Chris_82 hat geschrieben: Mi 22. Okt 2025, 01:01
Wer ist dann zivilrechtlicher Eigentümer während der Abkühlphase? Käufer? Verkäufer? Und auf wen ist die Waffe während der Abkühlphase gemeldet? Auf den Händler ja offenbar nicht?
Das ist eine gute Frage. Wobei die zwei Dinge, also Besitzer und Eigentümer im zivilrechtlichen Sinn und Eintrag im ZWR direkt nichts miteinander zu tun haben: aus dem EIgentum ergibt sich die öffentlichrechtliche Pflicht zum Eintrag, sie ist aber nicht etwa Voraussetzung, um überhaupt besitzen zu dürfen. Wenn sich also V und K beim B(üchsenmacher) treffen, und der V die Waffe mit der Absicht übergibt, Eigentum zu übertragen und der K bezahlt, dann hat V mE ET verloren, und K erworben. B fungiert dann während der Abkühlphase als „Besitzmittler“ für K. Solche Fälle sind zivilrechtlich auch jetzt schon möglich; dass sich dessen Pflicht zur Verwahrung aus dem Gesetz ergibt ändert daran nichts Grundsätzliches. Im Konkurs des B hätte K mE also ein Aussonderungsrecht, umgekehrt aber wohl auch die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.
Innehabung und Besitz gehen an den Händler über.
Ja, aber der Händler hat keinen Eigenbesitzwillen. Er wird daher auch nicht Eigentümer.
Wie lässt sich das mit der Abkühlphase vereinen?
Den Anspruch auf interne oder jedenfalls stringente Logik habe ich in diesem Zusammenhang sccon lange aufgegeben.
Ich verkauf die Waffe jemandem. Der darf sie aber für 4 Wochen weder besitzen noch innehaben.
Der Käufer darf die Waffe nicht „direkt“, also unmittelbar, besitzen, dh nicht die „tatsächliche Sachherrschaft“ darüber ausüben. Sein Besitz ist also vorläufig ein mittelbarer.
Also dürfte sie logischerweise für diese Dauer auch keinen seiner Plätze belegen.
So wie der Platz nicht frei wird, nur weil die Waffe zB bei der Reparatur ist, darf mE auch der Eintrag nicht unterbleiben, nur weil sie mir noch nicht ausgefolgt wurde. In beiden Fällen bin ich/bleibe ich (mittelbarer) Besitzer.