Servus zusammen,
ich hätte eine Frage zum neuen Waffengesetz. Weiß jemand von euch, ob den Teil der Novelle, wo Waffen nur mehr über einen Waffenhändler registrieren werden müssen, schon tatsächlich in Kraft getreten ist?
Mich interessiert vor allem, ob man beim privaten Kauf von Kategorie B-Waffen (z. B. Pistolen) jetzt schon zwingend über einen Waffenhändler gehen muss (und als wichtigste, ob schon am selben Tag), oder ob der Privatverkauf noch wie bisher möglich ist – nach meines Wissens Meldung an der Waffenbehörde via Email innerhalb von 3 Wochen.
Und falls der Privatverkauf schon geändert wurde:
Müssen bei der Registrierung beide Parteien (Käufer und Verkäufer) gemeinsam anwesend sein, oder reicht es, wenn der Käufer das innerhalb der Frist selbst meldet (mit allen Dokumenten, wie WBK und abgeschlossenen Kaufvertrag?
Wäre super, wenn jemand schon genauere Infos geben könnte.
Vielen Dank!
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Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
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Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Privatverkauf hat sich nur insoweit mit 1.11.25 geändert als nun eine evt einzuhaltende vier wöchige wartefrist via Händler einzuhalten ist.
doubleaction OG, Wien
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Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Registrierung macht weiterhin die Behörde? Oder auch der Händler?
Der Händler schaut quasi ins ZWR und gibt seinen Segen oder eben nicht?
Der Händler schaut quasi ins ZWR und gibt seinen Segen oder eben nicht?
Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Privatverkauf hat sich (noch) nicht geändert:racepics hat geschrieben: Mi 5. Nov 2025, 07:49 Registrierung macht weiterhin die Behörde? Oder auch der Händler?
Der Händler schaut quasi ins ZWR und gibt seinen Segen oder eben nicht?
Meldung an die zuständige Behörde innerhalb von sechs Wochen.
Die zuständige Behörde für BEIDE ist jene Behörde in deren Wirkungsbereich der KÄUFER seiner Hauptwohnsitz hat.
Im Fall von Kat B:
WaffG §28 (2) Absatz 2
Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
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Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Muss ich mich als Verkäufer (privat) nun überzeugen, ob bereits eine Waffe der gleichen Kategorie beim Käufer eingetragen ist oder nicht ? Geht um die sofortige Übergabe vom Kaufgegenstand.gewo hat geschrieben: Mi 5. Nov 2025, 10:07Privatverkauf hat sich (noch) nicht geändert:racepics hat geschrieben: Mi 5. Nov 2025, 07:49 Registrierung macht weiterhin die Behörde? Oder auch der Händler?
Der Händler schaut quasi ins ZWR und gibt seinen Segen oder eben nicht?
Meldung an die zuständige Behörde innerhalb von sechs Wochen.
Die zuständige Behörde für BEIDE ist jene Behörde in deren Wirkungsbereich der KÄUFER seiner Hauptwohnsitz hat.
Im Fall von Kat B:
WaffG §28 (2) Absatz 2
Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
Der Privatverkauf wurde ja bis zum eintreten der Hauptnovelle kommendes Jahr beibehalten, die neue Wartefrist ist jedoch schon mit 01.11 in Kraft. Und in dieser steht nirgends, dass Privatverkauf ausgeschlossen ist.
Nach meiner Interpretation gilt deshalb aktuell : Privatverkauf wie vorher mit 6 wöchiger Meldefrist bei der zuständigen Behörde, der Kaufgegenstand darf jedoch nur sofort mitgegeben werden, sofern beim Käufer eine Waffe gleicher KAT im ZWR eingetragen ist.
„Die Menschheit muss dem Krieg ein Ende setzen, oder der Krieg setzt der Menschheit ein Ende.“
Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
4-wöchige Wartefrist zwischen Kauf und Übergabe der Schusswaffe (§ 41f)
Beim Ersterwerb einer Schusswaffe ist nunmehr eine vierwöchige Wartefrist einzuhalten. Ein Ersterwerb liegt vor, wenn eine Eigentumsübertragung stattfindet und Erwerber für die jeweilige Kategorie aktuell keine Schusswaffe im ZWR eingetragen hat. Somit ist diesbezüglich ein Erwerb der B Kategorie, getrennt von der C Kat zu betrachten- und umgekehrt. Die Frist beginnt bereits mit dem Abschluss des Kaufes unabhängig, ob der Händler die Waffe noch bestellen muss oder lagernd hat. Ein beschlossener Auftrag gilt bereits als Kauf (Rechtsgeschäft) und das Verrechnen einer Lagergebühr ist zulässig.
Diese Wartefrist ist sowohl beim Erwerb beim einschlägigen Gewerbetreibenden, sowie als auch beim Erwerb zwischen den Privatpersonen zu beachten.
Erfolgt der Kauf unter Privatpersonen, hat der Käufer dem Verkäufer nachzuweisen das es kein Ersterwerb ist (z.B. durch Waffenregisterbescheinigung).
Wenn der Kauf zwischen Privaten beim Waffenhändler erfolgt, ist der Händler berechtigt behördlich zu überprüfen, ob es ein Ersterwerb ist und ob gegen den Erwerber ein Waffenverbot vorliegt. Im positiven Geschäftsfall startet die Wartefrist mit der Übergabe der Waffe durch den Verkäufer an den Waffenhändler.
Ausgenommen von der neuen längeren Abkühlfrist-Regelung sind: Inhaber eines Waffenpasses bzw. Fälle der nachweislichen Ausfuhr/Verbringung in den Wohnsitzstaat (z.B. § 37 Erlaubnisschein).
Beim Ersterwerb einer Schusswaffe ist nunmehr eine vierwöchige Wartefrist einzuhalten. Ein Ersterwerb liegt vor, wenn eine Eigentumsübertragung stattfindet und Erwerber für die jeweilige Kategorie aktuell keine Schusswaffe im ZWR eingetragen hat. Somit ist diesbezüglich ein Erwerb der B Kategorie, getrennt von der C Kat zu betrachten- und umgekehrt. Die Frist beginnt bereits mit dem Abschluss des Kaufes unabhängig, ob der Händler die Waffe noch bestellen muss oder lagernd hat. Ein beschlossener Auftrag gilt bereits als Kauf (Rechtsgeschäft) und das Verrechnen einer Lagergebühr ist zulässig.
Diese Wartefrist ist sowohl beim Erwerb beim einschlägigen Gewerbetreibenden, sowie als auch beim Erwerb zwischen den Privatpersonen zu beachten.
Erfolgt der Kauf unter Privatpersonen, hat der Käufer dem Verkäufer nachzuweisen das es kein Ersterwerb ist (z.B. durch Waffenregisterbescheinigung).
Wenn der Kauf zwischen Privaten beim Waffenhändler erfolgt, ist der Händler berechtigt behördlich zu überprüfen, ob es ein Ersterwerb ist und ob gegen den Erwerber ein Waffenverbot vorliegt. Im positiven Geschäftsfall startet die Wartefrist mit der Übergabe der Waffe durch den Verkäufer an den Waffenhändler.
Ausgenommen von der neuen längeren Abkühlfrist-Regelung sind: Inhaber eines Waffenpasses bzw. Fälle der nachweislichen Ausfuhr/Verbringung in den Wohnsitzstaat (z.B. § 37 Erlaubnisschein).
"Ich besitze vielleicht die Reife, dir zu verzeihen - aber sicher nicht die Dummheit, dir noch einmal zu vertrauen"
Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Die 4 Wochen Wartefrist ist ein potentiell totes Recht bei Privatverkauf Kat.B. Die Behörde kann das Kaufdatum am Kaufvertrag nicht überprüfen. Wenn Käufer und Verkäufer tatsachenwidrig den Kaufvertrag 4 Wochen vordatieren, dann sind sie immer noch in der 6 Wochen Meldefrist, und können die Übergabe der Waffe sofort machen, müssen halt dann nur binnen zwei Wochen es bei der Behörde anzeigen.
Natürlich ist das entgegen dem Gesetz, aber überprüfbar ist es für die Behörde auch nicht wirklich. Zudem davon abgesehen, dass ich persönlich als privater Erstkäufer einer Kat.B nie der Behörde die Überlassung anzeigen möchte, wenn ich die Waffe noch nicht in meinem Besitz habe. Dazu ein Extrembeispiel: am 01.11.2025 Kaufvertrag geschrieben, die Waffe bleibt aber noch bis 01.12.2025 beim Verkäufer, wird durch eine schnelle Behörde aber möglicherweise bereits vor 01.12.2025 auf den Käufer gemeldet - was passiert, wenn der Verkäufer zwischenzeitlich "die Waffe verliert" oder anderweitigen Blödsinn damit macht?
Vielleicht müsste man dazu die Überlassungsanzeigen adaptieren, dass man weiter oben grundsätzlich die Kaufparameter festhält, und weiter unten mit eigenem Unterschriftenfeld und eigenem Datumfeld die tatsächliche Übergabe/Übernahme bestätigt..
Natürlich ist das entgegen dem Gesetz, aber überprüfbar ist es für die Behörde auch nicht wirklich. Zudem davon abgesehen, dass ich persönlich als privater Erstkäufer einer Kat.B nie der Behörde die Überlassung anzeigen möchte, wenn ich die Waffe noch nicht in meinem Besitz habe. Dazu ein Extrembeispiel: am 01.11.2025 Kaufvertrag geschrieben, die Waffe bleibt aber noch bis 01.12.2025 beim Verkäufer, wird durch eine schnelle Behörde aber möglicherweise bereits vor 01.12.2025 auf den Käufer gemeldet - was passiert, wenn der Verkäufer zwischenzeitlich "die Waffe verliert" oder anderweitigen Blödsinn damit macht?
Vielleicht müsste man dazu die Überlassungsanzeigen adaptieren, dass man weiter oben grundsätzlich die Kaufparameter festhält, und weiter unten mit eigenem Unterschriftenfeld und eigenem Datumfeld die tatsächliche Übergabe/Übernahme bestätigt..
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

