gewo hat geschrieben: Di 21. Okt 2025, 20:24Es kursiert seit kurzen ein Informationsschreiben des BMI an den Waffenfachhandel.Promo hat geschrieben: Di 21. Okt 2025, 11:43 Was mir nicht ganz klar ist, inwieweit bei Privatverkauf überhaupt die Einhaltung der 4-Wochen Frist nachgewiesen werden kann. Die Behörde ist nicht in der Lage das zu überprüfen. Beispielsweise könnten Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag vom 01.11.2025 beilegen, gleichzeitig eine Überlassungsanzeige datierend 28.11.2025 anfügen, wodurch theoretisch ein Nachweis erbracht ist, dass 4 Wochen Frist abgewartet wurde. Ob das aber tatsächlich so war, das kann die Behörde gar nicht mehr nachprüfen. So wirklich funktionieren wird es daher erst ab "Involvierung eines Gewerbetreibenden", da auch dieser für die Fristen gerade stehen muss, und daher auch das Einlangen bei ihm als den ersten Stichtag nehmen wird.
Darin geht das BMI davon aus, dass ab 01.11.2025 beim Verkauf zwischen privaten Personen die Lagerung der gegenständichen Waffe bei einem Gewerbetreibenden zu erfolgen hat, wenn der Käufer nicht nachweisen kann oder will dass er NICHT derzeit schon eine Waffe dieser Kategorie im ZWR eingetragen hat. Als Rechtsgrundlage dafür wird der §41f (neu) angeführt.
Neben anderen Details zum "Psychotest neu" ist darin auch zu lesen, dass bei den am 01.11.2025 noch laufenden WBK Anträgen zusätzlich zum bereits abgegeben psychologischen Gutachten unter bestimmten Umständen bei männlichen Antragstellern ein weiteres zweites Gutachten nach den neuen Bestimmungen beizubringen ist.
Wenn Männer benachteiligt werden wäre das ein Fall für die Gleichbehandlungsanwaltschaft



