Snoop hat geschrieben: Mi 22. Okt 2025, 21:11
… die Rechtslage abzuleiten, führt nicht unbedingt zum richtigen Ergebnis; vielleicht zu einem möglichen, aber nicht zu einem unbedingt richtigen, das Du für Dich (exklusiv) in Anspruch nehmen dürftest.
Ich nehme gar nichts exklusiv in Anspruch, schon gar nicht Unfehlbarkeit; ich gebe bloß als Jurist meine Meinung wieder. Ich habe mein Verständnis und meinen Zugang zur neuen Rechtslage glaublich ausführlich erläutert –
à la longue wird es wohl auch dazu Judikatur geben, dann weiß man es genau. Bis dahin freue ich mich über Gegenargumente, die über „Du hast Unrecht“ hinausgehen.
Wenn der Händler gar nicht besitzmitteln will, sondern einfach nur "lagern", wird man ihm das nicht aufdrängen können.
Ein Verwahrer ist in diesem Fall automatisch Besitzmittler, alleine aus dem Verwahrungsvertrag: er will für einen anderen besitzen, und das wird in der Regel nicht der Vorbesitzer sein.
Auch beim (Erst)Erwerber, der waffenrechtlichen Besitz noch gar nicht erwerben darf, zivilrechtliches Eigentum zu konstruieren, weil das sonst nicht "sachgerecht" wäre, überzeugt mich nicht.
Ich sagte es wäre nicht sachgerecht, den Verkäufer weiterhin als Eigentümer zu betrachten, wenn er dieses ganz klar übertragen will, seinen Besitzwillen aufgegeben und regelmäßig auch den Kaufpreis bereits erhalten hat. Nachdem der Händler aber nicht Eigentümer wird, kann nach der Vorstellung aller Parteien eigentlich nur der Käufer Eigentümer sein. Zum Eigentumserwerb benötigen wir bekanntlich neben einem Kaufvertrag auch noch einen
Modus (Übertragungsgakt), wobei letzterer eben auch durch Übergabe an Dritte ausgeübt werden kann.
Und wenn das Gesetz sagt, nur Reparaturen und Instandsetzungen begründen keinen Besitz …
Das sagt das Gesetz nicht. Das Gesetz sagt, dass (nur) in den erwähnten Ausnahmefällen Innehabung nicht automatisch als Besitz gilt. Abgesehen davon ist ja aber auch gar nicht strittig, dass der Händler zwischen Verkauf durch den Verkäufer und Ausfolgung an den Erwerber zum (Fremd-) Besitzer wird.
Die von @gewo aufgezeigten Folgen betreffend Umsatzsteuer, Gewährleistung etc treten ohne Eigentum allesamt nicht auf - das passt also auch.
Dass der Händler nicht Eigentümer wird, ist ja wohl unstrittig? Er wird aber mE eben Besitzer und vermittelt auf diese Weise dem Erwerber das Eigentum.
Falls - entgegen Deiner Annahme - vielleicht doch noch nicht bezahlt wurde (und die Parteien beispielsweise ausgemacht haben, bezahlt wird bei Abholung)
Selbst wenn der Kaufpreis noch nicht entrichtet worden sein sollte, wurde die Waffe in Übertragungsabsicht übergeben. Es müsste der Verkäufer dann schon zusätzlich einen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben, damit deine Überlegungen zutreffen könnten. Nicht völlig ausgeschlossen; bei Wirtschaftsgütern in dieser finanziellen Größenordnung wird aber doch das Zug-um-Zug-Prinzip stark überwiegen. Dass der Verkäufer ev. noch eine offene Kaufpreisforderung hat, spricht nicht gegen den Eigentumserwerb durch den Käufer.
… hätte so nebenbei der Verkäufer seinen eigentumsrechtlichen Herausgabeanspruch und in einer allfälligen Insolvenz die Aussonderung.
Einen entsprechenden Aussonderungsanspruch befürworte ich auf jeden Fall – nur eben zugunsten des Erwerbers.
… zum Zivilrecht passt das allemal besser.
Wirklich? Ich „verkaufe“ eine Waffe, bekomme den Kaufpreis (oder zumindest eine titulierte Forderung), übergebe die Waffe an einen Quasi-Treuhänder und bleibe noch (mindestens) 4 Wochen nackter „Eigentümer“ (ohne Verfügungsmacht und ohne Besitzwillen)?
- Was, wenn die Sache beim Händler zufällig untergeht?
- Was, wenn der Käufer die Sache nicht nach 4, 5, 6 Wochen holt, sondern später – oder gar nicht?
Alle diese Probleme erspart man sich, wenn man den Händler als Besitzmittler sieht, der während der „Abkühlfrist“ den Besitz im Namen des Erwerbers und neuen Eigentümers ausübt, und nach Ablauf der Frist diesem auch die körperliche Verfügungsmacht einräumt.