:21
Wohnort: Reutte

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von rider650 » Mi 22. Okt 2025, 06:07

Chris_82 hat geschrieben: Mi 22. Okt 2025, 01:01
SectionThree hat geschrieben: So 19. Okt 2025, 22:09 Besitz nur im waffenrechtlichen Sinn. Du wirst ja nicht zivilrechtlicher Eigentümer, daher sollte Steuer keine Rolle spiele, oder Gewährleistung etc.
Wer ist dann zivilrechtlicher Eigentümer während der Abkühlphase? Käufer? Verkäufer? Und auf wen ist die Waffe während der Abkühlphase gemeldet? Auf den Händler ja offenbar nicht?

Ich bin (gottseidank) kein Jurist aber wo ist jetzt der Unterschied zwischen einer Waffenlagerung beim Händler während der Abkühlphase und einem Depot? Innehabung und Besitz gehen an den Händler über. Die Waffe gehört aber trotzdem dem zivilrechtlichen Eigentümer. Ansonsten müsste sie der Händler ja quasi für die 4 Wochen ankaufen und ins Waffenbuch übernehmen.
War es nicht so dass das BMI in der Depotgeschichte argumentiert hat dass solange irgendein zivilrechtlicher Anspruch besteht der Platz nicht frei wird? Wie lässt sich das mit der Abkühlphase vereinen? Ich verkauf die Waffe jemandem. Der darf sie aber für 4 Wochen weder besitzen noch innehaben. Also dürfte sie logischerweise für diese Dauer auch keinen seiner Plätze belegen. Meinen aber auch nicht denn ich habe mit dem Verkauf ja meine Eigentumsrechte abgetreten, Innehaben tu ich die Waffe auch nicht. Der Händler ist aber auch nicht Eigentümer. Verschwindet die Waffe damit in einer Singularität oder übersehe ich da wiedermal eine juristische Spitzfindigkeit die für den Normalbürger sowieso nicht nachvollziehbar ist? :think:
Die einfachste Lösung wäre, das 'Abkühldepot' per Verordnung vom Depotverbot auszunehmen und die Waffe schon zu Beginn der 'Abkühlphase neu' im ZWR beim Käufer einzutragen. Aber wie ich die Regierung einschätze werden sie wieder etwas unglaublich kompliziertes und unlogisches machen, das einen Rattenschwanz von neuen Problemen verursacht, ähnlich der Klassifizierung der 'großen' Magazine als 'verbotene Waffen' - man darf auf ihre Kreativität gespannt sein.

Benutzeravatar
Snoop
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 192
Registriert: Mi 26. Feb 2025, 11:48
Wohnort: Wien

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Snoop » Mi 22. Okt 2025, 06:53

rider650 hat geschrieben: Mi 22. Okt 2025, 06:07
Chris_82 hat geschrieben: Mi 22. Okt 2025, 01:01
SectionThree hat geschrieben: So 19. Okt 2025, 22:09 Besitz nur im waffenrechtlichen Sinn.
Die einfachste Lösung wäre, das 'Abkühldepot' per Verordnung vom Depotverbot auszunehmen und die Waffe schon zu Beginn der 'Abkühlphase neu' im ZWR beim Käufer einzutragen. Aber wie ich die Regierung einschätze werden sie wieder etwas unglaublich kompliziertes und unlogisches machen, das einen Rattenschwanz von neuen Problemen verursacht, ähnlich der Klassifizierung der 'großen' Magazine als 'verbotene Waffen' - man darf auf ihre Kreativität gespannt sein.
Es gibt kein „Depotverbot“.

Schau dir mal die Erläuterungen zum § 28 an.

Wenn der Erwerber noch kein Eigentum erwerben darf, wäre es nicht sehr konsequent, ihn im ZWR zu erfassen. Aber nachdem das Gesetz künftig nicht mehr auf die Überlassung gegen Entgelt abstellt, und auch Depot oder Verwarnung registriert werden können, wird es wohl so gedacht sein, dass in der Wartephase die Waffe auch gemäß Register beim Händler ist.

Online
Benutzeravatar
SectionThree
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 353
Registriert: Mi 23. Aug 2023, 08:47

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von SectionThree » Mi 22. Okt 2025, 07:14

Chris_82 hat geschrieben: Mi 22. Okt 2025, 01:01 Wer ist dann zivilrechtlicher Eigentümer während der Abkühlphase? Käufer? Verkäufer? Und auf wen ist die Waffe während der Abkühlphase gemeldet? Auf den Händler ja offenbar nicht?
Das ist eine gute Frage. Wobei die zwei Dinge, also Besitzer und Eigentümer im zivilrechtlichen Sinn und Eintrag im ZWR direkt nichts miteinander zu tun haben: aus dem EIgentum ergibt sich die öffentlichrechtliche Pflicht zum Eintrag, sie ist aber nicht etwa Voraussetzung, um überhaupt besitzen zu dürfen. Wenn sich also V und K beim B(üchsenmacher) treffen, und der V die Waffe mit der Absicht übergibt, Eigentum zu übertragen und der K bezahlt, dann hat V mE ET verloren, und K erworben. B fungiert dann während der Abkühlphase als „Besitzmittler“ für K. Solche Fälle sind zivilrechtlich auch jetzt schon möglich; dass sich dessen Pflicht zur Verwahrung aus dem Gesetz ergibt ändert daran nichts Grundsätzliches. Im Konkurs des B hätte K mE also ein Aussonderungsrecht, umgekehrt aber wohl auch die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.
Innehabung und Besitz gehen an den Händler über.
Ja, aber der Händler hat keinen Eigenbesitzwillen. Er wird daher auch nicht Eigentümer.
Wie lässt sich das mit der Abkühlphase vereinen?
Den Anspruch auf interne oder jedenfalls stringente Logik habe ich in diesem Zusammenhang sccon lange aufgegeben.
Ich verkauf die Waffe jemandem. Der darf sie aber für 4 Wochen weder besitzen noch innehaben.
Der Käufer darf die Waffe nicht „direkt“, also unmittelbar, besitzen, dh nicht die „tatsächliche Sachherrschaft“ darüber ausüben. Sein Besitz ist also vorläufig ein mittelbarer.
Also dürfte sie logischerweise für diese Dauer auch keinen seiner Plätze belegen.
So wie der Platz nicht frei wird, nur weil die Waffe zB bei der Reparatur ist, darf mE auch der Eintrag nicht unterbleiben, nur weil sie mir noch nicht ausgefolgt wurde. In beiden Fällen bin ich/bleibe ich (mittelbarer) Besitzer.
If someone has a gun and is trying to kill you, it would be reasonable to shoot back
with your own gun.
(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama, „Seattle Times“ vom 15. Mai 2001)

Antworten