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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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SectionThree
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von SectionThree » Mo 12. Jan 2026, 07:29

MannOMann hat geschrieben: So 11. Jan 2026, 19:21 Aber im Gesetz steht beim ersterwerb. Und das ist kein ersterwerb
Leider doch. § 41f Abs. 2: Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
If someone has a gun and is trying to kill you, it would be reasonable to shoot back
with your own gun.
(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama, „Seattle Times“ vom 15. Mai 2001)

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von RedRider1982 » Mo 12. Jan 2026, 08:40

so ist es leider, egal wenn du vorher 20 Jahre (nur als Bsp.) eine hattest, du diese dann verkaufst ohne eine zweite in der selben Kat. zu haben ist das als wie wenn du noch nie eine hattest und der cool down geht von vorne los. Und das Selbe kann dir mehrfach passieren, und das in jeder Kat. immer wieder!

Ergo immer schauen das man von jeder Kat. immer mindestens zwei Waffen hat, dann hat man auch dieses Problem nicht :mrgreen:

Klingt dumm??? :doh:
Ist auch so!!!
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Steppenwolf
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Mo 12. Jan 2026, 09:05

Nicht nachvollziehbar über was "warum" wurde das Gesetz so geändert - ja, aber
1 Waffe in Kat B/C zu haben macht ein "ich will heute haben" möglich. Wenn nicht musst halt die 4 Wochen "Strafzeit" warten... :)
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Poirot » Mo 12. Jan 2026, 09:39

Steppenwolf hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 09:05 Wenn nicht musst halt die 4 Wochen "Strafzeit" warten... :)
Oder die Zeit mit 3 Tage Leihverträgen überbrücken :headslap:

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von rider650 » Mo 12. Jan 2026, 10:02

Poirot hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 09:39
Steppenwolf hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 09:05 Wenn nicht musst halt die 4 Wochen "Strafzeit" warten... :)
Oder die Zeit mit 3 Tage Leihverträgen überbrücken :headslap:
Der Nachteil wenn Gesetze über Nacht von Amateuren geschrieben werden: Idiotische lästige Regelungen.
Der Vorteil wenn Gesetze über Nacht von Amateuren geschrieben werden: Sie übersehen einfache Workarounds :lol: .

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WolfgangR
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von WolfgangR » Mo 12. Jan 2026, 20:35

Poirot hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 09:39
Steppenwolf hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 09:05 Wenn nicht musst halt die 4 Wochen "Strafzeit" warten... :)
Oder die Zeit mit 3 Tage Leihverträgen überbrücken :headslap:
Sorry wenn ich eine dumme Frage stelle, aber wie funktioniert das mit dem "Leihvertrag", gilt da nicht trotzdem der Cooldown ?
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twin2000
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von twin2000 » Mo 12. Jan 2026, 20:47

WolfgangR hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 20:35
Poirot hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 09:39
Steppenwolf hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 09:05 Wenn nicht musst halt die 4 Wochen "Strafzeit" warten... :)
Oder die Zeit mit 3 Tage Leihverträgen überbrücken :headslap:
Sorry wenn ich eine dumme Frage stelle, aber wie funktioniert das mit dem "Leihvertrag", gilt da nicht trotzdem der Cooldown ?
Für die leihweise Überlassung von Schusswaffen ist §41f nicht anzuwenden.

Für länger als drei Tage verliehene Schusswaffen ist der Eintrag ins ZWR verpflichtend.-
Bei gewerblicher Verleihung ist der Eintrag ins ZWR sofort - unabhängig von der Verleihdauer - vorzunehmen.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von yoda » Di 13. Jan 2026, 06:16

twin2000 hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 20:47
Für die leihweise Überlassung von Schusswaffen ist §41f nicht anzuwenden.

Für länger als drei Tage verliehene Schusswaffen ist der Eintrag ins ZWR verpflichtend.-
Bei gewerblicher Verleihung ist der Eintrag ins ZWR sofort - unabhängig von der Verleihdauer - vorzunehmen.
Wo steht das mit den 3 Tagen im Gesetz ?

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Poirot » Di 13. Jan 2026, 08:40

twin2000 hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 20:47 Für die leihweise Überlassung von Schusswaffen ist §41f nicht anzuwenden.

Für länger als drei Tage verliehene Schusswaffen ist der Eintrag ins ZWR verpflichtend.-
Bei gewerblicher Verleihung ist der Eintrag ins ZWR sofort - unabhängig von der Verleihdauer - vorzunehmen.
Womit bei Leihgabe vom Waffenhändler wieder die Abkühlfrist greifen würde was ja vertrottelt ist.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von titan » Di 13. Jan 2026, 08:53

Eine Leihgabe ist aber kein Erwerb im Sinne eines Eigentumsübergangs. Lest doch bitte endlich mal das Gesetz, bevor ihr in die Tasten drückts.

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WolfgangR
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von WolfgangR » Di 13. Jan 2026, 09:09

soweit ich gesehen habe wäre das mit der Leihgabe eine Möglichkeit.
Beispielszenario: ich leihe mir von einem Freund die Waffe am Freitag 12 Uhr und bringe ihm die am Sonntag wieder - hier wäre keine Meldung nötig.
Jedoch, was ja klar ist, müssen alle Dokumente wie "Leihvertrag", gültige WBK, Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften beim Transport etc. gewährleistet sein.
Was die 3 Tage betrifft, ist das im Gesetz so nicht festgeschrieben, jedenfalls konnte ich dazu nichts finden - anscheinend sind aber 2-3 Tage ein zumutbarer Zeitrahmen und es ist keine Meldung im ZWR vorzunehmen.

Was mich betrifft, ich werde wohl die Abkühlphase abwarten und meine WBK, sofern die mir hoffentlich bald zugestellt wird, nicht riskieren.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von rhodium » Di 13. Jan 2026, 09:35

Also ich habe gelernt, dass ein Tausch zwischen 2 WBK Besitzern nur möglich ist, wenn beide freie (!) Plätze haben. Mir wurde erklärt, dass die verliehene Waffe weiterhin einen Platz belegt und dann durch die geliehene eine Stückzahlüberschreitung erfolgt.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von titan » Di 13. Jan 2026, 10:18

Wenn du wechselseitig tauscht kann es keine Platzüberschreitung geben. Wie denn auch? Dafür ist ja genau die Dokumentation über das kurzzeitige Überlassen ohne Anzeigepflicht da. Das ganze war früher ja auch möglich, nur hält das Gesetz jetzt explizit fest, dass bei einer kurzzeitigen Überlassung nach den Spielregeln des WaffG (Platz ist frei, oder gegenseitiges Überlassen) lediglich keine Meldung an die BH erforderlich ist.

Das Gesetz spricht davon, wenn eine Überlassung mehr als drei Werktage andauert.. Ris lädt bei mir aktuell nicht. Bitte selber googlen.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von L3MNTRIX » Di 13. Jan 2026, 11:17

Quelle RIS:
Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 28. (7) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B aufgegeben hat, hat dies – sofern nicht eine Meldung gemäß Abs. 2, 3 und 4 zu erfolgen hat – der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen. Im Falle einer Veräußerung in das Ausland hat die Meldung die Daten gemäß Abs. 2 zu umfassen.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von rhodium » Di 13. Jan 2026, 11:23

War auch meine Meinung, wurde mir aber stark davon abgeraten.

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