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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von SectionThree » Mi 22. Okt 2025, 07:23

Snoop hat geschrieben: Mi 22. Okt 2025, 06:53 Wenn der Erwerber noch kein Eigentum erwerben darf, wäre es nicht sehr konsequent, ihn im ZWR zu erfassen.
Aber er darf Eigentum erwerben (der VK verliert seines auf jeden Fall!), er darf nur die Sachherrschaft über die Sache, dh. den direkten, unmittelbaren Besitz noch nicht ausüben. (Meines Erachtens dürfte er aber zB die Waffe weiterverkaufen oder -verschenken, und den Händler dann anweisen, diese einem Dritten auszufolgen. Wenn dieser zweite Erwerber schon eine Waffe dieser Kategorie registriert hat auch sofort. Spannende rechtliche Fragen in jedem Fall.)
… wird es wohl so gedacht sein, dass in der Wartephase die Waffe auch gemäß Register beim Händler ist.
Das hielte ich eigentlich nicht für sachgerecht.
Zuletzt geändert von SectionThree am Mi 22. Okt 2025, 12:00, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Snoop » Mi 22. Okt 2025, 07:46

SectionThree hat geschrieben: Mi 22. Okt 2025, 07:23
Snoop hat geschrieben: Mi 22. Okt 2025, 06:53 Wenn der Erwerber noch kein Eigentum erwerben darf, wäre es nicht sehr konsequent, ihn im ZWR zu erfassen.
Aber er darf Eigentum erwerben (der VK verliert seines aus jeden Fall!), er darf nur die Sachherrschaft über die Sache, dh. den direkten, unmittelbaren Besitz noch nicht ausüben. (Meines Erachtens dürfte er aber zB die Waffe weiterverkaufen oder -verschenken, und den Händler dann anweisen, diese einem Dritten auszufolgen. Wenn dieser zweite Erwerber schon eine Waffe dieser Kategorie registriert hat auch sofort. Spannende rechtliche Fragen in jedem Fall.)
Woraus leitest Du das genau ab? Wenn das (neue) Gewetz den Erwerb vor Wartefrist verbietet, wieso dann kunstvoll konstruieren, dass er zivilrechtlich Eigentum erwerben kann. Dafür sehe ich keine Grundlage.

[/quote] "VK verliert seines aus jeden Fall!" [/quote] Wieso?

Der Verkäufer steht einem Erwerber gegenüber, an den die Übertragung vorübergehend noch verboten ist, und der Händler (der "lagert") hat keinen Titel für Eigentumserwerb. Zivilrechtlich wird das, was das Gesetz als "lagern" bezeichnet, am ehesten ein Verwahrungsvertrag sein - kein Eigentumsübergang.

[/quote]
… wird es wohl so gedacht sein, dass in der Wartephase die Waffe auch gemäß Register beim Händler ist.
Das hielte ich eigentlich nicht für sachgerecht.
[/quote]

Was bedeutet "eigentlich nicht sachgerecht"? Sachgerecht ist, wenn derjenige im Register steht, bei dem sich die Waffe befindet (Innehabung). Wenn der Verkäufer sie nicht mehr hat, und der Käufer sie noch nicht hat, sondern sie beim Händler "lagert", wäre es überaus sachgerecht, wenn dort auch die Waffe registriert ist - nach meinem Verständnis ein wesentlicher Zweck des ZWR.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von SectionThree » Mi 22. Okt 2025, 12:30

Snoop hat geschrieben: Mi 22. Okt 2025, 07:46 Woraus leitest Du das genau ab?
Sachenrecht bzw. allgemeine zivilrechtliche Grundsätze?
Wenn das (neue) Gesetz den Erwerb vor Wartefrist verbietet …
Tut es das? In § 41f heißt es wörtlich „beim erstmaligen Erwerb … darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden“. Also: Wir haben einen synallagmatischen Vertrag, der Verkäufer hat verkauft und übergeben, der Käufer hat bezahlt. Der Vertrag ist geschlossen, die Waffe übergeben: nur nicht an den neuen Eigentümer sondern vorläufig eben an dessen Besitzmittler. Ich sehe hier wirklich keinen grundlegenden Unterschied zu anderen anerkannten Formen des Eigentumserwerbs durch Besitzmittler (Übergabe „kurzer Hand“ usw. Ich will hier niemand langweilen.)
Dafür sehe ich keine Grundlage.
Ich sehe im Gegenteil keine Grundlage für eine andere Lösung. Dass die Sache keinen Eigentümer hat, ist ausgeschlossen. Der Händler hat keinen Eigenbesitzwillen – wer soll also Eigentümer sein? Der Verkäufer? Der hat die Waffe gerade in der Absicht, Eigentum zu übertragen, übergeben, und den Kaufpreis erhalten. Aus seiner Sicht ist die Sache abgeschlossen, er hat keinen Besitzwillen mehr.
"VK verliert seines aus jeden Fall!"
Wieso?
Weil, ich wiederhole mich, er die Sache in Eigentumsübertragungsabsicht übergeben hat und ein gültiger Titel vorliegt. Würde man ihm bis zum Ablauf der Frist noch Eigentum zubilligen, könnte er die Waffe jederzeit mit der Eigentumsklage zurückfordern, und die Gefahr des zufälligen Untergangs würde ebenfalls ihn treffen. Außerdem würde den Verkäufer auf diese Weise uU sogar (mittelbar) ebenfalls die Wartepflicht treffen: Wenn seine WBK-Plätze voll sind, könnte er solange keine neue Waffe kaufen, wie die alte (verkaufte) noch einen Platz belegt. Insgesamt nicht sachgerecht.
Der Verkäufer steht einem Erwerber gegenüber, an den die Übertragung vorübergehend noch verboten ist
Deswegen bedient er sich ja eines Besitzmittlers.
Zivilrechtlich wird das, was das Gesetz als "lagern" bezeichnet, am ehesten ein Verwahrungsvertrag sein - kein Eigentumsübergang.
Ja, einverstanden. Allerdings verwahrt der Händler bereits zugunsten des neuen Eigentümers.
Was bedeutet "eigentlich nicht sachgerecht"?
Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber das so beabsichtigt, oder Waffenhändler solche (fremden) Waffen in ihre Bücher und Verzeichnisse übernehmen wollen.
Sachgerecht ist, wenn derjenige im Register steht, bei dem sich die Waffe befindet (Innehabung).
Nachdem bisher eine sechswöchige Frist für die Vornahme der Registrierung galt, kann man dem Gesetzgeber mE nicht unterstellen, dass er mit dem ZWR den Verbleib von Waffen quasi „in Echtzeit“ abbilden möchte; auch wenn diese Frist jetzt verkürzt wird, ist diesbzüglich den Gesetzesmaterialen nichts zu entnehmen.
Wenn der Verkäufer sie nicht mehr hat, und der Käufer sie noch nicht hat, sondern sie beim Händler "lagert", wäre es überaus sachgerecht, wenn dort auch die Waffe registriert ist - nach meinem Verständnis ein wesentlicher Zweck des ZWR.
Das sehe ich nicht so. Auch bei der Übergabe eine Waffe etwa zur Reparatur wird ja der Eintrag im ZWR nicht geändert. Die damit verbundene Wertung (Waffe ist vorübergehend beim Händler) ist mE durchaus verallgemeinerungsfähig.
Zuletzt geändert von SectionThree am Mi 22. Okt 2025, 16:20, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von gewo » Mi 22. Okt 2025, 14:57

SectionThree hat geschrieben: Mi 22. Okt 2025, 12:30
Wenn der Verkäufer sie nicht mehr hat, und der Käufer sie noch nicht hat, sondern sie beim Händler "lagert", wäre es überaus sachgerecht, wenn dort auch die Waffe registriert ist - nach meinem Verständnis ein wesentlicher Zweck des ZWR.
Das sehe ich nicht so. Auch bei der Übergabe eine Waffe etwa zur Reparatur wird ja der Eintrag im ZWR nicht geändert. Die damit verbundene Wertung (Waffe ist vorübergehend beim Händler) ist mE durchaus verallgemeinerungsfähig.

Es gibt ja den neuen Gesetzestext betreffen "wenn reparatur oder instandsetzung dann KEIN eigentum"
dem darf man unterstellen dass alle anderen gruende fuer die aufbewahrung sehr wohl eigentum begruenden.
denn sonst haette die bestimmung ja auch "wenn reparatur, instandsetzung oder verwahrung im zug einer wartefrist gem $41f dann KEIN eigentum" lauten können oder?

weiters gibt es die bestimmung das das was mehr als sechs wochen innegehabt wird jeden falls als eigentum ins ZWR erfasst werden muss.

und schlussendlich die depotverbots-rechtsansicht aus 2024 dass uebernomme waffen im ZWR bestand des uebergebers bleiben muessen und nicht auf den haendlerbestand uebernommen werden duerfen

spricht alles gegen deine these oder
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von SectionThree » Mi 22. Okt 2025, 16:29

gewo hat geschrieben: Mi 22. Okt 2025, 14:57 Es gibt ja den neuen Gesetzestext betreffen "wenn reparatur oder instandsetzung dann KEIN eigentum"
Nein, da geht es bloß um den (waffenrechtlichen) Erwerb. („Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.“) bzw. Besitz („Nicht als Besitz gilt die Innehabung … anlässlich eines Verkaufsgesprächs [oder] durch einen Gewerbetreibenden im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.“) Der alles hat mit zivilrechtlichem Eigentum nur am Rande zu tun.
dem darf man unterstellen dass alle anderen gruende fuer die aufbewahrung sehr wohl eigentum begruenden.
Nein, bestenfalls Innehabung und damit (Sach-)Besitz.
weiters gibt es die bestimmung das das was mehr als sechs wochen innegehabt wird jeden falls als eigentum ins ZWR erfasst werden muss.
Auch hier wohl nicht „Eigentum“.
… und schlussendlich die depotverbots-rechtsansicht aus 2024
Auch diese tangiert die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse in keiner Weise.
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